VR3 2025 109

GR Gerichte

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Rechtsverzögerung bei Baubewilligungsverfahren

17. August

Sachverhalt Die Beschwerdeführer rügten, die Gemeinde Klosters habe nach einem ohne Bewilligung erfolgten Teilabbruch und mehreren Baugesuchen ihre Einsprachen sowie Anträge auf Baustopp und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht rechtzeitig behandelt. Während des Verfahrens erliess die Gemeinde am 20. Januar 2026 eine Baubewilligung für das neue, umfassende Baugesuch. Erwägungen • Auf eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nicht einzutreten, soweit zivilrechtliche Fragen über eine Wegdienstbarkeit betroffen sind; zudem fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse, wenn ein anfechtbarer Entscheid ergangen ist. • Die Gemeinde blieb nicht untätig, sondern reagierte auf die wechselnden Bauvorhaben, legte die Gesuche auf, behandelte die Einsprachen und erliess innert insgesamt angemessener Frist den anfechtbaren Entscheid; eine zu sanktionierende Verzögerung liegt daher nicht vor. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
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