ZR1 2026 88
GR Gerichte
Vorsorgliches Fahrverbot bei beschränktem Wegrecht
Veröffentlicht am 17. September
Entschieden am 8. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Entscheid vom 8. September 2026
mitgeteilt am 9. September 2026
Referenz
ZR1 26 88 / ZR1 26 91
Instanz
Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung
Aebli, Vorsitz
Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc
Parteien
A._____
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
B._____
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos
Plazza da Scoula 12, 7500 St. Moritz
gegen
C._____
Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ramiro Pedretti
Via Maistra 1, 7500 St. Moritz
Gegenstand
Besitzesschutz/Eigentumsfreiheitsklage (vorsorgliche
Massnahmen)
Anfechtungsobj.
Entscheid Einzelrichter Regionalgericht Maloja vom 19. März /
26. Mai 2026, mitgeteilt am 27. Mai 2026 (Proz. Nr. 135-2025-368)
2 / 25
Sachverhalt
A.
Die Parteien sind die Eigentümer der benachbarten Grundstücke
Nr. Z.1._____ und Nr. Z.2._____ in der Gemeinde O.1._____. Das Grundstück
Nr. Z.2._____ im Eigentum von C._____ ist über einen Weg, der über das
Grundstück Nr. Z.1._____ (südlich und östlich der Grundstücksgrenze) von A._____
und B._____ (Miteigentümer je zur Hälfte) führt, zu erreichen. Das Wegrecht wurde
am 1. August 1959 zwischen Rechtsvorgängern der Parteien mit einem
Grunddienstbarkeitsvertrag begründet; es handelt sich um ein «Durchgangsrecht
sowie ein beschränktes Durchfahrtsrecht. Der Autoverkehr ist auf dieser Strasse
nicht erlaubt». A._____ und B._____ möchten jeglichen motorisierten Fahrverkehr
auf diesem Weg unterbinden lassen.
B.
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 30. Oktober 2025 ging am
31. Oktober 2025 beim Regionalgericht Maloja ein. Gestellt wurde folgendes
Rechtsbegehren:
Es sei der Eigentümerin der Liegenschaft Nr. Z.2._____, Grundbuch der
Gemeinde O.1._____, sowie allfälligen Mietern, Benützern und Zulieferern
der Liegenschaft Nr. Z.2._____, gerichtlich zu untersagen, auf der Parzelle
der Kläger, Parzelle Nr. Z.1._____, Grundbuch der Gemeinde O.1._____,
mit Motorfahrzeugen zu parkieren und die Parzelle der Gesuchsteller mit
Motorfahrzeugen aller Art zu befahren.
C.
C._____ beantragte mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2025:
Es sei das Gesuch der Gesuchsteller vom 30. Oktober 2025 abzuweisen,
sofern darauf einzutreten ist;
unter
Kosten-
und
Entschädigungsfolgen,
zuzüglich
gesetzlichem
Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Gesuchsteller.
D.
Die Vorinstanz entschied mit Datum vom 19. März / 26. Mai 2026 (mitgeteilt
am 27. Mai 2026) wie folgt:
1.
Der Gesuchsgegnerin als Eigentümerin der Parzelle Z.2._____,
Grundbuch
der
Gemeinde
O.1._____
wird
untersagt,
die
Dienstbarkeitsfläche auf der benachbarten Parzelle Nr. Z.1._____,
Grundbuch der Gemeinde O.1._____, mit Motorfahrzeugen zu
befahren, die inklusive Personen und Last, das Gewicht von 550
Kilogramm übersteigen.
2.
Im Übrigen werden die Begehren abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'000.- (Entscheidgebühr) gehen
je hälftig zu Lasten der Parteien.
4.
Jede Partei trägt ihre Kosten selber.
5./6.[Rechtsmittelbelehrung]
7.
[Mitteilung]
3 / 25
E.
Mit Berufung vom 4. Juni 2026 stellten A._____ und B._____ im
obergerichtlichen Verfahren ZR1 26 88 folgendes Rechtsbegehren:
1.
Der Entscheid des Einzelrichters des erstinstanzlichen Zivilgerichts vom
19. März 2026/26. Mai 2026 (Proz. Nr. 135-2025-368), Ziffer 1, soweit
er das Befahren mit Motorfahrzeugen unter 550 Kilogramm inklusive
Personen und Last bewilligt, sei aufzuheben und das generelle
Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu bestätigen.
2.
Ziffer 2, 3 und 4 Entscheid des Einzelrichters des erstinstanzlichen
Zivilgerichts vom 19. März 2026/26. Mai 2026 (Proz. Nr. 135-2025-368),
seien aufzuheben.
3.
Der Entscheid sei wie folgt abzuändern und das Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen vom 30. Oktober 2020 gutzuheissen: Es
seien der Eigentümerin der Liegenschaft Nr. Z.2._____, Grundbuch der
Gemeinde O.1._____, sowie allfälligen Mietern, Benützer und Zulieferer
der Liegenschaft Nr. Z.2._____, gerichtlich zu untersagen, auf der
Parzelle der Kläger, Parzelle Nr. Z.1._____, Grundbuch der Gemeinde
O.1._____, zu parkieren und die Parzelle mit Motorfahrzeugen aller Art
zu befahren.
4.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen.
5.
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten.
F.
Mit Berufung vom 8. Juni 2026 stellte C._____ im obergerichtlichen
Verfahren ZR1 26 91 ihrerseits folgenden Anträge:
1.
Die Ziffer 1 des Entscheids des Regionalgerichts Maloja im Proz.
Nr. 135-2025-368 vom 19. März 2026/26. Mai 2026 sei aufzuheben und
das Gesuch sei abzuweisen.
2. Die Ziffer 3 des Entscheids des Regionalgerichts Maloja im Proz.
Nr. 135-2025-368 vom 19. März 2026/26. Mai 2026 sei aufzuheben und
es seien die Prozesskosten gemäss nach Massgabe des
Obsiegens neu vollständig den Berufungsbeklagten aufzuerlegen;
3.
Die Ziffer 4 des Entscheids des Regionalgerichts Maloja im Proz.
Nr. 135-2025-368 vom 19. März 2026/26. Mai 2026 sei aufzuheben und
es sei der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung zuzusprechen;
4.
Eventualiter sei der Entscheid des Regionalgerichts Maloja im Proz.
Nr. 135-2025-368 vom 19. März 2026/26. Mai 2026 zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu
Lasten der Berufungsbeklagten.
G.
Mit jeweiliger Eingabe vom 23. Juli 2026 und 24. Juli 2026 erstatteten beide
Parteien eine Berufungsantwort.
A._____ und B._____ stellten folgendes Rechtsgehren:
1.
Dispositiv Ziffer 1-3 der Berufung [von C._____] vom 8. Juni 2026 seien
abzuweisen, soweit sie mit der Berufung der Berufungsbeklagten vom
4. Juni 2026 nicht übereinstimmen.
4 / 25
2.
Eventualiter sei die Berufung vom 8. Juni 2026 als Anschlussberufung
zu qualifizieren, auf die nicht eingetreten werden kann.
3.
Kosten-
und
Entschädigungsfolge
zulasten
der
Anschlussberufungsklägerin.
Und C._____ stellte folgende Anträge:
1.
Die Berufung der Berufungskläger 1 und Berufungsbeklagten 2 sei
vollumfänglich abzuweisen;
2.
Der Entscheid des Regionalgerichts Maloja im Proz. Nr. 135-2025-368
vom 19. März 2026/26. Mai 2026 sei gemäss den mit Berufungsschrift
der Berufungsbeklagten 1 und Berufungsklägerin 2 vom 8. Juni 2026
gestellten Rechtsbegehren, wie folgt zu ändern:
1.
Die Ziffer 1 des Entscheids des Regionalgerichts Maloja im Proz.
Nr. 135-2025- 368 vom 19. März 2026/26. Mai 2026 sei aufzuheben
und das Gesuch sei abzuweisen.
2. Die Ziffer 3 des Entscheids des Regionalgerichts Maloja im Proz.
Nr. 135-2025- 368 vom 19. März 2026/26. Mai 2026 sei aufzuheben
und es seien die Prozesskosten gemäss nach
Massgabe des Obsiegens neu vollständig den Berufungsklägern 1
und Berufungsbeklagten 2 aufzuerlegen;
3.
Die Ziffer 4 des Entscheids des Regionalgerichts Maloja im Proz.
Nr. 135-2025-368 vom 19. März 2026/26. Mai 2026 sei aufzuheben
und es sei der Berufungsbeklagten 1 und Berufungsklägerin 2 eine
Parteientschädigung zuzusprechen;
4.
Eventualiter sei der Entscheid des Regionalgerichts Maloja im Proz.
Nr. 135- 2025-368 vom 19. März 2026/26. Mai 2026 zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer,
zulasten
der
Berufungskläger
1
und
Berufungsbeklagten 2.
H.
Die beiden Verfahren ZR1 26 88 und ZR1 26 91 wurden mit Verfügung vom
15. Juni 2026 vereinigt. Die Verweise auf die Berufung/Berufungsantwort werden
als A.1/88 bzw. A.2/88 (Berufung A./B._____ bzw. Berufungsantwort C._____) und
A.1/91 bzw. A.2/91 (Berufung C._____ bzw. Berufungsantwort A./B._____)
gekennzeichnet. Um Verwechslungen zu vermeiden, werden sie auch in diesem
Rechtsmittelentscheid mit den Bezeichnungen aus dem vorinstanzlichen Verfahren
als Gesuchsteller (A._____ und B._____) und als Gesuchsgegnerin (C._____)
bezeichnet.
I.
A._____ und B._____ wurde Gelegenheit gegeben, zur Berufungsantwort
von C._____ Stellung zu nehmen; die Stellungnahme datiert vom 17. August 2026.
J.
Die Parteien haben je einen Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 geleistet.
K.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
5 / 25
Erwägungen
1.1.
Die Vorinstanz ist keinem der Anträge der Prozessparteien gefolgt und hat
das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen weder gutgeheissen, wie es der
Gesuchsteller verlangten, noch abgewiesen, wie es die Gesuchsgegnerin
beantragte. Beide Parteien haben den Entscheid je mit einer Berufung angefochten.
Entsprechend sind die zwei Berufungen gestützt auf im gleichen
Entscheid zu beurteilen.
1.2.
Die Berufungen gemäss wurden am 4. Juni 2026
(Eingang 5. Juni 2026) von den Gesuchstellern und am 8. Juni 2026 (Eingang
10. Juni 2026) von der Gesuchsgegnerin beim Obergericht des Kantons
Graubünden gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja
vom 19. März 2026 / 26. Mai 2026 (mitgeteilt am 27. Mai 2026) erhoben. Berufung
ist gemäss in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 10'000.00
übersteigt. Das Streitwerterfordernis gilt für sämtliche unter
fallenden Entscheide, auch für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, soweit
eine vermögensrechtliche Angelegenheit betroffen ist (vgl. REETZ, in: Sutter-
Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 308 N. 38; SCHWENDENER, in:
Brunner/Schwander/Vischer
[Hrsg.],
Schweizerische
Zivilprozessordnung,
Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 308 N. 22). Der Streitwert bestimmt sich sodann
grundsätzlich durch das Rechtsbegehren (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet das
Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den
Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben
offensichtlich unrichtig sind (). Der Streitwert einer umstrittenen
vorsorglichen Massnahme ist nicht jener der Klage über den behaupteten Anspruch
als solchen, sondern der Streitwert der vorliegend zu prüfenden vorsorglichen
Massnahmen, der in der Regel zu schätzen ist (SCHWENDENER, a.a.O., Art. 308
N. 32).
1.3.
Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Streitigkeit betreffend ein Wegrecht
zugrunde und damit eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur (DIGGELMANN, in:
Brunner/Schwander/Vischer
[Hrsg.],
Schweizerische
Zivilprozessordnung,
Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N. 38). Die Vorinstanz hat sich mangels Relevanz
für ihr Verfahren nicht zum Streitwert geäussert. Nach den Gesuchstellern soll er
mehr als CHF 10'000.00 betragen. Die Gesuchsgegnerin hat dem nicht
widersprochen. Angesichts der Tatsache, dass die Zugänglichkeit insbesondere mit
Motorfahrzeugen den Wert und den Gebrauch von Grundstücken erheblich
6 / 25
beeinflusst, ist die Berufung zulässig. Hingegen reicht der Streitwert mit Blick auf
die voraussichtlich beschränkte Verfahrensdauer der Hauptsache nicht aus, um die
Höhe von CHF 30'000.00 für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren zu
erreichen.
2.1.
Die Gesuchsteller stellen in der Berufungsantwort (act. A.2/91) das
Eventualbegehren, die Berufung der Gesuchsgegnerin als Anschlussberufung zu
qualifizieren und nehmen das Thema auch in A.2/91 Rz. 10 wieder auf. Das wird
damit begründet, dass sich die Gesuchsgegnerin zum Massnahmenentscheid im
Parallelverfahren betreffend die gleiche Dienstbarkeit geäussert habe (act. A.2/91
Rz. 6.4). Es sei daher nicht klar, ob es sich bei der Berufung vom 8. Juni 2026 um
eine Berufung oder um eine Anschlussberufung handle, welche allerdings im
Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nicht zulässig sei (act. A.2/91 Rz. 10.1 ff.).
2.2.
Darüber, dass es sich um eine selbständige Berufung handelt, bestehen
keine Zweifel. Die Gesuchsgegnerin hat innerhalb der Rechtsmittelfrist
einschränkungslos eine Berufung erhoben, während Anschlussberufungen nur in
der Berufungsantwort bzw. innert jener Frist erhoben werden können
(HUNGERBÜHLER,
in:
Brunner/Schwander/Vischer
[Hrsg.],
Schweizerische
Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 313 N. 13). Dass etwas
Anderes und gesetzlich nicht Vorgesehenes gewollt war, ist nicht ersichtlich, ist
doch die Anschlussberufung im summarischen Verfahren gar nicht möglich (Art. 314
Abs. 1 ZPO), wovon auch die Gesuchsteller ausgehen.
3.
Gemäss und (BR 320.100) ist
eine Berufung beim Obergericht innert 30 Tagen seit der Zustellung des
begründeten
Entscheides
oder
seit
der
nachträglichen
Zustellung
der
Entscheidbegründung () schriftlich und begründet unter Beilage des
angefochtenen Entscheides einzureichen. Bildet allerdings ein im summarischen
Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung Gegenstand
der Berufung, so beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung gemäss Art. 314
Abs. 1 ZPO lediglich 10 Tage. Hier handelt es sich beim angefochtenen Urteil um
einen im summarischen Verfahren erlassenen Entscheid (vgl. ),
sodass die Frist von 10 Tagen anwendbar ist. Der vorinstanzliche Entscheid ging
den Parteien je am 28. Mai 2026 zu, sodass die Berufungen vom 4. und vom 8. Juni
2026 – Letztere unter Berücksichtigung von – rechtzeitig
erhoben worden sind. Die vorliegende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der
erkennenden Kammer des Obergerichts ( [BR 173.010]), wobei über
Berufungen gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide in
einzelrichterlicher Kompetenz entschieden wird (Art. 7 Abs. 2 lit. abis EGzZPO).
7 / 25
4.
Gemäss werden neue Tatsachen und Beweismittel im
Berufungsverfahren nur berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden
und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden
konnten. Im vorliegenden Verfahren machen beide Parteien insofern einen sog.
Überraschungsentscheid geltend, als die Vorinstanz bei der Auslegung der
Dienstbarkeit das Fahrzeuggewicht zum zentralen Kriterium gemacht hat (act.
A.1/88 Rz. 12 und 18; act. A.1/91 Rz. 44). Tatsächlich hat das Gewicht der
Fahrzeuge in den Rechtsschriften der Parteien keine Rolle gespielt, worauf die
Vorinstanz denn auch selber hingewiesen hat, sich jedoch auf notorische Tatsachen
bezogen hat (act. B.1 E. 14), nämlich auf die Verkehrszulassungsverordnung (VZV),
die in der Urfassung vom 27. Oktober 1976 datiert und der Vorinstanz als
Orientierungspunkt für die Einteilung der Fahrzeuge diente (act. B.1 E. 14 ff.). Die
Verkehrszulassungsverordnung als solche ist notorisch. Allerdings liegt die
Anwendung der Verkehrszulassungsverordnung auf die Auslegung eines
Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 1959, in welchem es um das Befahren eines
privaten Weges geht, keineswegs auf der Hand, sodass ein Entscheid in diesem
Sinne, wie dies geltend gemacht wird, objektiv unvorhersehbar gewesen ist.
Entsprechend wäre im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit zu
geben gewesen, sich vorab dazu äussern zu können (GÖKSU, in: Haas/Marghitola
[Hrsg.], Fachhandbuch Zivilprozessrecht, Zürich 2020, Rz. 5.54; Urteile des
Bundesgerichts 2C_827/2017 vom 17. April 2018 E. 3.5; 5A_266/2017 vom 29.
November 2017 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet eine formelle
Verfahrensgarantie, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels
und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2
m.w.H.). Indessen kann eine Gehörsverletzung nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, mithin über
dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz. Zudem darf den Betroffenen daraus
kein Nachteil erwachsen (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, in: Pra 2017 Nr. 2, BGE 137 I
195 E. 2.3.2; GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2024, Art. 53 N. 34). Die ist
bei der Berufung der Fall (), sodass auf eine Rückweisung an die
Vorinstanz zu verzichten ist.
5.1.
Die Gesuchsteller machen geltend, es habe eine Aktuarin an der
Verhandlung protokolliert, ihr Name sei auf dem Entscheid jedoch nicht ersichtlich
(act. A.1/88 Rz. A.4). Gemäss (BR 173.00) wirken «Aktuarinnen
8 / 25
und Aktuare gemäss den Instruktionen der oder des Vorsitzenden in richterlichen
Verfahren mit. Sie haben bei der Entscheidfindung beratende Stimme». Ob sie an
der Entscheidfindung mitwirken, obliegt dann aber dem zuständigen Vorsitzenden.
Die Gesuchsteller kritisieren zugleich, dass der angefochtene Entscheid nur vom
Richter unterzeichnet sei (act. A.1/88 Rz. A.4). In wird auf
abweichende Unterschriftenregelungen hingewiesen. In der Geschäftsordnung des
Regionalgerichts Maloja vom 2. Januar 2025 (BR 173.150) steht in Art. 12 dazu:
«Endentscheide in Zivilverfahren unterzeichnen im ordentlichen und vereinfachten
Verfahren ein Mitglied des Spruchkörpers und die Aktuarin oder der Aktuar. Andere
Entscheide in Zivilverfahren unterzeichnet ein Mitglied des Spruchkörpers oder auf
Anordnung der verfahrensleitenden Richterin oder des verfahrensleitenden Richters
die Aktuarin oder der Aktuar». Da es sich um ein summarisches Verfahren handelt,
ist die Einzelunterschrift des Richters nicht zu beanstanden, selbst wenn eine
Aktuarin mitgewirkt hätte.
5.2.
Die Gesuchsgegnerin macht erst in der Berufungsantwort geltend, dass
gemäss Aktenverzeichnis kein Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. März 2026
erstellt worden sei, was eine Bestreitung verunmögliche (act. A.2/88 Rz. 19). In den
Akten des vorinstanzlichen Verfahrens 135-2025-368 (C._____) ist kein Protokoll
bzw. sind keine Plädoyernotizen abgelegt. Bei den Akten des Verfahrens 135-2025-
353 (F._____) befinden sich je ein Protokoll vom 20. Januar 2026 und vom 19. März
2026 sowie Plädoyernotizen der Parteien, welche aber lediglich den Fall des
Grundstückes Nr. Z.5._____ betreffen.
Die Plädoyernotizen hat die Gesuchsgegnerin im Berufungsverfahren nachgereicht
(act. C.5). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. März 2026 seien die Parteien
gemeinsam übereingekommen, dass auf weitere mündliche Äusserungen
verzichtet werde. Die Plädoyernotizen seien von der Vorinstanz (vermeintlich) zu
den Akten genommen worden, was auch die Gesuchsteller erwähnt hätten (act.
A.2/88 Rz. 5 mit Verweis auf act. A.1/88 Rz. 22). Im Protokoll der Hauptverhandlung
(Proz. Nr. 135-2025-353, RG act. VII/4) in Sachen F._____ findet sich folgender
Hinweis: «Aufgrund des nahezu identisch gelagerten Sachverhalts kommen die
Parteien überein, dass ihre Parteivorträge auch im Verfahren 135-25-368
verwendet werden können, ohne dass die Verhandlung durchgeführt wird, da sie
diese nicht wiederholen möchten». Zu den Plädoyernotizen findet sich nichts. Wie
es sich damit verhält, kann offenbleiben. Da diese Rüge bereits mit der Berufung
hätte erhoben werden können und damit als verspätet gilt, ist nicht weiter darauf
einzugehen.
9 / 25
Dem Antrag der Gesuchsteller, die Plädoyernotizen aus dem Recht zu weisen
(act. A.3/88 Rz. 3), ist keine Folge zu leisten (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich
vom 10. Februar 2016 RB150044 E. 2.1), hingegen sind sie bei der
Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen, was im Ergebnis dem Antrag der
Gesuchsteller entspricht.
Anzumerken ist immerhin, dass Protokolle von einem Verfahren, die auch für ein
anderes Verfahren von Bedeutung sind, auch in diesem anderen Verfahren
einakturiert werden sollten.
5.3. Die Gesuchsgegnerin beanstandet, dass es unerklärliche Unterschied zum
Verfahren 135-2025-353 (F._____) gebe, welches das gleiche Wegrecht und im
Wesentlichen dieselbe Sachlage betreffe. Dieses Gesuch sei abgewiesen worden,
während jenes gegen sie teilweise zu ihren Ungunsten ausgegangen sei. Das sei
zu revidieren (act. A.1/91 Rz. 25 ff.; act. A.2/88 Rz. 6). Entscheide, bei denen es um
die gleiche Sachlage geht, zumal sie praktisch zeitgleich und vom gleichen Gericht
beurteilt werden, werden in der Regel gleich lauten. Allerdings kann es durchaus
auch Unterschiede geben, die letztlich dennoch zu anderen Ergebnissen führen.
Bei Zivilklagen gilt der Verhandlungsgrundsatz (), wonach es
Sache der Parteien ist, Tatsachen zu behaupten und Beweismittel zu bezeichnen.
So hat die Gesuchsgegnerin in diesem Verfahren zum Beispiel sehr dezidiert darauf
hingewiesen, dass es ein Recht auf Zufahrt mit Lasten gebe, wozu die Vorinstanz
Folgendes ausführt (act. B.1 E. 19): «Die Gesuchsgegnerin ist Anwältin mit
Beurkundungsbefugnis. Sie hat den Standpunkt eingenommen, dass Fahrten mit
Autos unter bestimmten Umständen zulässig sind: zur sonst notwendigen
Versorgung der Liegenschaften und deren Umgebung sowie für Transporte von
Waren. […] Ob sie sich allein durch den anwaltlichen Beizug der Gesuchsteller und
dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren wird abhalten lassen, den Weg zu
befahren, scheint unwahrscheinlich. Aufgrund der erklärten, aber unbegründeten
Rechtsauffassung der Gesuchsgegnerin und des mutmasslichen Bedarfes ist damit
zu rechnen, dass die Gesuchsgegnerin den Weg in Zukunft so nutzen wird, wie sie
ihn bereits in den letzten Monaten bzw. 2025 eingestandenermassen genutzt hat.
Entsprechend ist zu erwarten, dass sie in der Zeit des Hauptverfahrens wird Fahrten
tätigen lassen, wenn der Bedarf des Hauses die Arbeit aus ihrer Warte rechtfertigt».
Da die Gesuchsgegnerin und natürlich auch ihre Rechtsvertretung (die auch den
Gesuchsgegner im Parallelverfahren vertritt), den Entscheid im Parallelverfahren
kennen, werden sie feststellen können, dass es insbesondere hinsichtlich der
Vorbringen für durchgeführte und «drohende» Fahrten gewisse Unterschiede gibt.
10 / 25
Da das vorinstanzlich erlassene Verbot aufgehoben wird, spielt die Frage allerdings
keine Rolle.
6.
Der vorinstanzliche Entscheid ist wie folgt begründet: Die Dienstbarkeit
erlaube ein Begehen und ein beschränktes Befahren (act. B.1 E. 1.1). Die
Beschränkung bestehe im Verbot der Benutzung für den Automobilverkehr (act. B.1
E. 4). Das Parkieren von Fahrzeugen auf der Parzelle Z.1._____ sei unzulässig (act.
B.1 E. 5). Die Gesuchsgegnerin habe zugestanden, dass im Jahr 2025 Handwerker
im Zusammenhang mit einer defekten Heizung die Fahrzeuge auf der Parzelle
Z.1._____ abgestellt hätten, was allerdings in der Vergangenheit liege. Aktuell und
in Zukunft sei kein Parkieren zu erwarten, da die Parzelle der Gesuchsgegnerin
genügend Raum dafür biete. Auch ein Bauvorhaben sei nicht feststellbar. Denkbar
wäre auch eine Erschliessung über die Parzelle 1420. Das Verbot, auf dem Weg
über das Grundstück Z.1._____ zu parkieren, sei deshalb abzuweisen (act. B.1 E.
6).
Umstritten sei, ob jeglicher Motorfahrzeugverkehr über die Parzelle Z.1._____
unzulässig sei. Die Gesuchsgegnerin halte Versorgungsfahrten und Fahrten für den
Unterhalt mit Autos für zulässig (act. B.1 E. 6.1.). Nach Darstellung der Regeln von
Art. 738 f. ZGB und der Wiedergabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
verweist die Vorinstanz auf den massgeblichen Passus im Vertrag vom 1. August
1959, der lautet: «Unter diesen Bedingungen räumt er, D._____, als Eigentümer
des belasteten Grundstückes den Berechtigten bzw. ihren Nachfolgern das
Durchgangsrecht sowie ein beschränktes Durchfahrtsrecht ein. Der Autoverkehr ist
auf dieser Strasse nicht erlaubt» (act. B.1 E. 8). Im Vertrag sei weiter festgehalten,
welche Dimensionen der Weg haben (zwei Meter) und dass er bei der Einfahrt drei
Meter breit sein solle sowie dass bei der Einfahrt eine Stützmauer von acht Metern
zu erstellen war (act. B.1 E. 9). Aufgrund der Limitierung der Breite auf zwei Meter,
des Ausschlusses des Automobilverkehrs und der fehlenden Befestigung des
Weges – eine befestigte Strasse sollte gerade nicht errichtet werden – sei als
logische Folge klar, dass das Verbot das Befahren auch mit schwereren
Fahrzeugen als mit Autos umfasse. Vom Wortlaut her sei klar, dass die damaligen
Parteien kein Befahren der Fläche mit Autos und schwereren Fahrzeugen wollten,
was im Sinne der Objektivierung auch für die Rechtsnachfolger gelte. Von der
behaupteten Zulässigkeit des unregelmässigen Befahrens stehe nirgends etwas.
Die Regelmässigkeit sei nicht im Begriff Verkehr enthalten. Auch Fahrten in
wiederkehrenden Situationen seien regelmässig. Regelmässig sei unscharf gleich
wie Fahrten, die für den Unterhalt nötig wären, was kaum justiziabel wäre. Der klare
Wortlaut bilde keine Grundlage für eine Aufweichung des Verbots (act. B.1 E. 10).
11 / 25
Es sei mit der nötigen Gewissheit erstellt, dass der Verkehr mit Automobilen auf der
Dienstbarkeitsfläche generell untersagt sei (act. B.1 E. 11). Das Befahren sei aber
auch nicht kategorisch untersagt worden. Ein Befahren auch mit Motorfahrzeugen
sei zulässig, wenn sie den Untergrund weniger als Autos belasten würden. Im
Vordergrund stehe das Gewicht der Fahrzeuge und, wegen des Druckes auf den
Boden, die Bereifung (act. B.1 E. 12). Das Gewicht der Fahrzeuge sei 1960 geringer
gewesen, was notorisch sei (act. B.1 E. 13). Keine der Parteien hätte das Gewicht
der Fahrzeuge zu jener Zeit zum Thema gemacht, sodass auf notorische Tatsachen
zu greifen und die Normen zu Fahrzeugen nach Grenzwerten zu durchsuchen
seien. Die VZV (Verkehrszulassungsverordnung in der Urfassung vom 27. Oktober
1976)
sei
Ausdruck
der
damaligen
Wertvorstellung,
sodass
sie
als
Orientierungspunkt für die Einteilung der Fahrzeuge dienen könne. In Art. 3 seien
die Führerausweise kategorisiert: A = Führerausweise für Motorräder, wobei das
Gewicht keine Rolle spiele, beim Führerausweis B liege das Höchstgewicht bei
3500 kg (eine Untergrenze sei nicht festgelegt). Die Unterkategorie B1 definiere sich
gemäss heutiger Fassung wie folgt: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit
Leergewicht von mehr als 670 kg. Der Fahrausweis B1 berechtige zum Führen von
Fahrzeugen der Spezialkategorien (). Der Wert für bestimmte
Fahrzeuge der Kategorie B1 könne als zulässige Masse für Fahrzeuge gelten, die
die Dienstbarkeitsfläche befahren könnten. Schon aus der Fassung der VZV aus
dem Jahr 2000, die im Portal des Bundes abrufbar und damit notorisch sei, ergebe
sich eine tiefere Oberlimite von 550 kg. Da anzunehmen sei, dass die Obergrenze
der tieferen Kategorie B1 von 550 kg die faktische Untergrenze der Kategorie B
bilde, ergebe sich die Obergrenze der tieferen Kategorie B1 mit diesem Wert (act.
B.1 E. 14 f.). Mangels Vorbringen zur Bereifung sei nicht weiter darauf einzugehen,
wobei der Grundsatz der schonenden Ausübung eine passende, für den Weg
unschädliche Bereifung erfordere (act. B.1 E. 16).
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Dienstbarkeitsfläche von Grundstück
Nr. Z.1._____ nur mit Fahrzeugen von weniger als 550 kg (inkl. Ladung und
Personen) befahren werden dürfe. Das angestrebte umfassende Verbot habe daher
keine hinreichende Grundlage (act. B.1 E. 17). Die Gesuchsgegnerin sei der
Ansicht, dass Fahrten mit Autos unter bestimmten Umständen (notwendige
Versorgung der Liegenschaft und deren Umgebung, Transport von Waren) zulässig
seien. Für das Jahr 2025 räume sie das Befahren im Zusammenhang mit der
Heizung ein. Sie dementiere Bauvorhaben mit Hinweis auf die Vermietung, die
jedoch bis am 31. März 2026 befristet sei. Am Haus mit dem Baujahr 1950 dürfte
die eine oder andere Sanierung über kurz oder lang nötig werden. Es sei daher
unwahrscheinlich, dass sich die Gesuchsgegnerin vom Befahren des Weges
12 / 25
abhalten lasse. Aufgrund ihrer (unzutreffenden) Rechtsauffassung und dem
voraussichtlichen Bedarf sei damit zu rechnen, dass der Weg in Zukunft so genutzt
werde, wie dies bereits in den letzten Monaten bzw. im Jahr 2025 der Fall gewesen
sei. Damit sei die vorsorgliche Massnahme zu bewilligen und der Gesuchsgegnerin
zu untersagen, die Dienstbarkeitsfläche mit einem Fahrzeug zu benutzen, das inkl.
Personen und Waren das Gewicht von 550 kg überschreite (act. B.1 E. 19 f.).
7.
Die Gesuchsteller machen in der Berufung (act. A.1/88) Folgendes geltend:
Das Parkverbot müsse auch zukünftige Störungen betreffen. Die Gesuchsgegnerin
mache nicht geltend, dass die Rodung auf ihrem Grundstück für Parkplätze erfolgt
sei. Sie könne ihre Liegenschaft nicht über die Parzelle 1420 erschliessen, weil das
topographisch gar nicht möglich sei. Die eigene neue Version der Vorinstanz sei ein
Überraschungsentscheid und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(act. A.1/88 Rz. 7). Die Dimension des Weges, der Einfahrt und der Stützmauer
seien von den Parteien nie thematisiert worden (act. A.1/88 Rz. 8 f.). Bis zum
Liegenschaftenerwerb durch die Gesuchsgegnerin und ihren Lebenspartner habe
es eine Wegsperre mit Schlüsseldepot gegeben (act. A.1/88 Rz. 11; act. I/1 Rz. 2:
Wegsperre mit einem Pfosten und einem Schlüssel), woraus das Fahrverbot
erkennbar gewesen sei, und auch, dass nur eigentliche Notfahrten zulässig seien.
Dass keine der Parteien das frühere und heutige Gewicht der Automobile
thematisiert habe, sage die Vorinstanz selber (act. A.1/88 Rz.13). Ob es sich bei
den Gewichten um notorische Tatsachen handle, sei nicht massgeblich, sondern
insbesondere die Annahme, dass das Gewicht entscheidend sei, was eine
Schlussfolgerung und Wertung darstelle (act, A.1/88 Rz. 14 ff.). Es sei eine
willkürliche Annahme, dass die Parteien Fahrzeuge bis zu einem bestimmten
Fahrzeuggewicht hätten zulassen wollen (act. A./88 Rz. 17). Weil keine Partei mit
dem Gewicht und der Bereifung argumentiert habe, liege ein unzulässiger
Überraschungsentscheid vor (act. A.1/88 Rz.18). Es gebe weder im Grundbuch
noch im Dienstbarkeitsvertrag eine Gewichtsbeschränkung und die bezügliche
Herleitung im Rahmen der Auslegung sei unzulässig. Die sprachliche Kategorie
«Auto» werde von der Vorinstanz durch Belastung und Bereifung ersetzt, was sich
nicht aus dem Dienstbarkeitsvertrag ergebe und auch nicht die Intention der
Dienstbarkeitsberechtigten gewesen sei (act. A.1/88 Rz. 19). Die Vorinstanz halte
die eine oder andere Sanierung am Haus der Gesuchsgegnerin für notwendig und
räume ein, dass diese sich nicht abhalten lassen werde, den Weg zu befahren.
Daraus folge, dass das Gesuch der Gesuchsteller betreffend das generelle Verbot
mit Motorfahrzeugen hätte bewilligt werden müssen (act. A.1/88 Rz. 20).
13 / 25
8.
Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Berufung (act. A.1/91) Folgendes
geltend: Zur Auslegung des «beschränkten Durchfahrtsrechts» habe die Vorinstanz
das Argument des Gewichts an der Referentenaudienz vom 20. Januar 2026
angedeutet, wozu die Gesuchsgegnerin erst im Schlussvortrag an der
Hauptverhandlung habe Stellung nehmen können, was von der Vorinstanz als
unzulässiges Novum bezeichnet worden sei. Die vorgenommene Auslegung beruhe
keineswegs bloss auf gerichtsnotorischen Tatsachen (act. A.1/91 Rz. 12). Aus dem
Entscheid gehe sodann nicht ausreichend klar hervor, dass es sich um eine
vorsorgliche Massnahme handle. Es sei auch keine Frist zur Prosequierung
angesetzt worden (act. A.1/91 Rz. 14 ff.). Was das Parkverbot anbelangt, wird der
vorinstanzliche Entscheid von der Gesuchsgegnerin nicht beanstandet (act. A.1/91
Rz. 36 f.).
Die Voraussetzung für das vorsorgliche Fahrverbot sind nach der Gesuchsgegnerin
allesamt nicht erfüllt (act. A.1/91 Rz. 38 ff.). Es werde ein gänzliches Fahrverbot mit
Motorfahrzeugen behauptet, obwohl die Dienstbarkeit von 1959 ein beschränktes
Durchfahrtsrecht vorsehe (act. A.1/91 Rz. 40). Das gänzliche Verbot werde im
Hauptsacheverfahren kaum Aussicht auf Erfolg haben (act. A.1/91 Rz. 42). Das
beschränkte Durchfahrtsrecht werde durch die Gewichtslimite völlig unterlaufen
(act. A.1/91 Rz. 43 f.). Die Dienstbarkeitsfläche sei für die notwendige Versorgung,
den Unterhalt der Liegenschaft und notwendige bauliche Massnahmen stets
benutzt worden, insbesondere die Brennstofflieferungen müssten stets über die
Dienstbarkeitsfläche erfolgt sein (act. A.1/91 Rz. 46). Andere berechtigte
Eigentümer und vor allem die Gesuchsteller selbst hätten die Dienstbarkeitsfläche
z.B. zur Erschliessung der Baustelle für Umbau- und Renovationsvorhaben benützt
(act. A.1/91 Rz. 47). Regelmässigen Autoverkehr hätten die vertragsschliessenden
Bähnler nicht gewollt, jedoch seien Zufahrten für Warentransport und Unterhalt mit
jeglichen, auch schweren, Fahrzeugen Usus gewesen, was der Zustand der
Dienstbarkeitsfläche zugelassen habe. Eine Gewichtsbeschränkung sei weder
gewollt noch ersichtlich (act. A.1/91 Rz. 48). Ein vorsorgliches Verfahren ohne
entsprechende Behauptungen und ohne Beweise sei nicht der Ort für eine solche
Auslegung (act. A.1/91 Rz. 50). Grössere Unterhalts- und Sanierungsarbeiten seien
nicht geplant, das Haus sei nunmehr unbefristet vermietet (act. A.1/91 Rz. 52). Z.B.
im Falle G._____ sei die Erschliessung der Baustelle für eine komplette Sanierung
geduldet worden (act. A.1/91 Rz. 53). Dass der Weg Schaden nehme, sei abwegig
und gegebenenfalls könnte dieser ohne Weiteres behoben werden (act. A.1/91 Rz.
54). Die Dringlichkeit thematisiere die Vorinstanz nicht (act. A.1/91 Rz. 55), sodass
nicht ersichtlich sei, warum nicht das Hauptsacheverfahren abgewartet werden
könne (act. A.1/91 Rz. 56). Bei einer Beschränkung des Höchstgewichts auf 550 kg
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würde, wenn das Gewicht des Fahrzeuges und des Fahrers in Betracht gezogen
würden, gerade noch eine Zuladungsmöglichkeit von ca. 45 kg bleiben (act. A.1/91
Rz. 59).
9.
Zur Berufung der Gegenseite nehmen die Gesuchsteller wie folgt Stellung
(act. A.2/91): Am 22. April 2026 sei die Klage eingereicht worden, sodass sich die
Prosequierungsfrist erübrigt habe (act. A.2/91 Rz. 5.2, Deckblatt Klage vom 22. April
2026 mit Eingangsstempel). Die behauptete Vorwegnahme des Entscheids durch
die vorsorglichen Massnahmen treffe nicht zu; vorsorgliche Massnahmen seien
jederzeit zulässig (act. A.2/91 Rz. 5.3). Dass vorsorgliche Massnahmen nur bis zur
Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache gelten, müsse nicht besonders
erwähnt werden (act. A.2/91 Rz. 6.1). Die Kritik am Urteil im Parallelverfahren
gehöre nicht in das vorliegende Verfahren (act. A.2/91 Rz. 6.4). Das Parkverbot auf
der Dienstbarkeitsfläche müsse vom Obergericht beurteilt werden, auch wenn die
Gesuchsgegnerin den diesbezüglichen abweisenden Entscheid nicht beanstande.
Wenn Autos, wie bereits 2025 geschehen, auf der Dienstbarkeitsfläche abgestellt
worden seien, hätten sie diese auch befahren und das Verbot verletzt (act. A.2/91
Rz. 7.1 f.). Die Mieter würden über kurz oder lang ihre Autos vor dem Haus
abstellen, gebe es in den Mietverträgen doch kein entsprechendes Verbot. Und
auch Handwerker, Zügelwagen usw. würden zumindest einen Teil der
Dienstbarkeitsfläche in Zukunft benutzen, wie die eingereichten Fotos belegen
würden (act. A.2/91 Rz. 7.3). Die Gesuchsgegnerin räume ein, dass letzten Sommer
notwendige Transporte für die unabdingbare Sanierung und Möbellieferungen
durchgeführt worden seien, was auch ein Zugeständnis für Widerhandlungen in der
Zukunft bedeute. Mitte Juli 2026 hätten Grabarbeiten begonnen (act. A.2/91 Rz.
8.2). Das Autoverbot von 1960 sei stets eingehalten und private Transporte bei
Umbauten gegenseitig abgesprochen worden. Nur Rettungsfahrzeugen stehe der
notwendige Weg offen. All das habe die Gesuchsgegnerin beim Kauf gewusst. Der
Weg sei jahrelang mit einem Pfosten gesperrt gewesen. Eine reine Behauptung sei
die bereits frühere Benützung des Weges für Warentransporte und Unterhalt mit
jeglichen, auch schweren Fahrzeugen. Heizöl sei (zum Haus der heutigen
Gesuchsgegnerin) via eine Schlauchleitung zugeführt worden (act. A.2/91 Rz. 8.3).
Schäden am Weg habe es nicht gegeben, weil dieser nicht befahren worden sei.
Bautransporte seien im Falle der Parzelle Nr. Z.3._____ (E._____) verweigert
worden (act. A.2/91 Rz. 8.4). Mit der vorsorglichen Massnahme sollten
Verletzungen während des Prozesses in der Hauptsache verhindert werden; auch
solle verhindert werden, dass sich die Gesuchsgegnerin im Nachhinein auf
durchgeführte und tolerierte Fahrten berufen könne (act. A.2/91 Rz. 8.5).
15 / 25
10.
Die Gesuchsgegnerin äussert sich in der Berufungsantwort (act. A.2/88) wie
folgt: Da die Klage in der Hauptsache bei der Urteilsfällung am 19. März 2026 noch
nicht hängig gewesen sei, habe im Urteilsdispositiv nicht auf die Ansetzung der
Prosequierungsfrist verzichtet werden können (act. A.2/88 Rz. 4). Die
Gesuchsgegnerin habe nie behauptet, sie sei zum Parkieren berechtigt (act. A.2/88
Rz. 20). Wenn hinsichtlich des vorsorglichen Parkverbotes zwei von drei
Voraussetzungen fehlten, so sei das Gesuch folgerichtig abgewiesen worden (act.
A.2/88 Rz. 21). Was die Auslegung des «beschränkten Durchfahrtsrechts»
anbelange, beende die Vorinstanz die gesetzlich normierte Auslegung (Art. 738
ZGB) vorzeitig (act. A.2/88 Rz. 25). Könne der übereinstimmende wirkliche Wille
der ursprünglichen Vertragsparteien nicht festgestellt werden, trete die normative
Auslegung an deren Stelle, d.h. Auslegung nach dem Wortlaut und den gesamten
Umständen nach Treu und Glauben. Für Rechtsnachfolger seien vielmehr die
objektiv erkennbaren Umstände und insbesondere die Bedürfnisse des
herrschenden Grundstückes massgeblich (act. A.2/88 Rz. 17 und 27 f.). Letztlich
sei davon auszugehen, dass die damaligen Vertragsparteien denjenigen Zweck
verfolgt hätten, der sich entsprechend den seinerzeitigen Verhältnissen aus den
vernünftigen Bedürfnissen des herrschenden Grundstückes ergeben hätte, was als
Rechtsfrage in der Berufung frei überprüfbar sei (act. A.2/88 Rz. 30). Zunächst sei
der Zweck des beschränkten Durchfahrtsrechts zu ermitteln (act. A.2/88 Rz. 33).
Durchfahrt bedeute Befahrbarkeit mit Fahrzeugen (act. A.2/88 Rz. 34). Der
allgemeine Autoverkehr sei untersagt, die nach Zweck und Umfang beschränkten
Fahrten müssten zugunsten des herrschenden Grundstückes zulässig sein (act.
A.2/88 Rz. 35 f). Dass beim Durchfahrtsrecht nur Ambulanz- und Notfallfahrten
gemeint sein könnten, sei völlig aus der Luft gegriffen (act. A.2/88 Rz. 37). Eine so
enge Auslegung werde den Bedürfnissen des herrschenden Grundstückes nicht
gerecht, gebe es doch auch Fahrten zur Ver- oder Entsorgung, zur Bewirtschaftung,
zu Reparaturzwecken etc. (act. A.2/88 Rz. 38 f.). Wegbreite und Verzicht auf
Befestigung seien mit Blick auf die schonende Ausübung zu berücksichtigen (act.
A.2/88 Rz. 41). Mit ihrer Auslegung vermische die Vorinstanz den natürlichen
Konsens und die normative Auslegung. Die Vorinstanz hätte die vernünftigen
Bedürfnisse bei Dienstbarkeitserrichtung, den praktischen Zweck des eingeräumten
Durchfahrtsrechts sowie die zur zweckentsprechenden Nutzung objektiv
erforderlichen Fahrten ermitteln sollen (act. A.2/88 Rz. 42 f.).
11.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch bezüglich des Verbotes des Parkierens auf
der Dienstbarkeitsfläche abgewiesen: Das Parkieren auf der Dienstbarkeitsfläche
sei klar unzulässig. Sie erwähnt die Missachtung des Verbotes im Jahr 2025 im
Zusammenhang mit dem Ersatz der Heizung, nimmt dann an, dass die
16 / 25
Gesuchsgegnerin auf ihrer Parzelle genügend Platz für das allfällige Abstellen von
Fahrzeugen habe und daher nicht auf die Dienstbarkeitsfläche als Parkplatz
angewiesen sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die Gesuchsgegnerin an das
Parkverbot halten werde (act. B.1 E. 5 f.). Die Gesuchsteller finden es
unverständlich, dass die Vorinstanz beim Befahren des Weges annehme, dass sich
die Gesuchsgegnerin nicht an das Verbot halte, während sie beim Parkverbot
gerade vom Umgekehrten ausgehe (act. A.1/88 Rz. 6 mit Hinweis auf act. B.1 E.
19). Der Anspruch, dass die Gesuchsgegnerin oder Dritte nicht auf der
Dienstbarkeitsfläche
parkieren
dürfen,
leite
sich
aus
dem
Inhalt
des
Dienstbarkeitsvertrags ab, wie die Vorinstanz selbst einleitend geschrieben habe.
Der Verfügungsanspruch gelte selbstverständlich nicht nur aktuell, sondern auch in
Zukunft, was gerade der Sinn eines Amtsverbots sei. Ein Amtsverbot für das
Parkieren gelte nicht nur für das vergangene, bisherige und aktuelle Abstellen von
Fahrzeugen auf der Dienstbarkeitsfläche, sondern erfülle seinen Zweck nur, wenn
auch eine zukünftige Störung des Grundeigentums der Gesuchsteller durch
parkierte Motorfahrzeuge nicht erfolgen könne (act. A.1/88 Rz. 6 f.).
11.2. Hinsichtlich des Parkverbotes hat die Vorinstanz das Gesuch wie dargelegt
abgewiesen. Die Gesuchsteller verlangen mit der Berufung, dass ein Parkverbot
ausgesprochen wird. Das Parkverbot auf der Dienstbarkeitsfläche müsse vom
Obergericht beurteilt werden, auch wenn die Gesuchsgegnerin den diesbezüglichen
abweisenden Entscheid nicht beanstande (act. A.2/91 Rz. 7.1). Unbestritten ist,
dass von einem Recht zum Abstellen von Fahrzeugen auf dem Weg im
Dienstbarkeitsvertrag nicht die Rede ist, sondern dass nur ein beschränktes
Durchfahrtsrecht eingeräumt wird. Die Gesuchsgegnerin bestreitet denn auch nicht
grundsätzlich, dass sie bzw. Personen, die von ihr Rechte ableiten, auf der Parzelle
Nr. Z.1._____ nicht parkieren dürfen; sie sei nie davon ausgegangen, dass dort
parkiert werden dürfe. Der vorinstanzliche Entscheid sei diesbezüglich nicht zu
beanstanden (act. A.1/91 Rz. 36). Die Gesuchsteller kritisieren am vorinstanzlichen
Entscheid vor allem, dass die Gesuchsgegnerin wisse, dass nicht parkiert werden
dürfe und dass im Herbst 2025 trotzdem von Handwerkern dort parkiert worden sei
(act. A.1/88 Rz. 6). Deshalb habe die Vorinstanz nicht annehmen dürfen, dass die
Gesuchsgegnerin in Zukunft vom unerlaubten Parken absehen werde. Und die
Gesuchsgegnerin habe auch nicht behauptet, dass sie auf ihrem Grundstück
Parkplätze geschaffen habe; eine Erschliessung über die Parzelle 1420 sei
unmöglich (act. A.1/88 Rz. 7).
Dass es bei den vorsorglichen Massnahmen nicht um die Vergangenheit geht,
sondern um die Zukunft, erwähnen die Gesuchsteller zu Recht (act. A.1/88 Rz. 7).
17 / 25
Richtig ist auch, dass das Verhalten in der Vergangenheit Anhaltspunkte dafür
geben kann, was in Zukunft zu erwarten ist. Nun hat aber die Gesuchsgegnerin im
Verfahren eingeräumt, dass auf dem Weg nicht parkiert werden darf. Das ist zwar
keine Anerkennung des Gesuches i.S.v. , die zu einer Abschreibung
des Verfahrens führen würde (ENGLER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach,
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 241 N. 2),
relativiert aber die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Verstössen doch erheblich.
Wenn die Gesuchsteller der Vorinstanz Widersprüchlichkeit vorwerfen, weil sie im
Zusammenhang
mit
der
Durchfahrt
nicht
davon
ausgehe,
dass
die
Gesuchsgegnerin sich von weiteren Fahrten abhalten lasse, im Zusammenhang mit
dem Parkverbot jedoch davon ausgehe, dass keine vorsorgliche Massnahme
erforderlich sei, kann dem nicht zugestimmt werden. Ausschlaggebend ist das
erwähnte Eingeständnis im Fall des Parkierens, während die Gesuchsgegnerin
hinsichtlich der Durchfahrt dezidiert die Meinung äussert, dass ihr bzw. Dritten, die
für sie tätig werden, die bereits mehrfach erwähnten Zulieferungen und Zufahrten
erlaubt sein müssen. Das macht durchaus einen Unterschied und erklärt die
unterschiedliche Beurteilung durch die Vorinstanz. Die Berufung der Gesuchsteller
bezüglich des Parkverbotes ist demnach abzuweisen.
12.1. Die Gesuchsteller machen geltend, bei der beschränkten Durchfahrt sei es
einzig um die Rettungsfahrzeuge gegangen: «Die damaligen Parteien vereinbarten,
dass der motorisierte Verkehr auf diesem Weg ausser für öffentliche Fahrzeuge wie
Feuerwehr oder Krankenwagen nicht zulässig ist. Zudem vereinbarten sie auch,
dass der Weg auch nicht für Bauzwecke freigegeben wird. Ausnahmen von diesem
Verbot können nur mit Zustimmung aller Beteiligten der Vereinbarung getroffen
werden» (RG act. I/1 Rz. 4). Im Dienstbarkeitsvertrag (RG act. II/10) findet die
Behauptung der Gesuchsteller betreffend Rettungsfahrzeuge keine Stütze und
auch andere Anhaltpunkte dafür werden nicht genannt. Ausserdem ist nicht
ersichtlich, warum Parteien eines Dienstbarkeitsvertrages, wo es um ihre
gegenseitigen Rechte und Pflichten geht, bei einem Vorbehalt (beschränktes
Durchfahrtsrecht) nicht eigene Anliegen, sondern Dritte im Auge gehabt haben
sollten.
Hinzu kommt, dass die Zufahrt von Rettungsfahrzeugen keine Regelung braucht.
Im Ernstfall werden diese in den Einsatz gehen, ohne sich darum zu kümmern, ob
es für sie auf einem privaten Weg eine besondere Vereinbarung gibt. Es ist ohne
Weiteres klar, dass es bei Notfällen für sie – selbst bei einem allgemeinen und
ausgeschilderten Fahrverbot – eine Zufahrt gibt und dass das auch schon im
Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrages so gewesen sein muss. Für
18 / 25
die Einzelheiten ist auf den Entscheid ZR1 24 31 vom 30. September 2025 E. 8.11
des Obergerichts Graubünden zu verweisen, wo es darum ging, ob für die
Ermöglichung der Zufahrt von Noteinsatzfahrzeugen ein Notwegrecht beansprucht
werden kann. Dass der Rettungsfall keiner privatrechtlichen Vorkehren bedarf, wird
in jenem Entscheid näher begründet. Dass die dort erwähnte gesetzliche Grundlage
jüngeren Datums ist als die Dienstbarkeit, spielt keine Rolle, da das schon seinerzeit
so gewesen sein muss.
12.2. Fallen Notfallfahrten als Grund für die ausnahmsweise Lockerung des
Fahrverbotes («beschränktes Durchfahrtsrecht») weg (und konnte und musste die
Gesuchsgegnerin als Erwerberin des Grundstückes Nr. Z.2._____ deshalb nicht
davon ausgehen, dass dies der Grund für die Ausnahme von der Beschränkung
sei), so muss die Beschränkung der Durchfahrt einem anderen Zwecke dienen.
Welchen Zweck die Vertragsparteien des Dienstbarkeitsvertrages für die
Durchbrechung des Fahrverbotes im Auge hatten bzw. an was sie übereinstimmend
dachten, als sie sich für die Beschränkung entschieden haben, ist im Prozess
letztlich offen geblieben. Die Gesuchsteller sagen dazu nichts, weil für sie
ausschliesslich die Rettungsfahrzeuge die Ausnahme rechtfertigen.
12.3. Die Gesuchsgegnerin ist der Meinung, dass in denjenigen Situationen, in
denen die Nutzung und der Gebrauch ihrer Liegenschaft als herrschendes
Grundstück die Zufahrt eines Motorfahrzeuges erfordert, dies möglich und zulässig
sein müsse. Die Vorinstanz geht hingegen davon aus, der Zweck der
Einschränkung der Zufahrt sei die Rücksichtnahme auf den Weg gewesen, was zur
Annahme einer Gewichtslimite führte. Auf eine Parteibehauptung kann sie sich
dafür allerdings nicht berufen, was sich auch aus ihrem Entscheid ergibt (act. B.1
E. 14: «Keine Partei hat in ihren Eingaben das Gewicht der Fahrzeuge bzw. der
Automobile im massgeblichen Zeitraum zum Thema gemacht oder dokumentiert.
Insofern ist – soweit vorhanden – auf notorische Tatsachen zu greifen.»). Beide
Parteien (für die Gesuchsteller z.B. act. A.1/88 Rz. 7, 18 f.; für die Gesuchsgegnerin
act. A.1/91 Rz. 58 f.) kritisieren diese Sichtweise als unrichtig und zudem als
Überraschungsentscheid, weil ihnen dazu das rechtliche Gehör verweigert worden
sei. Die Vorinstanz schliesst auf die Massgeblichkeit des Gewichts der Fahrzeuge,
weil im Dienstbarkeitsvertrag die Breite des Weges mit zwei Metern angegeben ist.
Weiter beruft sie sich darauf, was sich nicht aus dem Vertrag, sondern aus der
Realität ergibt, nämlich dass der Weg unbefestigt ist, was ihn vor allem bei grossen
Belastungen besonders verletzlich mache. Weil sie den Schutz des Weges für die
Verweigerung der Durchfahrt für ausschlaggebend hält, ist sie zum Schluss
gekommen, dass alles, was schwerer als Autos aus jener Zeit ist, gänzlich verboten
19 / 25
sein muss. Mit einer Recherche bezüglich Fahrzeuggewichten aus den 60iger-
Jahren hat die Vorinstanz das höchstzulässige Gewicht von 550 kg (inkl. Lenker
und Last) definiert. Die nach ihren Überlegungen ebenfalls wichtige Bereifung ist
dann allerdings nicht konkretisiert worden und der vorinstanzliche Entscheid
orientiert sich ausschliesslich an der gewichtsmässigen Beschränkung. Dagegen
setzen sich beide Parteien vehement zur Wehr.
12.4. Auch die Berufungsinstanz ist von dieser Auslegung nicht überzeugt. Dass
für die seinerzeitigen Vertragsparteien das Gewicht der Fahrzeuge der
massgebliche Zweck der Beschränkung war und entsprechend vereinbart wurde,
ist offen geblieben. Zudem hätte die Gesuchsgegnerin aufgrund des Vertrages und
der beim Kauf vorgefundenen Situation nicht darauf schliessen müssen. Dass der
Autoverkehr untersagt wurde, steht im Grundbuch, und ihr war und ist gemäss ihren
Behauptungen auch durchaus bewusst, dass sich der Weg nicht für regelmässige
Fahrten eignet (act. A.1/91 Rz. 48). Die gewichtsmässige Reduktion auf 550 kg war
jedoch weder aus dem Grundbuch, dem Vertrag noch aus der realen Situation
ersichtlich. Dass die früheren und bisherigen Beteiligten auf Zufahrten gänzlich
verzichtet haben, ist behauptet, aber bestritten und letztlich nicht belegt. Die
Gewichtsrestriktion war für die Gesuchsgegnerin beim Kauf ihrer Liegenschaft
jedenfalls nicht ersichtlich und auch die Gesuchsteller selber halten sie für verfehlt.
Anzumerken ist, dass es für die Zufahrten – wenn auch im Zusammenhang mit
Notwegrechten – einen vom Bundesgericht seit langen Jahren anerkannten
Standard gibt. GÖKSU (in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, Sachenrecht [Art. 641-977 ZGB], 4. Aufl. 2023, Art. 694 N.
4) weist im Zusammenhang mit dem «genügenden Weg» darauf hin, dass «an eine
Wohnliegenschaft […] mit Motorfahrzeugen gelangt werden können [muss] (BGE
93 II 167 E 2). Ausserhalb von Wohngebieten kann aber ein Fussweg genügend
sein, falls für ausserordentliche Transporte (z.B Lieferung von Brennstoffen oder
Möbeln, Fahrten des Arztes oder der Ambulanz) gleichwohl eine Befahrmöglichkeit
besteht». Gegen die Heranziehung der Ausführungen zu den ausserordentlichen
Transporten kann vorgebracht werden, dass es sich hier nicht um ein Verfahren
betreffend Notweg handle (und dass Notwege nur gegen Entschädigung
eingeräumt werden, vgl. ). Dennoch dürfte der «Standard» aus
dem Notwegrecht betreffend die ausserordentlichen Transporte bei einer
objektivierten Betrachtung der nicht näher definierten Beschränkung der Durchfahrt
in die Einschätzung der Situation einfliessen.
12.5. Für den vorliegenden Entscheid stehen jedoch nicht diese, sondern
zivilprozessuale Überlegungen im Vordergrund. Die Gesuchsteller haben ein
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Fahrverbot für sämtliche Motorfahrzeuge verlangt, während die Gesuchsgegnerin
die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen beantragt hat. Die
Vorinstanz hat der Gesuchsgegnerin untersagt, den Weg mit Motorfahrzeugen zu
befahren, die – inklusive Personen und Last – das Gewicht von 550 kg übersteigen
(act. B.1 Dispositivziffer 1). Damit ist sie weder dem Antrag der Gesuchsteller
(vollständiges Motorfahrzeugverbot) noch dem Antrag der Gesuchsgegnerin
(Abweisung des Gesuches um vorsorgliche Massnahmen) gefolgt.
Unproblematisch ist die Zusprechung von etwas Anderem als dem Verlangten dann,
wenn es um eine teilbare Leistung geht. Hier kann vom Gericht weniger
zugesprochen werden, als verlangt wird, und mehr, als die beklagte Partei, die
jeglichen Anspruch bestreitet, zu leisten bereit ist (Klage auf 100'000, Zusprechung
von 30'000, Abweisung im Betrage von 70’000). Anders als bei Geldforderungen
kann aber nicht gesagt werden, dass bei einer Dienstbarkeit klar ist, was ein Teil
des Ganzen ist. Was genau als Teil verstanden wird, müsste durch die Parteien
substantiiert bzw. allenfalls eventualiter beantragt werden, können sie das doch nur
selber bestimmen. Im vorliegenden Fall wäre ein Teil des Ganzen (völliges Verbot
des Motorfahrzeugverkehrs) z.B. auch gewesen, wenn mit einem Eventualantrag
die Zulassung von 10 Fahrten pro Monat oder Lasten von mehr als 100 kg etc.
verlangt worden wäre. ZÜRCHER (in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.],
Schweizerische ZPO, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 262 N 11 m.H.) weist
überzeugend darauf hin, dass das Gericht ein Verbot in eingeschränkter Weise nur
dann gutgeheissen kann, wenn aus den Parteivorbringen hervorgeht, welche
konkreten Verhaltensweisen beanstandet werden. Hier soll jegliche Durchfahrt
untersagt werden, jedoch wird nicht gesagt – sei es in der Begründung oder sei es
mit Eventualanträgen – was gegebenenfalls eine «mildere» Massnahme von
jeglicher Durchfahrt sein könnte. Der gleiche Autor weist darauf hin, dass es dem
Gericht aus dem allgemeinen Grundsatz «in majore minus» bei einem zu
einschneidend formulierten Rechtsbegehren verwehrt sei, eine mildere Sanktion
anzuordnen (ZÜRCHER, Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich,
Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band 11, Zürich 1998, S. 258).
12.6. Die vorstehende Erwägung ist prozessualer Natur, welche die Parteien nicht
angesprochen haben. Da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, ist das nicht
von Bedeutung. Auch das rechtliche Gehör dazu ist den Parteien nicht noch
zusätzlich zu gewähren, weil die Frage, was als Teil des verlangten Ganzen
zugesprochen werden kann, auf allgemeingültigen prozessualen Überlegungen
basiert und damit nicht unerwartet sein kann.
21 / 25
12.7. Hat sich ergeben, dass es nicht zulässig war, statt des verlangten gänzlichen
Verbotes ein Verbot für Fahrzeugen mit Gewicht von mehr als 550 kg als «mildere
Massnahme»
zu
erlassen,
weil
sich
diese
Beschränkung
weder
auf
Eventualanträge noch auf Vorbringen der Parteien stützen kann, so ist der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Die Rückweisung zum Erlass anderer
vorsorglicher Massnahmen bzw. die Anordnung von anderen vorsorglichen
Massnahmen durch das Obergericht für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens
ist entbehrlich, fehlt es doch unter anderem und insbesondere an der positiven
Hauptsachenprognose. Dass ein gänzliches Verbot für alle Motorfahrzeuge
ausgesprochen wird, ist angesichts der Einräumung eines – wenn auch (unklar)
beschränkten Durchfahrtsrechts – nicht anzunehmen. Dass nur Rettungsfahrzeuge
gemeint sein sollen, ist in keiner Weise substantiiert und für das Obergerichts nicht
glaubhaft gemacht worden (vgl. vorstehend E. 12.1). Dass es den klar verbotenen
Autoverkehr dennoch gibt, ist nicht behauptet worden, sondern die Zulässigkeit von
Zufahrten für bestimmte Zwecke (Heizung, Reparaturen etc.). Dass diese Zufahrten
nur nach Absprache zulässig sind, ist von den Gesuchstellern behauptet, dem
Dienstbarkeitsvertrag allerdings nicht zu entnehmen (dort steht nur, dass sich die
Vertragsparteien über die Aufnahme neuer Mitbenützer des Weges einigen
müssen; RG act. II/10) und bestritten. Ebensowenig ist ersichtlich, was genau die
inzwischen von Unbekannt entfernte Wegsperre mit Schlüsseldepot (ohne Angaben
zum Ort und der Zugänglichkeit des Depots) belegen soll. Naheliegend wäre, dass
die Sperre vor allem den «Autoverkehr» verhindern sollte; für die nicht alltäglichen
Zufahrten mit besonderen Zwecken ist damit nichts gesagt und schon gar nicht,
dass wegen der Sperre ersichtlich ist, dass der Weg nur für Notdurchfahrten
(öffentliche Fahrzeuge wie Polizei, Krankenwagen etc.) benützt werden dürfe (act.
A.1/88 Rz. 11, wo nicht erklärt wird, wie in diesen Notsituationen die
Schlüsselbeschaffung für die Durchfahrt der Rettungsfahrzeuge stattgefunden
hätte). Wenn die Gesuchsteller geltend machen, dass die Gesuchsgegnerin – sie
führt an, dass Zufahrten in den erwähnten besonderen Situationen auch vor dem
Kauf ihrer Liegenschaft zulässig gewesen seien – vom behaupteten Gegenteil, der
langjährigen, unangefochtenen und gutgläubigen Ausübung der Beschränkung
Kenntnis gehabt haben musste (act. A.1/88 Rz. 11), wird damit nicht glaubhaft
dargelegt, worauf sich das stützt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt,
dass die Gesuchsteller in der Stellungnahme (act. A.3 Rz. 5) in Widerspruch zur
Geltendmachung der behaupteten Kenntnis dann Folgendes äussern: «Die
Berufungsbeklagte kann mit keinem Dokument beweisen, dass die Ausübung der
beschränkten Dienstbarkeit in all den Jahrzehnten anders erfolgt wäre und kann
auch nicht wissen, wie die ursprünglichen Parteien und ihre Rechtsnachfolger den
Vertrag gehandhabt haben […]».
22 / 25
Da es sich um ein beschränktes Durchfahrtsrecht handelt, hätte glaubhaft behauptet
werden müssen, was genau von der Beschränkung erfasst und was nicht erfasst
wird. Dass das gemäss Gesuchsteller nur Rettungsfahrzeuge sein sollen, ist eine
unsubstantiierte Behauptung ohne konkrete Anhaltspunkte im Vertrag und ohne
Begründung in den Rechtsschriften, zumal bei einer objektivierten Auslegung die
Beschränkung darauf nicht standhalten würde (vgl. E. 12.1). Auch bestehen
erhebliche
Zweifel
an
der
für
den
Erlass
vorsorglicher
Massnahmen
vorausgesetzten Dringlichkeit und der Nachteilsprognose. Den zusätzlichen Grund,
den die Gesuchsteller u.a. für die Erforderlichkeit der vorsorglichen Massnahmen
nennen, nämlich die Befürchtung, dass sich beim Gewährenlassen ein
Gewohnheitsrecht bilden könnte (RG act. I/1 Rz. 9), dürfte durch den, wenn auch
gescheiterten Versuch, vorsorgliche Massnahmen erhältlich zu machen, ohnehin
entfallen sein.
12.8.
Die
Gesuchsgegnerin
beanstandet,
dass
die
Vorinstanz
im
Massnahmenentscheid
keine
Prosequierungsfrist
angesetzt
habe.
Die
Gesuchsteller weisen nach, dass die Klage inzwischen eingereicht worden ist und
belegen dies mit der ersten Seite der Klageschrift, die einen Eingangsstempel des
erstinstanzlichen Gerichtes trägt (act. B.9). Darauf erwidert die Gesuchsgegnerin,
dass die Klageeinreichung erst erfolgt sei, nachdem der vorinstanzliche Entscheid
bereits gefällt gewesen sei, sodass eben doch eine Prosequierungsfrist hätte
angesetzt werden müssen (act. A.2/88 Rz. 4). Wird der vorinstanzliche Entscheid
aufgehoben, stellt sich die Frage der Prosequierung ohnehin nicht (mehr).
13.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Entscheid der Vorinstanz
aufzuheben. Das von den Gesuchstellern an dessen Stelle verlangte «generelle
Fahrverbot für Motorfahrzeuge aller Art», lässt sich angesichts der Gewährung der
«beschränkten Durchfahrt» jedenfalls nicht mit vorsorglichen Massnahmen
durchsetzen, sodass das Gesuch abzuweisen ist. Das entspricht den Anträgen der
Gesuchsgegnerin, die erstinstanzlich die Abweisung des Gesuchs und im
Berufungsverfahren die ersatzlose Aufhebung der auf 550 kg beschränkten
Durchfahrt beantragt hat. In diesem Sinne sind die Gesuchsteller in beiden
Instanzen unterlegen.
14.1. Die Vorinstanz hat die Kosten den Parteien je hälftig auferlegt. Nach
ständiger Praxis sind die Gerichtskosten im Zusammenhang mit vorsorglichen
Massnahmen, die vor Rechtshängigkeit der Hauptsache erlassen werden, noch
nicht definitiv, sondern erst im Rahmen des Hauptverfahrens zu verlegen und zu
liquidieren, wofür die Grundlage gibt (vgl. dazu PKG 2018 Nr. 7
E. 4.2.1 ff.; PKG 2013 Nr. 22 E. 2b/aa f. je m.w.H.; Urteil des Obergerichts des
23 / 25
Kantons Graubünden ZR1 25 24 vom 10. April 2025 E. 5.2). Dies wurde von der
Vorinstanz unberücksichtigt gelassen. Angesichts der Abweisung des Gesuches ist
nun im Rahmen dieser Berufungsverfahren doch eine definitive Kostenregelung
vorzunehmen
(JENT-SØRENSEN,
in:
Oberhammer/Domej/Haas
[Hrsg.],
Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2026,
Art. 104 N. 5 f.). Entsprechend dem Ausgang der Berufungsverfahren werden die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu verlegt und den Gesuchstellern
auferlegt (Art. 318 Abs. 3 und ).
14.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden auf CHF 4'000.00
festgesetzt. Die Gesuchsteller kritisieren die Höhe der vorinstanzlichen
Gerichtsgebühr, weil das Maximum gemäss (BR 320.210) CHF 5'000.00
betrage, sodass der angesetzte Betrag von CHF 4'000.00 bei 80 % liege, was hoch
sei und typischerweise nur bei hohem Streitwert, komplexen Rechtsfragen,
umfangreichen
Eingaben
oder
besonders
hohem
richterlichen
Aufwand
gerechtfertigt sei, was hier, schon wegen der Nähe zum Fall 135-2025-353, nicht
zutreffe (act. A.1/88 Rz. 22). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die
Gerichtsgebühr im Kostenrahmen hält und angesichts von Aufwand und
Komplexität des Falles angemessen erscheint.
14.3. Beanstandet wird von den Gesuchstellern, dass die Vorinstanz bezogen auf
die Parteientschädigungen der zwei Verfahren pflichtwidrig nicht begründe, wie sie
die Verteilung zwischen den beiden Verfahren vornehme (act. A.1/88 Rz. 23). Diese
Kritik dürfte die unterschiedlichen Kostennoten betreffen, mit denen im
vorinstanzlichen Parallelprozess (135-2025-353) rund CHF 5'000.00 geltend
gemacht wurden, während im vorliegenden vorinstanzlichen Verfahren eine
Kostennote von rund CHF 3'000.00 eingereicht wurde. Anzumerken ist, dass es
keine Regel gibt, die vorschreibt, dass diesbezüglich auf andere Verfahren
Rücksicht zu nehmen wäre. Wenn die Vorinstanz im erstinstanzlichen Verfahren die
Entschädigungen wettgeschlagen hat, was nicht begründet wurde, ergibt sich dies
doch aus der Tatsache, dass beide Parteien nicht das erhielten, was sie verlangt
hatten.
14.4. Gemäss dem Ausgang der Berufungsverfahren ist die Gesuchsgegnerin für
das erstinstanzliche Verfahren entsprechend der dafür eingereichten Kostennote
(RG act. IV/4) mit Fr. 3'018.35 (inkl. Spesen und MwSt.; zu einem Stundenansatz
von CHF 270.00) zu entschädigen.
15.1. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren werden auf CHF 3’500.00
festgesetzt () und den Gesuchstellern als unterliegende Partei
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auferlegt. Für die Berufungsverfahren wurde von beiden Parteien Vorschüsse von
je CHF 2'500.00 erhoben. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem revidierten
zu liquidieren. Das heisst, dass der von der Gesuchsgegnerin
geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 zurückzuerstatten ist, während die
Kosten der Berufungsverfahren aus dem Vorschuss der Gesuchsteller bezogen
werden. Für den den Vorschuss übersteigenden Betrag in der Höhe von
CHF 1'000.00 ist den Gesuchstellern Rechnung zu stellen.
15.2. Mangels
Einreichung
einer
Honorarnote
wird
der
Aufwand
des
Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin für die Berufungsverfahren nach Ermessen
festgelegt ( [BR 310.250]). A._____ und B._____ haben C._____ mit
pauschal CHF 4'500.00 (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen. Anzumerken ist,
dass der Honoraransatz gemäss Honorarverordnung () auf maximal
CHF 270.00/h beschränkt ist.
15.3. Da die Gesuchsteller Miteigentümer am Grundstück Nr. Z.1._____ und damit
notwendige Streitgenossen sind, ist für alle Kosten- und Entschädigungen
solidarisch Haftung anzuordnen ().
25 / 25
Es wird erkannt:
1.
Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 19. März
2026 / 26. Mai 2026 wird aufgehoben.
2.
Das Gesuch von A._____ und B._____, der Eigentümerin der Liegenschaft
Nr. Z.2._____, Grundbuch der Gemeinde O.1._____, gerichtlich und
vorsorglich zu untersagen, auf der Parzelle von A._____ und B._____,
Parzelle Nr. Z.1._____, Grundbuch der Gemeinde O.1._____, mit
Motorfahrzeugen zu parkieren und die Parzelle mit Motorfahrzeugen aller Art
zu befahren, wird abgewiesen.
3.1.
Die vorinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe CHF 4'000.00 werden
A._____ und B._____ unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.2.
A._____
und
B._____
haben
C._____
für
das
vorinstanzliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit CHF 3’018.35 (inkl.
Spesen und MwSt.) zu entschädigen.
4.1.
Die Kosten der Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 3'500.00 werden
A._____ und B._____ unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie werden mit
dem von ihnen geleisteten Vorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet. Der
Fehlbetrag von CHF 1'000.00 wird bei A._____ und B._____ unter
solidarischer Haftung durch das Obergericht nachgefordert. Der von C._____
geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 wird ihr durch das Obergericht
erstattet.
4.2
A._____ und B._____ haben C._____ für die Berufungsverfahren unter
solidarischer Haftung mit CHF 4'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu
entschädigen.
5.
[Rechtsmittelbelehrung]
6.
[Mitteilungen]
Referenzen
Bestimmungsliste
- ZR1 2026 88Vorsorgliches Fahrverbot bei beschränktem Wegrecht