300+ Jurist:innen in nur 2 Wochen! Danke!

4A_463/2026

Bundesgericht

Gesellschaftsrecht

Berichtigung von Handelsregistereinträgen

Veröffentlicht am 5. Oktober

Entschieden am 22. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_463/2026
Urteil vom 22. September 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
Gegenstand
Berichtigung von Handelsregistereinträgen,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 3. August 2026 (VB.2026.00434).
Erwägungen:
1.
Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2026 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab. Zugleich reduzierte es die mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2026 auferlegte Kaution auf Fr. 1'320.--.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ().
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ().
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ().
Der Beschwerdegegner und der weitere Verfahrensbeteiligte haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 4A_463/2026Berichtigung von Handelsregistereinträgen,
Offizielle Quelle