4D_92/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Rechtsöffnung
12. August
Sachverhalt
Das Bezirksgericht erteilte den Beschwerdegegnern in einer Betreibung gegen die Beschwerdeführerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'335.10 nebst Zinsen und Kosten. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat; die Beschwerdeführerin gelangte anschliessend an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Eingabe erfüllte die gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht; deshalb war im vereinfachten Verfahren nicht darauf einzutreten.
• Die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert; die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.