C-3445/2023

Bundesverwaltungsgericht

Krankenversicherung

TQV von Kombinations- und Monopräparaten

27. August

Sachverhalt Das BAG senkte im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung den Preis des Kombinationspräparats Cosopt. Den TQV führte es zunächst mit den Monopräparaten Trusopt und Timoptic sowie dem Generikum Dorzo-Vision, später ohne das Generikum, durch; die Zulassungsinhaberin verlangte den Einbezug der Kombinationspräparate Azarga und allenfalls Combigan. Erwägungen • Monopräparate können grundsätzlich Vergleichsarzneimittel eines Kombinationspräparats sein; entscheidend ist jedoch, ob sie im konkreten Therapiealltag eine echte, vollwertige und austauschbare Therapiealternative mit im Wesentlichen gleichem medizinischem Nutzen darstellen, nicht bloss die Wirkstoffgleichheit. • Wegen der einfacheren Anwendung, geringeren Fehler- und Wash-out-Gefahr sowie der erwartbar besseren Adhärenz bestehen erhebliche Zweifel, dass Trusopt und Timoptic diese Voraussetzung erfüllen; das BAG klärte zudem den möglichen Zweitliniencharakter von Cosopt, die Abweichung von der früheren Vergleichsgruppenbildung und die zwischenzeitlich geänderte Praxis unzureichend ab. Entscheid Die Beschwerde wurde gutgeheissen, beide Verfügungen wurden aufgehoben und die Sache zur umfassenden Wirtschaftlichkeitsprüfung und neuen Verfügung an das BAG zurückgewiesen.
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