1C_226/2025

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Baupolizei; nachträgliche Baubewilligung für Weidezaun mit Durchfahrtsgatter und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

7. August

Sachverhalt Der Pächter einer Landwirtschaftsfläche errichtete nach dem Rückbau einer früheren, rechtskräftig nicht bewilligten Weidebarriere am gleichen Ort ohne Bewilligung einen 1,2 m hohen Weidezaun mit Durchfahrtsgatter. Die kantonalen Behörden verweigerten die nachträgliche Bewilligung und ordneten den vollständigen Rückbau an. Erwägungen • Ein Weidezaun kann zwar grundsätzlich der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen, doch war der Standort rund 20 m oberhalb der Weideflächen objektiv ungeeignet, um das Entweichen des Viehs zu verhindern; die Zonenkonformität nach Art. 16a RPG wurde deshalb zu Recht verneint. • Da der Zaun am gewählten Standort weder zonenkonform noch standortgebunden für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG war, durfte der rechtmässige Zustand angeordnet werden; der vollständige Rückbau war angesichts des öffentlichen Interesses an der Freihaltung der Landwirtschaftszone verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer die Bewilligungspflicht kannte und ein einfacher temporärer Zaun an anderer Stelle möglich bleibt. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; der vollständige Rückbau des Weidezauns mit Durchfahrtsgatter bleibt bestehen.
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