12T_1/2026

Bundesgericht

Aufsichtsbeschwerden

Anzeige an die Aufsichtsbehörde nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 VwVG

31. August

Sachverhalt Ein unbegleiteter Minderjähriger focht vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verweigerung des Asyls und der Anerkennung als Flüchtling an. Nach mehr als einem Jahr hängiger Beurteilung zeigte er der Verwaltungskommission des Bundesgerichts eine Rechtsverzögerung an; inzwischen hatte das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden. Erwägungen • Im Rahmen der administrativen Aufsicht kann das Bundesgericht bei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur eingreifen, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur vorliegt; die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon ausgenommen. • Die Nichtbehandlung einer einzelnen Beschwerde betreffend einen unbegleiteten Minderjährigen innert kurzer Frist belegt für sich allein kein strukturelles Problem, wenn das Gericht ein gesetzliches Prioritätensystem anwendet, das mit den übrigen Fristen und Belastungen im Asylbereich koordiniert werden muss. Entscheid Auf die Anzeige wird nicht eingetreten; es werden keine Kosten erhoben.
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