8C_369/2026
Bundesgericht
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Sozialhilfe (Zulässigkeitsvoraussetzung)
20. August
Sachverhalt
A.________ erhob Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid in Angelegenheiten der Sozialhilfe, ohne den angefochtenen Entscheid beizulegen. Trotz angesetzter Frist reichte sie diesen nicht ein.
Erwägungen
• Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG verlangt, dass der angefochtene Entscheid der Beschwerde beigelegt wird; fehlt die Behebung dieses Mangels innert der angesetzten Frist, wird auf die Eingabe nicht eingetreten.
• Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; es werden keine Gerichtskosten erhoben.