2C_157/2024

Bundesgericht

Rechtshilfe und Auslieferung

Amtshilfe (DBA CH-DE)

3. August

Sachverhalt Die ESTV gewährte Deutschland Amtshilfe betreffend A.________, schwärzte im Amtshilfeersuchen jedoch Kontaktdaten sowie Namen und Kontaktdaten deutscher Behördenmitarbeitender. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete auf Beschwerde von A.________ die vollständige und ungeschwärzte Akteneinsicht an; dagegen gelangte die ESTV ans Bundesgericht. Erwägungen • Das DBA CH-DE verpflichtet nicht generell zur Geheimhaltung der Kontaktdaten der ersuchenden Behörde sowie der Namen und Kontaktdaten ihrer Mitarbeitenden; eine Einschränkung der Akteneinsicht ist nur zulässig, wenn die Wirksamkeit der Amtshilfe oder konkrete überwiegende Geheimhaltungsinteressen dies erfordern. • Die jüngste OECD-Kommentierung begründet keine abweichende Regel: Eine generelle Schwärzung findet weder im DBA hinreichende Grundlage noch ist sie mit dem umfassenden Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV vereinbar, der nicht von der behördlichen Einschätzung der Verfahrensrelevanz abhängt. Entscheid Die Beschwerde der ESTV wird abgewiesen.
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