4A_381/2026
Bundesgericht
Kostenvorschuss; gegenstandslos gewordenes Verfahren
26. August
Sachverhalt
A.________ und D.________ fochten eine kantonale Verfügung an, die ihnen eine letzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses unter Androhung der Nichteintretensfolge setzte. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens gewährte die kantonale Instanz ihnen infolge eines Fristwiederherstellungsgesuchs eine neue zehntägige Frist.
Erwägungen
• Die gegen die ursprüngliche Fristansetzung gerichtete Beschwerde wurde gegenstandslos, weil die kantonale Instanz den Beschwerdeführern eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einräumte.
• Über die Abschreibung gegenstandslos gewordener Verfahren entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter; die Sache ist deshalb vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben; es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.