5A_173/2026
Bundesgericht
aufschiebende Wirkung (vorsorgliche Massnahmen; Änderung des Rechts auf persönliche Beziehungen usw.)
13. August
Sachverhalt
Das Genfer Schutzgericht beschränkte den bisherigen persönlichen Verkehr des Vaters mit seinen Töchtern von jedem zweiten Wochenende und der Hälfte der Schulferien auf zweistündige, vierzehntägliche begleitete Besuche. Die kantonale Präsidentin verweigerte insoweit die aufschiebende Wirkung, gewährte sie aber bezüglich einer Familienexpertise; dagegen gelangte der Vater an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde gegen den verweigerten Suspensiveffekt ist nur hinsichtlich der Besuchsrechtsbeschränkung zulässig: Der drohende, während des Verfahrens nicht rückgängig zu machende Verlust elterlicher Kontakte begründet einen schwer wiedergutzumachenden Nachteil.
• Die Vorinstanz verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil sie diesen zentralen Nachteil nicht prüfte und keine Interessenabwägung zu den Ziffern 1 und 2 sowie zur entsprechenden Vollstreckbarkeitsanordnung vornahm; zu Therapie und Beistandschaften war ein solcher Nachteil dagegen nicht dargetan.
Entscheid
Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Neubeurteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend die geänderten Besuchsmodalitäten.