1C_751/2025

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Baubewilligung

28. Juli

Sachverhalt Für ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage wurde zunächst eine Zufahrt bewilligt, die teilweise den Kuserbodenweg beanspruchte. Eine erste Projektänderung verlegte die Zufahrt weitgehend auf das Baugrundstück und veränderte ihren Höhenverlauf; die kantonalen Instanzen behandelten die Rüge eines unzulässigen Gefälles als verspätet. Nach Abschluss weiterer Projektänderungen gelangten die Nachbarn an das Bundesgericht. Erwägungen • Die 1. Projektänderung veränderte den Höhenverlauf der Zufahrt gegenüber der Stammbaubewilligung wesentlich; die Vorinstanz stellte daher willkürlich fest, das Gefälle sei unverändert, und durfte die entsprechende Rüge nicht als verspätet behandeln. • Die Rügen zum Gemeinderatsbeschluss und zum Verkehrsrichtplan waren unzureichend begründet; die Kostenverlegung war trotz teilweiser Gegenstandslosigkeit nicht willkürlich. • Nach Abschluss der Projektänderungsverfahren lag ein anfechtbarer Endentscheid vor, weshalb die ursprünglichen Zwischenentscheide ohne erneuten kantonalen Rechtsweg angefochten werden konnten. Entscheid Teilweise Gutheissung: Das Urteil zur 1. Projektänderung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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