8C_419/2026
Bundesgericht
Arbeitslosenversicherung (Eintretensvoraussetzung)
31. Juli
Sachverhalt
Das kantonale Arbeitsamt hat die Übernahme eines dreitägigen Kurses im Kostenbetrag von 6'900 Franken verweigert, der für eine arbeitslos gemeldete versicherte Person mit solider Ausbildung und Erfahrung in den Bereichen Bankwesen, Finanzen und Handel bestimmt war. Die kantonale Instanz bestätigte diese Verweigerung; die versicherte Person gelangte mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Übernahme des Kurses.
Erwägungen
• Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die kantonale Feststellung, wonach die Ausbildung nicht erforderlich gewesen sei, um seine Vermittlungsfähigkeit wesentlich zu verbessern, willkürlich sein soll; seine Rügen sind appellatorisch und stützen sich nicht konkret auf das Schreiben des Instituts.
• Das kantonale Gericht hat nicht den Nachweis einer sofortigen Anstellung verlangt, sondern festgehalten, dass angesichts der bereits sehr umfassenden Ausbildung und Erfahrung des Beschwerdeführers die Eignung dieser arbeitsmarktlichen Massnahme nicht erstellt sei; die übrigen Rügen entfernen sich vom Streitgegenstand.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird mangels genügender Begründung nicht eingetreten.