5A_462/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Beschwerde nach Art. 17 SchKG (Zustellung des Zahlungsbefehls)

20. Juli

Sachverhalt Das Betreibungsamt hatte zunächst einen ersten Zahlungsbefehl erlassen und anschliessend einen zweiten, der den ersten ersetzte, mit der Begründung, der Forderungsgrund sei darin fehlerhaft wiedergegeben worden. Die kantonale Aufsichtsbehörde hob den zweiten Zahlungsbefehl auf, nachdem sie festgestellt hatte, dass der erste die Forderung hinreichend individualisierte und innert Frist kein Rechtsvorschlag erhoben worden war. Erwägungen • Das Betreibungsamt durfte keinen zweiten Zahlungsbefehl erlassen, um eine fehlerhafte Angabe zu berichtigen, da der erste, gültig zugestellte Zahlungsbefehl die Individualisierung des Forderungsgrundes offensichtlich ermöglichte; der zweite war daher aufzuheben. • Die Beschwerdeführerin hat diese Begründung nicht angefochten, sondern einzig den materiellen Bestand der Forderung bestritten, was in die Zuständigkeit des ordentlichen Richters und nicht der Aufsichtsbehörden fällt; die Begründung genügte damit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Entscheid null Hinweis null
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