6B_1003/2025
Bundesgericht
Vergehen gegen das Waffengesetz
22. Juli
Sachverhalt
Bei einer Hausdurchsuchung wurden in der aufgeräumten obersten Schreibtischschublade des Beschwerdeführers zwei verbotene Schmetterlingsmesser gefunden. Das Obergericht verurteilte ihn deswegen wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen; die übrigen Schuldsprüche hob es auf.
Erwägungen
• Der Besitz zweier verbotener Schmetterlingsmesser ohne Ausnahmebewilligung erfüllt den objektiven Tatbestand; aus ihrer Auffindesituation, dem weiteren Waffenbesitz und der Kenntnis des Beschwerdeführers vom Waffenrecht durfte auf Eventualvorsatz geschlossen werden.
• Die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig; die Anklageschrift hätte den Vorwurf im Übrigen hinreichend klar umschrieben.
• Die appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung zeigt weder Willkür noch einen Sach- oder Verbotsirrtum auf; der blosse Verweis des Obergerichts auf die erstinstanzliche Begründung verletzte die Begründungspflicht nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die Verurteilung bleibt bestehen.