8C_24/2026
Bundesgericht
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)
10. September
Sachverhalt
Bezüger einer ganzen IV-Rente bewohnte A.________ 90 m² seines Gebäudes und vermietete 60 m² an einen Dritten. Bei der Neuberechnung seiner Ergänzungsleistungen ab Oktober 2019 rechnete die Kasse den Mietwert des bewohnten Teils und 15'600 Franken Nettomietzinse an, hob seinen Leistungsanspruch auf und verlangte die Rückerstattung von 9'526 Fr. 25.
Erwägungen
• Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG verlangt, den Mietwert der vom Eigentümer bewohnten Wohnung sowie die Mieteinnahmen des vermieteten Teils zu berücksichtigen; diese beiden Elemente entsprechen hier zwei verschiedenen Quellen an massgebenden Einnahmen.
• Eine doppelte Anrechnung liegt nicht vor, da der Mietwert auf die allein bewohnte Fläche reduziert wurde und die Mietzinse die andere Wohnung betreffen; die Situation ist nicht vergleichbar mit derjenigen einer versicherten Person, die ihr Gebäude vollständig vermietet und ihre eigene Wohnung bezahlen muss.
Entscheid
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.