8C_369/2026

Bundesgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Sozialhilfe (Zulässigkeitsvoraussetzung)

20. August

Sachverhalt A.________ erhob Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid in Angelegenheiten der Sozialhilfe, ohne den angefochtenen Entscheid beizulegen. Trotz angesetzter Frist reichte sie diesen nicht ein. Erwägungen • Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG verlangt, dass der angefochtene Entscheid der Beschwerde beigelegt wird; fehlt die Behebung dieses Mangels innert der angesetzten Frist, wird auf die Eingabe nicht eingetreten. • Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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