ZKBER.2026.47
SO Obergericht
Verspäteter Verzicht auf Revision
10. August
Sachverhalt
Das Handelsregisteramt überwies die A.___ GmbH dem Richteramt, weil ihr die vorgeschriebene Revisionsstelle fehlte. Nachdem die Gesellschaft mehrere Fristen zur Behebung des Organisationsmangels ungenutzt verstreichen liess, focht sie die Auflösung an und berief sich auf einen am 10. Juni 2026 erneuerten Verzicht auf die eingeschränkte Revision.
Erwägungen
• Der frühere Verzicht verlor seine Gültigkeit, weil die Gesellschaft die Aufforderung zur Erneuerung nicht fristgerecht beantwortete und weiterhin keine Revisionsstelle anmeldete.
• Der am 10. Juni 2026 erklärte Verzicht war verspätet: Nach Art. 727a Abs. 2 OR muss er vor Beginn des Geschäftsjahrs für künftige Geschäftsjahre beim Handelsregisteramt angemeldet werden; der Organisationsmangel war daher nicht behoben.
Entscheid
Die Berufung wird abgewiesen; die Gesellschaft trägt die obergerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.