ZR2 2026 35
GR Gerichte
Anfechtung einer Beweisverfügung
Veröffentlicht am 2. Oktober
Entschieden am 21. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Entscheid vom 21. September 2026
mitgeteilt am 22. September 2026
Referenz
ZR2 26 35
Instanz
Zweite zivilrechtliche Kammer
Besetzung
Richter-Baldassarre, Vorsitz
Fleisch, Aktuar
Parteien
A._____
Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Forderung aus Arbeitsvertrag (Beweisverfügung)
Anfechtungsobj.
Verfügung Regionalgericht Landquart, Einzelrichterin, vom 30. Juli
2026, mitgeteilt am 30. Juli 2026 (Proz. Nr. 135-2026-15)
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Sachverhalt
A.
Zwischen A._____ (Kläger) und der B._____ AG (Beklagte) ist vor dem
Regionalgericht Lanquart ein Prozess bezüglich einer Forderung aus Arbeitsvertrag
hängig (Proz. Nr. 135-2026-15). Mit Beweisverfügung vom 30. Juli 2026 wies die
verfahrensleitende Richterin am Regionalgericht Landquart die von A._____
beantragten Zeugenbefragungen und Editionen ab.
B.
Gegen
diese
Beweisverfügung
erhob
A._____
(nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. August 2026 fristgerecht Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Graubünden und stellte folgendes Rechtsbegehren:
1.
Die Beweisverfügung von lic. iur. Nicole Berry vom 30. Juli 2026 (Proz.
Nr. 135-2026-15) ist aufzuheben.
2.
Es
ist
anzuordnen,
dass
die
Zeugen
C._____,
D._____
einzuvernehmen sind.
3.
Es ist anzuordnen, dass B._____ AG sämtliche internen Dokumente,
Protokolle und Korrespondenzen vollständig offenlegt (Edition, Art. 177
ff. ZPO).
4.
Der Präsident, lic. iur. Remo Cavegn, tritt in den Ausstand (Art. 56 lit. f
StPO).
5.
Die Beschwerde ist von einer anderen Kammer des Obergerichts zu
behandeln.
6.
Eventualiter: Es ist eine superprovisorische Verfügung zu erlassen,
dass die Beweisverfügung bis zum Entscheid über diese Beschwerde
sistiert wird.
C.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
1.1.
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende
Beweisverfügung, deren Anfechtung im Gesetz nicht eigens vorgesehen ist. Die
Beschwerde ist demnach nur zulässig, sofern durch die Verfügung ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht (). Eine selbständige
Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen, welche nicht unter Art. 319 lit. b Ziff.
1 ZPO fallen, soll erschwert sein, damit das erstinstanzliche Hauptverfahren zum
einen nicht unnötig verzögert und zum anderen vermieden wird, dass sich die
Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmals zu beschäftigen hat. Diese soll
einen ihr vorgelegten Fall in der Regel einmal und unter gesamthafter
Berücksichtigung der Rügen beurteilen. In Anbetracht dieser Überlegungen ist eine
prozessleitende Verfügung grundsätzlich mit dem Endentscheid anzufechten und
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an die Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind
entsprechend strenge Anforderungen zu stellen. Die anfechtende Partei hat in
jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung
ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die
konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen
Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und
warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist
nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen
anzustellen (statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 113
vom 2. August 2021 E. 1).
1.2.
Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit
der Vorsitzenden der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (
[BR 320.100]; [BR 173.010];
[BR 173.00]). Somit erübrigt es sich, auf das Ausstandsbegehren gegenüber dem
Präsidenten des Obergerichts einzugehen, da dieser nicht Teil des Spruchkörpers
ist.
2.1.
Der Beschwerdeführer wirft in seiner Beschwerde der Vorinstanz eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da diese die von ihm offerierten
Beweisanträge abgewiesen hat. Sodann versucht er darzulegen, weshalb die von
ihm offerierten Beweise von entscheidender Bedeutung für das Klageverfahren
seien. Die Beschwerde enthält aber keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern dem
Beschwerdeführer
durch
die
Beweisverfügung
ein
nicht
leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht. Zwar erwähnt der Beschwerdeführer in
Bezug auf seinen superprovisorischen Antrag, dass er einen nicht leicht
wiedergutzumachenden
Nachteil
erleide,
da
die
Beweisverfügung
seine
Beweisführung massiv einschränke und die Gegenseite schütze (act. A.1 lit. c). Er
unterlässt es jedoch darzulegen, inwiefern dieser Nachteil durch den späteren
Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Prozessleitende Verfügungen
sind bis zum Endentscheid jederzeit abänderbar. Für Beweisverfügungen wird
dieser Grundsatz in ausdrücklich statuiert. Sie können – auch auf
Parteiantrag hin – bis zum Endentscheid in Wiedererwägung gezogen werden (vgl.
zum Ganzen HASENBÖHLER/YAÑEZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025,
Art. 154 N. 30 f.). Überdies wäre ein Endentscheid des Regionalgerichts, der auf
einer fehlerhaften Beweiserhebung beruht, mit Berufung anfechtbar. Des Weiteren
sind
auch
keine
Gründe
tatsächlicher
Natur
erkennbar,
welche
die
Zeugeneinvernahmen
und
die
Editionen
zu
einem
späteren
Zeitpunkt
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verunmöglichen würden. Es ist für den Beschwerdeführer daher möglich und
zumutbar, den Verzicht der Vorinstanz auf die Beweisabnahmen im Rahmen des
Rechtsmittels gegen den Endentscheid zu rügen. Sollte sich seine Rüge dannzumal
als begründet erweisen, können die Beweiserhebungen nachgeholt werden.
2.2.
Mangels Nachweises eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Mit dem Nichteintretensentscheid wird der Antrag betreffend die
aufschiebende Wirkung bzw. die «superprovisorische Sistierung» gegenstandslos.
4.
Nach werden für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 keine Gerichtskosten erhoben. Diese
Bestimmung
gilt
auch
im
kantonalen
Rechtsmittelverfahren.
Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil kein zu entschädigender Aufwand
entstanden ist.
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Es wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilung an:]
Referenzen
Bestimmungsliste
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