5A_565/2026
Bundesgericht
Vorladung zur Anhörung, Rechtsverweigerung
21. Juli
Sachverhalt
In einem Kindesschutzverfahren wurden die Eltern zu einer Anhörung vorgeladen und focht en diese Vorladung sowie eine behauptete Rechtsverzögerung erfolglos kantonal an. Gegen den kantonalen Entscheid erhoben sie Beschwerde in Zivilsachen, zogen diese jedoch im bundesgerichtlichen Verfahren zurück.
Erwägungen
• Nach dem Rückzug des Rechtsmittels ist die Sache abzuschreiben; die beschwerdeführenden Parteien gelten dabei als unterliegend.
• Die unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Rückzug des Rechtsmittels zu verweigern; wegen des frühen Rückzugs wurden die Gerichtskosten reduziert auf Fr. 500.– festgesetzt.
Entscheid
Das Verfahren wurde infolge Rückzugs des Rechtsmittels vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben; die unentgeltliche Rechtspflege wurde verweigert.