8C_67/2025
Bundesgericht
Tödlicher Tauchgang als Unfall
20. August
Sachverhalt
Der Versicherte verstarb nach einem Tauchgang zu einem in rund 98 m Tiefe liegenden Wrack, nachdem er innerhalb knapp sechs Minuten aufgestiegen war; seine Tauchpartner benötigten unter Einhaltung der Dekompressionsstopps über zwei Stunden. Die Allianz und anschliessend das kantonale Verwaltungsgericht verneinten einen Unfall und lehnten den Leistungsanspruch der Ehefrau ab.
Erwägungen
• Der Aufstieg aus rund 100 m Tiefe bewirkte eine gegenüber früher beurteilten Fällen aussergewöhnliche Druckveränderung; der Tauchgang mit tödlicher arterieller Gasembolie und pulmonalem Barotrauma ist deshalb trotz fehlenden äusseren Ereignisses als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren.
• Offen bleiben die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Leistungskürzung oder -verweigerung wegen Wagnisses; die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission sind dabei nicht rechtsverbindlich.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zu neuem Entscheid an die Allianz zurückgewiesen.