5A_597/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Revision der Einkommenspfändung
18. August
Sachverhalt
Das Betreibungsamt revidierte die Einkommenspfändung und die Pfändungsurkunde. Die kantonalen Instanzen traten auf die Einwände zur deutschen Rente und zur Belastung des Ehefraueneinkommens wegen bereits rechtskräftig behandelter Fragen nicht ein beziehungsweise wiesen die Beschwerde ab.
Erwägungen
• Die erneuten Rügen zur Pfändung der deutschen Rente und zur anteiligen Berechnung des Existenzminimums der Ehegatten setzen sich nicht gezielt mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander und zeigen keine Rechtsverletzung auf.
• Dass das Bundesgericht im früheren Verfahren mangels Kostenvorschuss nicht eingetreten war, berechtigte den Beschwerdeführer nicht, dieselben Fragen erneut kantonal aufzuwerfen; die Beschwerde war daher im vereinfachten Verfahren unbegründet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Entscheid
Auf die Beschwerde wird wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht eingetreten.