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7B_956/2026

Bundesgericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Rekurs Kostenvorschuss; Nichteintreten

Veröffentlicht am 23. September

Entschieden am 1. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_956/2026
Urteil vom 1. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rekurs Kostenvorschuss; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 16. Juni 2026 (VD.2026.62).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2026 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und trat nicht auf dessen Rekurs vom 1. Juni 2026 ein. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit drei weitschweifigen Eingaben vom 20. Juni 2026 an das Bundesgericht.
2.
Diese Eingaben erfüllen offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 16. Juni 2026 Recht im Sinne von verletzt haben soll. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, dass sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unrechtmässig abgewiesen habe. Die Beschwerde geht insgesamt nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Auf sie ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ().
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ().
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément

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