4A_558/2025

Bundesgericht

Vertragsrecht

Immobilienverkauf; Formmangel; Rechtsmissbrauch

4. September

Sachverhalt Eine Verkäuferin verkaufte für 13 Millionen Franken Stockwerkeigentumsanteile und verlangte anschliessend die vorläufige Eintragung ihres Eigentumsrechts mit der Begründung, der Vertrag sei nichtig. Sie machte insbesondere das Fehlen einer beigefügten Vollmacht, eine Doppelvertretung sowie die Unmöglichkeit der Zahlung durch Verrechnung geltend; die kantonalen Behörden wiesen das Gesuch ab. Erwägungen • Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen setzt die vorläufige Eintragung lediglich voraus, dass das behauptete Recht als glaubhaft erscheint; das Bundesgericht überprüft die kantonale Würdigung nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. • Das kantonale Gericht durfte annehmen, dass die Berufung auf Formmängel und andere Nichtigkeitsgründe nach weitgehend erfülltem Kaufvertrag und nachdem die betroffenen Organe und Aktionäre erschienen waren, gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB verstosse; diese Würdigung war nicht willkürlich. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die vorläufige Eintragung wird nicht angeordnet.
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