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5A_897/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Einsichtsrecht (Alimenteninkasso)

Veröffentlicht am 2. Oktober

Entschieden am 17. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_897/2026
Urteil vom 17. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Jugend und Berufsberatung des
Kantons Zürich, Ausstellungsstrasse 88,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einsichtsrecht (Alimenteninkasso),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 30. Juli 2026 (VB.2026.00093).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat seiner minderjährigen Tochter Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, für welche das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich auf Gesuch der Mutter hin Inkassohilfe leistet. Am 23. April 2025 ersuchte er das Amt um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 wies das Amt das Gesuch teilweise ab.
Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren stellte er nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches die Bildungsdirektion des Kantons Zürich nach Einholung weiterer Unterlagen beim Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 abwies, unter Ansetzung einer Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. Nachdem dieser innert der gesetzten Nachfrist nicht entrichtet worden war, trat die Bildungsdirektion auf die Beschwerde nicht ein.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Juli 2026 ab.
Mit Eingabe vom 4. September 2026 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, gelten strengere Anforderungen, weil dessen Verletzung durch das Bundesgericht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte geprüft werden kann, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 142 III 153 E. 2.5; 145 I 108 E. 4.4.1).
2.
Vorliegend stützt sich die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auf § 16 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 lit. a VRG/ZH und somit auf kantonales Recht. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und er den Nachweis über die fehlende eheliche Unterstützungspflicht nicht erbracht, namentlich trotz entsprechender Aufforderung keine Einkommens- und Vermögensnachweise sowie keine aktuellen Nachweise zu den Lebenshaltungskosten bzw. deren Verteilung unter den Ehegatten eingereicht habe. Die gegenseitige Unterstützungspflicht bezüglich hängiger Rechtsverfahren sei im schweizerischen Eherecht im Rahmen der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht nach Art. 159 Abs. 3 und vorgesehen. Weil es sich dabei um materielle Pflichten handle, gelte zwar nicht die lex fori, sondern komme aufgrund des Wohnsitzes in Italien gemäss Art. 48 Abs. 1 und i.V.m. das italienische Recht zur Anwendung, welches jedoch in eine analoge Regelung kenne.
3.
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander und schon gar nicht legt er dar, inwiefern das Verwaltungsgericht § 16 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 lit. a VRG/ZH in willkürlicher Weise angewandt haben soll, wenn er abstrakt geltend macht, entscheidend sei, welche Mittel ihm tatsächlich zur Verfügung stünden und ob er damit den eingeforderten Kostenvorschuss hätte bezahlen können, und wenn er ferner die ebenso unbelegte wie appellatorisch formulierte Behauptung aufstellt, er hätte alle nötigen Unterlagen eingereicht und seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Willkürrügen werden in diesem Zusammenhang weder explizit erhoben noch der Sache nach formuliert und substanziiert.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen eine Gehörsverletzung nach "" geltend macht, ruft er zwar formal ein verfassungsmässiges Recht an. Indes bleibt die Rüge unsubstanziiert, indem er in diesem Kontext nebst der wie gesagt nicht näher ausgeführten Behauptung, er habe alles Nötige vorgelegt und seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, lediglich geltend macht, es liege ein internationaler Sachverhalt vor; dies hat das Verwaltungsgericht gerade nicht verkannt. Soweit er schliesslich moniert, das Akteneinsichtsgesuch sei nicht materiell behandelt worden, so liegt dies ausserhalb des vom Verwaltungsgericht beurteilten Anfechtungsgegenstandes.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ().
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt () und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli

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