5A_536/2026
Bundesgericht
Aufsichtsbeschwerde
21. August
Sachverhalt
A.________ reichte für sich und die B.________ AG eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe zur Behandlung einer Strafanzeige aus dem Jahr 2009 ein. Das Obergericht trat mangels genügender Begründung und Zuständigkeit nicht darauf ein und auferlegte A.________ wegen mutwilliger Prozessführung eine Gebühr.
Erwägungen
• Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Nichteintretensentscheids auseinander; die wiederholte Kritik an der Behandlung der Strafanzeige genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
• Die Eingabe ist zudem querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.