F-5857/2026
Bundesverwaltungsgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Überstellung nach Deutschland und Gesundheitszustand
10. September
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, kongolesischer Staatsangehöriger, ersuchte in der Schweiz um Asyl, nachdem Deutschland ihm ein Schengen-Visum ausgestellt hatte. Das SEM trat auf das Gesuch nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Deutschland an, welches die Übernahme zugesichert hatte. Der Beschwerdeführer machte insbesondere eine ungenügende Abklärung seines Gesundheitszustands geltend, der durch Schlafstörungen und eine behauptete Hypertonie gekennzeichnet sei.
Erwägungen
• Gestützt auf Art. 43 par. 1 RAMM war die Beschwerde insbesondere auf das Vorliegen eines realen Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung beschränkt; die auf dem Visum beruhende Zuständigkeit Deutschlands konnte daher in diesem Rahmen nicht in Frage gestellt werden.
• Das SEM hatte die bekannten medizinischen Tatsachen hinreichend festgestellt; die behandelten und nachverfolgten Schlafstörungen sowie die behauptete Hypertonie erreichten nicht die restriktive Schwelle eines Risikos einer schweren, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands, und Deutschland gewährleistete den Zugang zu den erforderlichen Behandlungen.
Entscheid
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; die Überstellung nach Deutschland wird bestätigt.