8C_520/2025
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Eingliederungsmassnahmen)
7. August
Sachverhalt
Der Versicherte hatte nach einem Verkehrsunfall 2005 bis April 2007 eine befristete ganze Invalidenrente erhalten. Nach einer erneuten Anmeldung wegen Handgelenksbeschwerden nach einem Fahrradsturz 2021 wies die IV-Stelle 2024 sämtliche Leistungen ab; das kantonale Gericht bestätigte dies, soweit es auf die Beschwerde eintrat.
Erwägungen
• Die IV-Stelle hatte in der Begründung der Verfügung auch Eingliederungsmassnahmen materiell abgelehnt; deshalb bestand insoweit ein Anfechtungsgegenstand, und das kantonale Nichteintreten war bundesrechtswidrig.
• Die RAD-Beurteilung durfte trotz ihres geringeren Beweiswerts herangezogen werden, da weder die im Wesentlichen unveränderte Befundlage noch die weiteren medizinischen Einwände auch nur geringe Zweifel an ihrer Schlüssigkeit begründeten; zusätzliche Abklärungen waren nicht erforderlich.
• Mangels invalidenversicherungsrechtlich relevanter, länger dauernder Arbeitsunfähigkeit bestand unabhängig von einem allfälligen Neuanmeldungsgrund kein Rentenanspruch; auf eine Rückweisung wegen der Eingliederungsmassnahmen konnte angesichts fehlender substantiiert geltend gemachter Einschränkungen verzichtet werden.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; der Rentenanspruch bleibt verneint.