B-1924/2026
Bundesverwaltungsgericht
Sicherheits- und Friedenspolitik
Teilweise Dienstverschiebung im Zivildienst
13. August
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer absolvierte eine bis September 2028 dauernde Ausbildung zum dipl. Rettungssanitäter HF und beantragte, seine verbleibenden 119 Zivildiensttage auf die Zeit danach zu verschieben sowie die Dienstpflicht bis 2029 zu verlängern. Die Vorinstanz wies dies ab und verlangte für 2026 einen 26-tägigen Einsatz.
Erwägungen
• Die Ausbildung begründet für 2027 und 2028 keinen unzumutbaren Nachteil, weil je 26 Diensttage organisatorisch möglich sind und die Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird; der Beschwerdeführer hätte seine Dienstpflicht zudem frühzeitig einplanen können.
• Für 2026 ist die Verschiebung gerechtfertigt, weil die Frist zur Einsatzplanung während des Beschwerdeverfahrens ablief und ein Einsatz in den verbleibenden sechs Monaten angesichts der intensiven Ausbildungsphase nicht mehr ohne unzumutbaren Nachteil organisierbar war; eine spätere Entlassung war mangels aktueller ausserordentlicher Härte verfrüht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen: Die Dienstverschiebung für 2026 wurde bewilligt; im Übrigen wurde sie abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos war.