2C_157/2024
Bundesgericht
Amtshilfe (DBA CH-DE)
3. August
Sachverhalt
Die ESTV gewährte Deutschland Amtshilfe betreffend A.________, schwärzte im Amtshilfeersuchen jedoch Kontaktdaten sowie Namen und Kontaktdaten deutscher Behördenmitarbeitender. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete auf Beschwerde von A.________ die vollständige und ungeschwärzte Akteneinsicht an; dagegen gelangte die ESTV ans Bundesgericht.
Erwägungen
• Das DBA CH-DE verpflichtet nicht generell zur Geheimhaltung der Kontaktdaten der ersuchenden Behörde sowie der Namen und Kontaktdaten ihrer Mitarbeitenden; eine Einschränkung der Akteneinsicht ist nur zulässig, wenn die Wirksamkeit der Amtshilfe oder konkrete überwiegende Geheimhaltungsinteressen dies erfordern.
• Die jüngste OECD-Kommentierung begründet keine abweichende Regel: Eine generelle Schwärzung findet weder im DBA hinreichende Grundlage noch ist sie mit dem umfassenden Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV vereinbar, der nicht von der behördlichen Einschätzung der Verfahrensrelevanz abhängt.
Entscheid
Die Beschwerde der ESTV wird abgewiesen.