6B_86/2026
Bundesgericht
Gefährdung des Lebens anderer; Sachbeschädigung; Widerhandlung gegen das SVG; Landesverweisung; Unschuldsvermutung, Willkür
23. Juli
Sachverhalt
A.A.________ durchtrennte die vordere rechte Bremsleitung des Fahrzeugs seines Liebesrivalen, der anschliessend eine starke Verminderung der Bremswirkung feststellte, insbesondere an einem Fussgängerstreifen. Verurteilt wegen Gefährdung des Lebens anderer, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das SVG focht er auch seine fünfjährige Landesverweisung an.
Erwägungen
• Die Schuld konnte gestützt auf eine Reihe übereinstimmender Indizien bejaht werden, namentlich die Geolokalisierung des Telefons, die Nachrichten, das Motiv und die gegenübergestellten Aussagen; die kantonale Beweiswürdigung ist nicht willkürlich.
• Das Durchtrennen einer Bremsleitung begründet selbst bei einem Zweikreissystem eine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr; das Unfallrisiko blieb ernst, und der Täter war sich dessen bewusst, ohne den Tod zu wollen.
• Die obligatorische Landesverweisung ist trotz Geburt in der Schweiz gerechtfertigt: Die soziale und berufliche Integration ist ungenügend, die Bindungen zu Italien bestehen fort, und das öffentliche Interesse überwiegt; das FZA steht ihr bei Vorliegen eines realen Rückfallrisikos nicht entgegen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Verurteilungen und die fünfjährige Landesverweisung werden bestätigt.