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4D_136/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Provisorische Rechtsöffnung

Veröffentlicht am 14. Oktober

Entschieden am 23. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_136/2026
Urteil vom 23. September 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 22. Juli 2026 (BEK 2026 34).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2026 trat der Kantonsgerichtsvizepräsident auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 27. Januar 2026 nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. August 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.
Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2026 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ().
3.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ().
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner

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  • 4D_136/2026Provisorische Rechtsöffnung,
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