1C_432/2025

Bundesgericht

Strassenbau und Strassenverkehr

Sperrfrist

11. August

Sachverhalt A.________ führte trotz eines wegen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs verfügten Sicherungsentzugs wiederholt Motorfahrzeuge, zuletzt am 14. Dezember 2022 einen Personenwagen mit 0,47 mg/l Atemalkohol. Dafür wurde ihm eine Sperrfrist für immer, mindestens fünf Jahre, auferlegt; das Verwaltungsgericht verlegte lediglich deren Beginn auf den Tag der letzten Widerhandlung. Erwägungen • Das Fahren trotz eines Sicherungsentzugs wegen fehlender Fahreignung führt nach Art. 16c Abs. 4 SVG im Kaskadensystem zu einer Sperrfrist in Höhe der jeweiligen Mindestentzugsdauer; wiederholte schwere Widerhandlungen rechtfertigten hier gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG eine Sperrfrist für immer beziehungsweise von mindestens fünf Jahren. • Die Sperrfrist durfte auch die Spezialkategorie G erfassen, weil der rechtskräftige Sicherungsentzug von 2019 ausdrücklich sämtliche Kategorien einschloss und mangels Wiedererteilungsgesuchs keine erneute Verhältnismässigkeitsprüfung im Sperrfristenverfahren veranlasst war. Entscheid Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
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