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RU260025

ZH Obergericht

Zivilprozess

Kostenfreiheit des Datenschutz-Schlichtungsverfahrens

Veröffentlicht am 1. Oktober

Entschieden am 18. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU260025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin
lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler
sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Urteil vom 18. Mai 2026
in Sachen
A._____,
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
1. B._____ [Stiftung],
2. C._____ AG,
Beklagte und Beschwerdegegnerinnen
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
betreffend Forderung / Kosten
Beschwerde gegen die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Hinwil
vom 14. April 2026 (GV.2026.00016 / SB.2026.00018)
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Erwägungen:
1.1 Mit Schlichtungsgesuch vom 16. März 2026 (act. 6/2) gelangte der Kläger
und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) an das Friedensrichteramt Hinwil
(nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte, es seien die Beklagten und Beschwer-
degegnerinnen (nachfolgend: Beklagte) unter Androhung der Ungehorsamsstrafe
gemäss im Unterlassungsfall zu verpflichten, ihm innerhalb von
zehn Tagen ab Rechtskraft des Entscheids vollständige Auskunft über alle über
ihn bearbeiteten Personendaten gemäss auf dem aktuellen Stand
sowie unter lückenlosem Nachweis der Rückverfolgbarkeit (Historie/Mutationspro-
tokolle) sämtlicher Datenbestände seit dem 28. Januar 2026 zu erteilen. Die Aus-
kunft habe insbesondere auch sämtliche internen Notizen, Beurteilungen, E-Mail-
Korrespondenzen sowie sämtliche Log-Files (Audit-Logs, Access-Logs) zu umfas-
sen. Dies gilt explizit auch für sämtliche Datenbestände im Zusammenhang mit
der Immobilie D._____-strasse …, E._____, einschliesslich interner Schätzungen,
Besichtigungsprotokolle und Korrespondenz mit Dritten. Den Beklagten sei vor-
sorglich zu untersagen, die betreffenden Datenbestände (insb. Log-Files) zu lö-
schen oder zu verändern (Beweissicherung) (vgl. a.a.O. S. 1).
1.2 Die Vorinstanz lud die Parteien auf den 13. April 2026 zur Schlichtungsver-
handlung vor (act. 6/4). Zur Schlichtungsverhandlung erschienen der Kläger so-
wie zwei Personen von der Kapo Hinwil; die Beklagten blieben der Verhandlung
laut Vorinstanz nicht genügend entschuldigt fern (a.a.O. S. 2).
1.3 Am 13. April 2026 erteilte die Vorinstanz dem Kläger die Klagebewilligung
(act. 6/7). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens setzte die Vorinstanz auf
Fr. 250.– fest, auferlegte sie dem Kläger und hielt fest, bei Einreichung der Klage
würden die Kosten zur Hauptsache geschlagen. Parteientschädigungen sprach
die Vorinstanz mit Verweis auf keine zu (vgl. a.a.O. S. 2).
1.4 Mit Eingabe vom 24. April 2026 (Datum des Poststempels) erhob der Kläger
dagegen eine Kostenbeschwerde.
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1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-
10). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden, weil die
Beklagten von der Kostenauflage zu Lasten des Klägers nach nicht
betroffen sind resp. keine Nachteile haben. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Der Kostenentscheid ist selbstständig mit Beschwerde anfechtbar (vgl.
Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. ; BGer 4D_68/2013 vom 12. November
2013 E. 3).
3.1 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte für das
Schlichtungsverfahren keine Kosten erheben dürfen. Es handle sich um eine Ver-
weigerung der Datenherausgabe nach , weshalb das Schlichtungs-
verfahren gemäss kostenlos sei (vgl. act. 2).
3.2 Dem ist zuzustimmen. Aus dem Rechtsbegehren des Schlichtungsgesuchs
(vgl. oben E. 1.1) ergibt sich, dass sich das Schlichtungsgesuch auf
stützt. Seit dem Inkrafttreten des neuen DSG am 1. September 2023 sind Schlich-
tungs- und Entscheidverfahren in Streitigkeiten nach Datenschutzgesetz (DSG;
SR 235.1) – abgesehen von bös- oder mutwilliger Prozessführung (vgl. OGer ZH
RU260006 vom 23. Februar 2026 E. 3.2), wofür den Akten keinerlei Anhalts-
punkte zu entnehmen sind – von den Gerichtskosten befreit. Daran ändert nichts,
dass der Kläger bezüglich den betreffenden Datenbeständen einen Antrag auf
vorsorgliche Beweissicherung gestellt hat. Die Festsetzung und Auferlegung von
Kosten für das Schlichtungsverfahren ist deshalb aufzuheben.
3.3 Nach dem Gesagten ist die Kostenbeschwerde des Klägers gutzuheissen.
4. Die besondere Kostenregelungen gemäss gelten nach der
Rechtsprechung der Kammer auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. OGer ZH
RU190017 vom 13. März 2019 E. 4; RU150009 vom 19. Februar 2015 E. 3;
PD110005 vom 23. Juni 2011 E. 2; PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). In
Bezug auf die seit Inkrafttreten des totalrevidierten Datenschutzgesetzes am
1. September 2023 in Kraft stehende lit. g von kann nichts
anderes gelten (vgl. bereits OGer ZH RU260006 vom 23. Februar 2026 E. 4). So-
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mit sind auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben und keine
Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Kostenspruch der Klagebewilligung
des Friedensrichteramtes Hinwil vom 13. April 2026 (GV.2026.00016 /
SB.2026.00018) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"Es werden keine Kosten erhoben () und keine Par-
teientschädigungen zugesprochen ()."
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter
Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie unter
Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt Hinwil,
je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in-
nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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