6B_17/2026
Bundesgericht
Verwertbarkeit von Beweismitteln, Beweisabnahmen (Hehlerei)
20. August
Sachverhalt
A.________ wurde wegen Hehlerei verurteilt, wobei sich die Vorinstanzen auf polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Aussagen der Auskunftspersonen B.________ und C.________ stützten. Er rügte deren Unverwertbarkeit mangels Teilnahmerechts sowie die unterlassene erneute Einvernahme im Berufungsverfahren.
Erwägungen
• Art. 147 Abs. 4 StPO war nicht verletzt, weil die fraglichen polizeilichen Einvernahmen vor Eröffnung der Untersuchung gegen A.________ und damit ohne dessen Parteistellung erfolgten; zudem konnte er die Auskunftspersonen später parteiöffentlich befragen.
• Das beschränkt geltende Unmittelbarkeitsprinzip verlangte keine erneute Einvernahme: Die Beweiskraft hing nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck ab, und die Beschwerde setzte sich mit dieser vorinstanzlichen Begründung nicht hinreichend auseinander.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die unentgeltliche Rechtspflege wurde verweigert.