8C_403/2026

Bundesgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Sozialhilfe (Eintretensvoraussetzung)

10. September

Sachverhalt Das Hospice général verweigerte es, die Unterhaltsbeiträge zugunsten der beiden Töchter von A.________ rückwirkend für die Zeit von 2019 bis Mai 2024 zu berücksichtigen. Die Cour de justice genevoise bestätigte diese Verweigerung. Nachdem der Beschwerdeführer aufgefordert worden war, eine ungenügende Begründung zu verbessern, reichte er eine ergänzende Eingabe verspätet ein. Erwägungen • Der Beschwerdeführer hätte konkret darlegen müssen, inwiefern die Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen willkürlich oder mit einer anderen verfassungsmässigen Garantie unvereinbar sei; die Darstellung seiner finanziellen Notlage und die Behauptung eines überspitzten Formalismus genügten den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht. • Er bestritt nicht, die Zahlung der Unterhaltsbeiträge vor Juni 2024 ohne Zwang durch ein Urteil akzeptiert zu haben; die verspätete ergänzende Eingabe konnte daher nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde war somit offensichtlich ungenügend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Entscheid Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren als unzulässig erklärt; es werden keine Gerichtskosten erhoben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
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