7B_611/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
5. August
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung gegen unbekannt wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Das Obergericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer die verlangte Prozesskaution nicht fristgerecht geleistet hatte.
Erwägungen
• Wer eine kantonal angesetzte Prozesskaution trotz entsprechender Androhung nicht leistet, muss vor Bundesgericht konkret darlegen, weshalb der darauf gestützte Nichteintretensentscheid rechtsfehlerhaft ist.
• Der Beschwerdeführer zeigte weder einen rechtzeitigen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren noch die Voraussetzungen von Art. 136 StPO auf und setzte sich damit nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander; auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde ist nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.