8C_370/2024

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Valideneinkommen; Invalideneinkommen; Parallelisierung der Vergleichseinkommen)

20. August

Sachverhalt A.________ verletzte sich 2021 am rechten Handgelenk. Nach Einstellung der Heilbehandlung verneinte die Suva eine Invalidenrente; das kantonale Gericht sprach ihm ab 1. Juli 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 17 % eine Rente zu. Erwägungen • Für die Parallelisierung der Vergleichseinkommen ist der allgemeinverbindliche GAV der Elektrobranche massgebend, weil A.________ als Monteur von Photovoltaikanlagen einem solchen Betrieb angehörte; auf die konkrete Hilfstätigkeit oder Berufshistorie kommt es nicht an. • Eine Parallelisierung entfällt, wenn der tatsächlich erzielte Lohn den einschlägigen GAV-Mindestlohn übersteigt. Da Fr. 63'700.– über dem Mindestlohn von Fr. 58'500.– lagen, war der Abzug von 6,7 % vom Invalideneinkommen unzulässig; ohne diesen beträgt der Invaliditätsgrad 6,75 %. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen, das kantonale Urteil aufgehoben und der Einspracheentscheid der Suva bestätigt; damit besteht kein Rentenanspruch.
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