D-5821/2026

Bundesverwaltungsgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Mehrfachgesuch oder Revisionsgesuch

9. September

Sachverhalt Nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer vor dem SEM bislang verschwiegene, frühere Tatsachen geltend, die sich auf einen angeblichen Menschenhandel bezogen, und reichte nach dem Urteil erstellte medizinische Unterlagen ein. Das SEM trat auf die Eingabe nicht ein, da es der Auffassung war, die Eingabe betreffe die Revision dieses Urteils. Erwägungen • Neue, aber vor dem materiellen Urteil liegende Tatsachen, die im ordentlichen Verfahren verschwiegen wurden, begründen kein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG, sondern sind auf dem Weg der Revision nach Art. 45 VGG und Art. 121 ff. BGG geltend zu machen; nach dem Urteil erstellte medizinische Unterlagen ohne nachgewiesenen Zusammenhang mit den neuen Gründen ändern an dieser Qualifikation nichts. • Das SEM durfte sich auf einen Nichteintretensentscheid beschränken: Der Beschwerdeführer hatte diese Behörde ausdrücklich angerufen, ohne eventualiter die Überweisung an das Gericht zu beantragen, und beantragte in seiner Beschwerde sodann nicht die Revision; das Gericht hatte die Eingabe daher nicht von Amtes wegen als Revisionsgesuch zu prüfen. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die teilweise unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Verfahrenskosten von 2'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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