8C_520/2025

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Eingliederungsmassnahmen)

7. August

Sachverhalt Der Versicherte hatte nach einem Verkehrsunfall 2005 bis April 2007 eine befristete ganze Invalidenrente erhalten. Nach einer erneuten Anmeldung wegen Handgelenksbeschwerden nach einem Fahrradsturz 2021 wies die IV-Stelle 2024 sämtliche Leistungen ab; das kantonale Gericht bestätigte dies, soweit es auf die Beschwerde eintrat. Erwägungen • Die IV-Stelle hatte in der Begründung der Verfügung auch Eingliederungsmassnahmen materiell abgelehnt; deshalb bestand insoweit ein Anfechtungsgegenstand, und das kantonale Nichteintreten war bundesrechtswidrig. • Die RAD-Beurteilung durfte trotz ihres geringeren Beweiswerts herangezogen werden, da weder die im Wesentlichen unveränderte Befundlage noch die weiteren medizinischen Einwände auch nur geringe Zweifel an ihrer Schlüssigkeit begründeten; zusätzliche Abklärungen waren nicht erforderlich. • Mangels invalidenversicherungsrechtlich relevanter, länger dauernder Arbeitsunfähigkeit bestand unabhängig von einem allfälligen Neuanmeldungsgrund kein Rentenanspruch; auf eine Rückweisung wegen der Eingliederungsmassnahmen konnte angesichts fehlender substantiiert geltend gemachter Einschränkungen verzichtet werden. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; der Rentenanspruch bleibt verneint.
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