4A_25/2026
Bundesgericht
Termingeschäft, aufschiebende Bedingung
11. August
Sachverhalt
Die Parteien schlossen einen Termingeschäftsvertrag über ein Grundstück, das sich damals in einer nicht überbaubaren Zwischenzone befand, unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des neuen allgemeinen Nutzungsplans, mit Dahinfallen spätestens am 30. Juni 2020. Nach der Eigentumsübertragung hob das Bundesgericht diesen Plan auf; die Käuferin verlangte das Dahinfallen des Vertrags und die Rückerstattung des Kaufpreises.
Erwägungen
• Die Klausel, wonach das Dahinfallen des Kaufvertrags vom Inkrafttreten des nPGA abhängen sollte, stellte eine aufschiebende Bedingung im Sinne von Art. 151 CO und nicht bloss einen Termin dar: Der wirkliche Wille der Parteien bestand darin, die endgültige Überbaubarkeit des Grundstücks entsprechend dem Projekt der Käuferin sicherzustellen.
• Die Bedingung trat innerhalb der vertraglichen Frist nicht ein, nachdem die Urteile des Bundesgerichts vom 16. April 2020 den nPGA aufgehoben hatten; der Vertrag war daher unwirksam und die Leistungen waren nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzugewähren.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.