4A_410/2024

Bundesgericht

Vertragsrecht

Haftung des Architekten

22. Juli

Sachverhalt Der Bauträger hatte C.________ zugesagt, eine Strasse und Leitungen zu erstellen, die die Ausübung von Dienstbarkeiten ermöglichen sollten, und anschliessend den Architekten mit der Ausführung des Bauprojekts beauftragt. Im Jahr 2011 wurden nur gewisse, unvollständige Leitungen verlegt; die Strasse wurde nicht gebaut. Der Bauträger, der gegenüber C.________ verurteilt worden war, verlangte vom Architekten Schadenersatz. Erwägungen • Die subjektive Auslegung der Parteierklärungen erlaubte es, davon auszugehen, dass der Architekt die Erstellung der asphaltierten Strasse und der in den Plänen vorgesehenen Leitungen zu veranlassen hatte, auch wenn die Verträge dies nicht ausdrücklich erwähnten. • Indem er die Strasse, gewisse Leitungen und deren Verlängerung bis zur Grenze des erschlossenen Grundstücks unterliess, verletzte der Architekt seine Sorgfalts-, Überwachungs- und Kontrollpflichten; die vorgängige Übertragung des dienenden Grundstücks befreite den Bauträger nicht von seiner persönlichen Verpflichtung gegenüber C.________. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Verurteilung des Architekten wird bestätigt.
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