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6B_332/2025

Bundesgericht

Straftaten

Qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache Urkundenfälschung usw.; Willkür; Strafzumessung; Ersatzforderung etc.

Veröffentlicht am 13. August

Entschieden am 1. Juli

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_332/2025
Urteil vom 1. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache Urkundenfälschung usw.; Willkür, Strafzumessung, Ersatzforderung etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Februar 2025 (SB220392-O/U/nk).
Sachverhalt:
A.
Die Anklage vom 20. Februar 2013 wirft A.________ stark zusammengefasst vor, sie habe ab dem 12. September 2007 in einem auf sie lautenden Schliessfach in Vaduz Bargeld von B.________ aus dem qualifizierten Drogenhandel entgegengenommen. Am 16. Oktober 2009 habe sie das Schliessfach ohne Kenntnis von B.________ saldiert und dessen Bargeld im Betrag von Fr. 497'000.-- an sich genommen, in der Absicht, es für sich zu verwenden, resp. es mit C.________ zu teilen (Anklageziffer I.). In der Zeit von anfangs Juli 2007 bis 10. Dezember 2008 habe sie für D.________ fiktive Handwerkerrechnungen und Quittungen erstellt, um diesem zu ermöglichen, seine Bargeldbezüge bei der E.________ GmbH gegenüber den Steuerbehörden nicht als Einkommen deklarieren zu müssen (Anklageziffer II.). Im Januar 2010 habe sie dem Handelsregisteramt in Zürich eine inhaltlich unwahre Handelsregisteranmeldung zukommen lassen, welcher sie ein originales Doppel des Unterschriftenbogens für die Gründung der F.________ AG mit den Unterschriften von ihr und C.________ beigelegt habe und in welcher sie ohne Kenntnis von C.________ dessen Löschung als Verwaltungsrat der F.________ AG beantragt habe (Anklageziffer III.). Weiter habe sie Ende 2007 bzw. anfangs 2008 für die Gesellschaften G.________ und H.________ GmbH von C.________ und I.________, welche beide ihren Lebensunterhalt ausschliesslich mit dem qualifizierten Marihuanahandel verdient hätten, eine fiktive Buchhaltung für das Jahr 2006 erstellt und für diese die Steuererklärungen 2006 ausgefüllt (Anklageziffer IV. A und B). Zwischen dem 26. November 2009 und dem 1. Juli 2010 habe sie von I.________ und J.________ EUR 70'000.-- aus dem qualifizierten Drogenhandel entgegengenommen (Anklageziffer IV. C). Zwischen anfangs 2010 und Juni 2010 habe sie I.________ aufgefordert, sämtliche Buchhaltungsunterlagen der G.________ und der H.________ GmbH in ihr Büro zu bringen. In der Folge habe sie daraus sämtliche Unterlagen entfernt, welche Rückschlüsse auf sie hätten geben können (Anklageziffer V.). In der Zeit von Oktober 2008 bis Juni 2009 habe sie K.________, der seinen Lebensunterhalt ausschliesslich aus qualifiziertem Marihuanahandel verdient habe, fiktiv bei ihrer Einzelfirma L.________ als angeblichen EDV-Mitarbeiter angestellt (Anklageziffer VI.). Schliesslich habe sie als Angestellte der M.________ AG zu Unrecht Krankentaggeld bezogen, da sie in der Zeit von Januar bis Ende Juni 2010 trotz der ihr attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit teilweise arbeitstätig gewesen sei (Anklageziffer VI.).
B.
Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ am 23. Oktober 2013 der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklageziffer I. und IV. A, B und C), des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.), des Betrugs im Sinne von (Anklageziffer VII.), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer IV. A und B), der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von (Anklageziffer III.) sowie der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von § 261 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) i.V.m. und zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von i.V.m. (Anklageziffer II.) schuldig. Von den Vorwürfen der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von (Anklageziffer V.), der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von
Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklageziffer VI.) und der Urkundenfälschung im Sinne von (Anklageziffer VI.) sprach es sie frei. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 27 Monate mit bedingtem Vollzug, und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.--, davon 75 Tagessätze mit bedingtem Vollzug. Weiter entschied es, die Buchhaltungsunterlagen in den Ordnern 10.3.1-11 seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückzugeben. Es verpflichtete A.________, Fr. 265'136.35 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat abzuliefern. Es stellte weiter fest, dass A.________ gegenüber der N.________ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs verwies es die N.________ auf den Weg des Zivilprozesses. B.________ verwies es mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses. Es entschied schliesslich, die beschlagnahmten Konti/Depots bei der O.________ AG und der P.________ seien zur Deckung der Geldstrafe, der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein allfälliger Mehrbetrag sei A.________ wieder herauszugeben bzw. die Konti/Depots seien in diesem Umfang wieder freizugeben. Die beschlagnahmten Konti bei der Q.________ und der R.________ seien nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegte es A.________ zu 9/10 und dem Staat zu 1/10. Es sprach A.________ für die erbetene Verteidigung (im Umfang der Freisprüche sowie unter Einbezug der in der Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2013 vorbehaltenen Entsch ädigungsfolge) eine Prozessentschädigung von
Fr. 20'000.-- zu. Es verpflichtete sie zudem, der N.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung, während die Staatsanwaltschaft (welche eine Freiheitsstrafe von vier Jahren beantragte) sowie die N.________ (im Kosten- und Zivilpunkt) Anschlussberufung führten.
C.
Mit Urteil vom 4. September 2020 sprach das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, A.________ von den Vorwürfen gemäss Anklageziffer II. teilweise frei (Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; Dispositivziffer 2). Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositivziffer 1). Die erstinstanzlichen Freisprüche erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (Dispositivziffern 3 und 4). Es verpflichtete A.________, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 265'136.35 zu bezahlen (Dispositivziffer 5). Die N.________ verwies es mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses bzw. den Klageweg (Dispositivziffer 6). B.________ verwies es mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositivziffer 7). Es entschied zudem, die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
1. und 29. Oktober 2010 beschlagnahmten Konten/Depots bei der P.________ und der O.________ AG seien samt den seither darauf angefallenen Erträgen einzuziehen und zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten beider Instanzen (einschliesslich zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung) zu verwenden (Dispositivziffer 8). Es wies die O.________ AG und die P.________ an, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit seines Urteils sämtliche auf den erwähnten Konten sich befindende Guthaben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Obergerichtskasse mit Vermerk der Geschäftsnummer SB130552 zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung werde die Sperre der Konten aufgehoben (Dispositivziffer 9). Die Buchhaltungsunterlagen in den Ordnern 10.3.1-11 seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin zurückzugeben (Dispositivziffer 10). Die Audiodateien samt Abschriften (act. 131/44-46 und act. 179/1-2) seien gemäss bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Dispositivziffe r 11). Das Obergericht bestätigte den erstinstanzlichen Kostenentscheid sowie die Prozessentschädigung an A.________ (Dispositivziffern 12 und 13). Die von A.________ für das erstinstanzliche Verfahren an die N.________ zu bezahlende Prozessentschädigung erhöhte es in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf Fr. 38'000.-- (inkl. MWST; Dispositivziffer 14). Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegte es A.________. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm es auf die Gerichtskasse, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss (Dispositivziffern 15 und 16). Es verpflichtete A.________, der N.________ für das Berufungsverfahren eine um 9/10 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 17).
D.
Das Bundesgericht hiess die von A.________ gegen das Urteil vom
4. September 2020 erhobene Beschwerde in Strafsachen am 20. Juni 2022 teilweise gut. Es hob die Schuldsprüche gemäss Anklageziffern I., IV. und VII. auf und wies die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurück. Es wies dieses zudem an, zeitnah über den Umfang der Vermögensbeschlagnahme für die Zeit des zweiten Berufungsverfahrens zu befinden. Im Übrigen wies es die Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022).
E.
Mit Beschluss vom 29. September 2022 hob das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, die bestehende Kontosperre im den Betrag von Fr. 400'000.-- übersteigenden Umfang auf und gab die entsprechenden Vermögenswerte an A.________ frei. Zudem hiess die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 13. Dezember 2022 das von A.________ im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid gestellte Ausstandsgesuch gegen den Spruchkörper des aufgehobenen obergerichtlichen Urteils vom 4. September 2020 gut. Die Staatsanwaltschaft und die N.________ erklärten am 19. September 2024 bzw. am 18. November 2024 den Rückzug ihrer Anschlussberufung.
F.
Im Urteil vom 5. Februar 2025 stelle das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, zunächst fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Oktober 2013 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 11 (Freigabe Bankkonti Q.________ und R.________) und 12 (Aufbewahrungskosten Ford Mustang) in Rechtskraft erwachsen ist. Es sprach A.________ der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB (Anklageziffer IV. A und B), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (hinsichtlich der Rechnungen mit Rechnungsdatum 2. April 2006 und 31. Dezember 2006 lautend auf die G.________ sowie hinsichtlich der Rechnungen mit Rechnungsdatum vom 2. und 10. Dezember 2006 lautend auf die H.________ GmbH) (Anklageziffer IV. A und B), der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von (Anklageziffer III.), der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffer IV. C) sowie der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von i.V.m. und im Sinne von § 261 Abs. 1 StG/ZH i.V.m. (Anklageziffer II.) schuldig (Dispositivziffer 1). Von den Vorwürfen der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, eventualiter des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, und der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von
Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB (Anklageziffer I.), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer II.), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer IV. A und B, soweit nicht vom Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 erfasst) sowie des Betrugs im Sinne von (Anklageziffer VII.) sprach es sie frei (Dispositivziffer 2). Es stellte in beiden Berufungsverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Dispositivziffer 3) und verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wovon 92 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (Dispositivziffern 4 und 5). Das Schadenersatzbegehren der N.________ und das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren von B.________ verwies es auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositivziffern 6 und 7). Es verpflichtete A.________, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 225'196.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 8). Weiter bestätigte es die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 12), welche es A.________ zu 2/5 auferlegte und im Übrigen auf die Gerichtskosten nahm (Dispositivziffer 13). Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB130552) von Fr. 12'000.-- auferlegte es zu 7/20 A.________ und zu 1/20 der N.________, während es die übrigen 12/20 auf die Gerichtskasse nahm. Es verpflichtete A.________, 7/20 der Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 42'834.55 für das erste Berufungsverfahren dem Staat zurückzuzahlen. Im verbleibenden Umfang von 13/20 beliess es die amtlichen Verteidigungskosten definitiv bei der Gerichtskasse (Dispositivziffern 14 und 15). Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB220392), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren, nahm es vollumfänglich definitiv auf die Gerichtskasse (Dispositivziffern 16 und 17). Es sprach A.________ für die anwaltliche Verteidigung für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 121'700.-- (inkl. 7,6 % bzw. 8 % MWST) aus der Gerichtskasse zu. Im weitergehenden Umfang wies es die Entschädigungsforderung von A.________ ab (Dispositivziffer 18). Die Entschädigungsforderung von Fr. 121'700.-- verrechnete es mit der von A.________ dem Staat geschuldeten Ersatzforderung von Fr. 225'196.--. Es setzte die noch offene Ersatzforderungsschuld auf Fr. 103'496.-- fest und erklärte die Entschädigungsforderung als vollständig getilgt (Dispositivziffern 8 und 18). Die Genugtuungsforderung von A.________ wies es vollumfänglich ab (Dispositivziffer 19). Die beschlagnahmten Vermögenswerte zog es im Umfang von 44'580.45 zur Deckung des A.________ auferlegten Anteils an den Verfahrenskosten heran (Dispositivziffern 9, 13 und 15). Im weiteren Umfang von Fr. 108'000.-- ordnete es die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung oder bis zu einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren an (Dispositivziffer 9). Im Übrigen gab es die beschlagnahmten Vermögenswerte frei (Dispositivziffern 9 und 10). Zudem bestätigte es die erstinstanzlich angeordnete Herausgabe der Buchhaltungsunterlagen (Dispositivziffer 11).
G.
A.________ führt gegen das Urteil vom 5. Februar 2025 Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Verfahren sei zufolge krasser Verletzung des Beschleunigungsgebots und/oder nichtiger Untersuchung einzustellen, unter Freigabe sämtlicher Vermögenswerte und Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung für das ganze Verfahren; allenfalls sei die Sache dafür an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Falle der Nichteinstellung seien die Ziffern 1 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und sie sei vollumfänglich freizusprechen. Im Falle einer Verurteilung sei auf die Strafe zufolge der krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verzichten, eventuell sei sie zu mildern und es sei der bedingte Vollzug zu gewähren; eventualiter sei die Sache dafür und zur Regelung der Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei zu ergänzen und es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Oktober 2013 betreffend Ziffer 7 (Ersatzforderung) im Umfang von Fr. 211'727.65 nicht angefochten worden sei und diesbezüglich am 23. Oktober 2013 resp. spätestens am 18. Januar 2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Ziffern 8 und 9 Abs. 1 und 2 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und es sei die Ersatzforderung aus der Provisionszahlung von D.________ um Fr. 59.65 herabzusetzen, die Höhe der Ersatzforderung aus der Entgegennahme der EUR 70'000.-- nach dem vorhandenen Wert im Zeitpunkt des Urteils gemäss dem aktuellen Wechselkurs EUR/CHF festzusetzen sowie festzustellen, dass die seit 23. Oktober 2013, eventuell seit 18. Januar 2014, rechtskräftigen Ersatzforderungen gegen sie für den nicht mehr vorhandenen Vermögensvorteil aus der Entgegennahme der Anteilszahlung von EUR 70'000.-- und der Provisionszahlung von Fr. 126'327.85 verjährt bzw. nicht mehr geschuldet seien und die Verrechnung der beiden Ersatzforderungen mit der Parteientschädigung unzulässig bzw. nichtig sei; die beschlagnahmten Vermögenswerte seien vollumfänglich freizugeben. Die Ziffern 13 und 15 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Kosten des Vorverfahrens und der Erstinstanz sowie von 19/20 des ersten Berufungsverfahrens seien vollständig, eventuell ausgangsgemäss, dem Staat aufzuerlegen. Ziffer 18 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei ihr a) die volle Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte bis vor Erstinstanz, mindestens in der Höhe von Fr. 192'572.65, zzgl. 5 % Zins seit 1. März 2012 (mittlerer Verfall), und die volle Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor Zweitinstanz, mindestens in der Höhe von Fr. 12'931.40, zzgl. 5 % Zins seit 1. Januar 2014 (mittlerer Verfall), zuzusprechen, je zahlbar im Sinne von direkt an ihren Verteidiger, Rechtsanwalt Dieter Aebi, sowie b) eine angemessene Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen durch Verhinderung der Wiederaufnahme bzw. Ruinierung ihrer selbstständigen Tätigkeit als Treuhänderin. Ziffer 19 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Genugtuung zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist bezüglich Anklageziffer IV. A und B (Beschwerde S. 35 bis 87) übermässig weitschweifig. Sie enthält in diesem Punkt zahlreiche mehr oder weniger identische Wiederholungen. Sie vermischt zudem Tat- und Rechtsfragen sowie die einzelnen Rechtsrügen. Die Beschwerde wäre insoweit daher an sich in Anwendung von zur Verbesserung zurückzuschicken, worauf mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und den Verfahrensausgang jedoch verzichtet wird.
2.
2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1).
2.2. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin darin Schuldsprüche oder andere Fragen aufgreift, die vom Bundesgericht bereits im Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 abschliessend beurteilt wurden (vgl. dazu auch angefochtenes Urteil S. 35 f.). Dies gilt insbesondere, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die in den Anklageziffern II. und III. ergangenen Schuldsprüche wendet (vgl. Beschwerde S. 89 bis 97) oder erneut geltend macht, die gesamte Untersuchung sei ungültig bzw. nichtig, weil sie auf einer unzulässigen Telefonüberwachung, einer illegalen Hausdurchsuchung (fishing expedition) sowie einem krass einseitigen und rechtswidrigen Verhalten der Staatsanwältin beruhe (vgl. etwa Beschwerde S. 19 bis 34 sowie Ziff. 77 S. 35 f.). Das Bundesgericht hob in den Erwägungen des Urteils 6B_1362/2020 vom
20. Juni 2022 explizit nur die Schuldsprüche gemäss Anklageziffern I., IV. und VII. auf (Urteil, a.a.O., E. 25.1). Hinsichtlich der vom Bundesgericht im Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 nicht beanstandeten Schuldsprüche ist das vorinstanzliche Urteil keiner Neubeurteilung mehr zugänglich (vgl. oben E. 2.1 sowie Urteile 7B_265/2022 vom
28. Juni 2024 E. 1.2; 6B_482/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, sämtliche Beweise seien Früchte des ungültigen Überwachungsgesuchs und im Sinne von unverwertbar, trat das Bundesgericht nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Telefonüberwachung und der Verwertung von Zufallsfunden nach der Mitteilung vom 27. September 2012 sofort mittels Beschwerde hätte anfechten müssen (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 8). Ebenfalls nicht einzutreten war auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Ungültigkeit der Untersuchung mit der Befangenheit der Staatsanwältin begründete (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 4). Darauf ist nicht zurückzukommen.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin verlangt, das Verfahren sei wegen der krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen.
3.2. Gemäss nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (). Das Beschleunigungsgebot (vgl. und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8).
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
3.3.
3.3.1. Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 u.a., das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin sei bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 23. Oktober 2013 grundsätzlich ohne grössere Verzögerungen vorangetrieben worden. Zumindest mache die Beschwerdeführerin für diesen Verfahrensabschnitt keine Untätigkeit der Behörden geltend, die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen vermöchte. Hingegen sei das Beschleunigungsgebot im Berufungsverfahren verletzt worden. Diese Verletzung wiege jedoch nicht derart schwer, als dass sie eine sofortige Verfahrenseinstellung rechtfertigen würde, da das erstinstanzliche Urteil innert nützlicher Frist ergangen sei (Urteil, a.a.O., E. 3.4.2).
3.3.2. Zwischen dem Bundesgerichtsurteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 und dem vorliegend angefochtenen zweiten Berufungsurteil vom 5. Februar 2025 sind erneut mehr als 2 1/2 Jahre verstrichen. Die Vorinstanz bejaht daher auch für das zweite Berufungsverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, was sie im Dispositiv ihres Entscheids erwähnt und zusätzlich im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd berücksichtigt (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.1.2 S. 83 und E. 3.3.2.4 S. 90). Hingegen verneint sie zu Recht einen die Verfahrenseinstellung rechtfertigenden Extremfall (vgl. angefochtenes Urteil E. 2 S. 27 f.). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren weiterhin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots aufzeigt und dass die Schuldsprüche betreffend die Anklageziffern II. und III. wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung und Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug bereits mit dem ersten Bundesgerichtsurteil vom 20. Juni 2022 abschliessend beurteilt wurden, was einer Einstellung des gesamten Verfahrens entgegensteht. Ins Gewicht fällt weiter, dass die Beschwerdeführerin die angeklagten Straftaten, die keinesfalls dem Bagatellbereich zugeordnet werden können, mehrheitlich in ihrer Funktion als Treuhänderin begangenen haben soll, weshalb auch das öffentliche Interesse an der Feststellung der Straftaten der Beschwerdeführerin gegen die Verfahrenseinstellung spricht (vgl. dazu BGE 135 IV 12
E. 3.6). Ohne Weiteres nachvollziehbar ist zwar, dass das Strafverfahren für die Beschwerdeführerin auch nach dem ersten Bundesgerichtsurteil vom 22. Juni 2022 noch äusserst belastend war, zumal die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung erst am 19. September 2024 zurückzog. Jedoch sind zahlreiche der von der Beschwerdeführerin angeführten belastenden Faktoren (vgl. Beschwerde S. 12 bis 15; vorbestehende psychische Erkrankung, Verhaftung und Untersuchungshaft im Jahr 2010, Hausdurchsuchung, Belästigungen und Betreibungen durch B.________, Strafanzeige und falsche Anschuldigungen von C.________) keine Folgen der langen Verfahrensdauer. Auch zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb die lange Verfahrensdauer für die von ihr geltend gemachte "Zerschlagung" der M.________ AG verantwortlich sein soll (vgl. Beschwerde S. 18). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung stets betont, dass eine Verfahrenseinstellung nur in Extremfällen - als ultima ratio - in Betracht kommt (oben E. 3.2), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Weiterführung des Strafverfahrens trotz der massiven Verletzung des Beschleunigungsgebots in den beiden Berufungsverfahren lag im Ermessen der Vorinstanz. Eine Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Aussagen von C.________ und die darauf beruhenden weiteren Beweise seien infolge unzulässiger Zeugenbeeinflussung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 i.V.m. und unverwertbar, da dieser von der Staatsanwaltschaft mittels verbotener Beweismethoden und durch Versprechungen in unzulässiger Weise massiv unter Druck gesetzt worden sei.
4.2. Die Vorinstanz verneint eine unzulässige Druckausübung der Staatsanwältin auf C.________ (angefochtenes Urteil E. 3.2.1 ff. S. 29 ff.) und eine formelle Absprache zwischen den beiden (angefochtenes Urteil E. 3.2.5 S. 34). Sie erwägt, nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass C.________ selbst eine gewisse Erwartungshaltung seitens der Staatsanwaltschaft verspürt haben möge, gegen die Beschwerdeführerin auszusagen, die noch dadurch verstärkt worden sein könnte, dass die Behörde seinen zuweilen forschen Forderungen, etwa in Bezug auf den Umfang der Vermögenseinziehung, in gewissem Ausmass tatsächlich auch nachgekommen sei. Insgesamt betrachtet fehle es indessen an hinreichend konkreten Anzeichen dafür, die eine derart erhebliche Beeinträchtigung der Willensfreiheit resp. Denkfähigkeit von C.________ nahelegen würden, dass daraus im Sinne von eine absolute Unverwertbarkeit all seiner Aussagen abzuleiten wäre. Vielmehr lasse sich dem Umstand, dass das Aussageverhalten von C.________ teilweise durchaus den Eindruck erwecke, als habe er sich bei seinen Depositionen zur Beschwerdeführerin davon leiten lassen, wie sich dies auf sein eigenes strafrechtliches Schicksal (z.B. auf die Frage einer möglichen Zusatzstrafe und eines Entgegenkommens der Staatsanwaltschaft beim stellvertretenden Strafvollzug der österreichischen Freiheitsstrafe) auswirken könnte, ohne Weiteres im Rahmen der Beweiswürdigung angemessen Rechnung tragen (angefochtenes Urteil E. 3.2.5 S. 34 f.).
Ob sich die teils widersprüchlichen Aussagen von C.________ zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken können, prüfte die Vorinstanz daher im Rahmen der Beweiswürdigung. Bezüglich Anklageziffer I. stellt sie nicht auf die Aussagen von C.________ ab, was mangels anderweitiger Beweise zu einem Freispruch der Beschwerdeführerin führte (angefochtenes Urteil E. 3.2.4 und 3.3.2 S. 44 f.). Die Schuldsprüche zu Anklageziffer IV. A und B beruhen in objektiver Hinsicht, d.h. in Bezug auf die Frage, ob von der Beschwerdeführerin gefälschte Rechnungen Eingang in die von ihr erstellten Jahresrechnungen der G.________ sowie der H.________ GmbH für das Jahr 2006 fanden, nicht auf den Aussagen von C.________, sondern derjenigen der Beschwerdeführerin selbst sowie Erkenntnissen aus der Hausdurchsuchung (angefochtenes Urteil E. 4.1.1 f. S. 50 ff.). Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin Kenntnis davon hatte, dass C.________ und I.________ im qualifizierten Betäubungsmittelhandel tätig waren, zieht die Vorinstanz die Aussagen von I.________ (angefochtenes Urteil E. 5.1.2 S. 55 f.) und ein abgehörtes Telefongespräch vom 22. März 2010 heran, in welchem die Beschwerdeführerin zu S.________ gesagt habe, sie habe schon viele Treuhandmandate gehabt und da seien auch schon ein paar wegen Geldwäscherei "nach hinten" gekommen, doch sie habe nie eine Vorladung erhalten (angefochtenes Urteil E. 5.1.3 S. 57). Die Vorinstanz erwägt zudem, aufgrund des unsteten Aussageverhaltens von C.________ sei fraglich, inwiefern allein gestützt darauf der Beschwerdeführerin die Kenntnis des illegalen Verhaltens rechtsgenügend nachgewiesen werden könnte (angefochtenes Urteil S. 54 fine).
4.3. Es wäre vor dem Hintergrund des Gesagten an der Beschwerdeführerin gewesen, in der Beschwerde konkret aufzuzeigen, dass und inwiefern die - wie auch die Vorinstanz anerkennt - in verschiedener Hinsicht widersprüchlichen Aussagen von C.________ überhaupt zu ihren Ungunsten herangezogen wurden. Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin verlangt zudem nicht, die Aussagen von C.________ hätten zwingend aus den Akten entfernt werden müssen (vgl. ). Sie kritisiert vielmehr, die Vorinstanz habe willkürlich sämtliche, d.h. auch die entlastenden Aussagen von C.________ unberücksichtigt gelassen (vgl. Beschwerde S. 71 ff.). Auch begründet sie nicht, weshalb an einer solchen Entfernung der Aussagen von C.________ aus den Strafverfahrensakten im derzeitigen Verfahrensstadium überhaupt noch ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von bestehen könnte (vgl. dazu Urteile 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 4; 6B_945/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 5). Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Aussagen von C.________ zu Unrecht nicht für unverwertbar erklärt, ist daher nicht einzutreten ().
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt bezüglich Anklageziffer IV. A und B (Schuldsprüche wegen qualifizierter Geldwäscherei und mehrfacher Urkundenfälschung) zunächst eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie macht dazu im Wesentlichen geltend, es sei unmöglich Rechnungen zu verbuchen, die bei der Erstellung der Jahresrechnung noch gar nicht ausgestellt worden seien. Die Anklage werfe ihr für das Jahr 2006 keine Verbuchung oder Verwendung der Rechnungen vor, sondern einzig, die Erträge der G.________ und der H.________ GmbH nachträglich mittels fiktiver Rechnungen plausibilisiert zu haben. Weiter enthalte die Anklage keine Angaben zu einziehbaren Vermögenswerten, Geldflüssen oder zur Aktivseite der Bilanz. Die Anklage behaupte nicht, Einkommen aus dem Hanfhandel sei 2006 oder überhaupt irgendwann real in die G.________ oder die H.________ GmbH geflossen oder diese Unternehmen seien sonst wie zum Umtausch bzw. zur Platzierung von Geld benutzt worden. Ebenso wenig werde der Vorwurf, sie habe die Buchhaltung bzw. Jahresrechnung 2006 der G.________ und der H.________ GmbH gefälscht, von der Anklage erfasst.
5.2.
5.2.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen).
5.2.2. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 2.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_387/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.3; 6B_697/2025 vom 7. Januar 2026 E. 1.3; 6B_488/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).
5.3. Die Anklage wirft der Beschwerdeführerin unter Ziffer IV. A und B stark zusammengefasst vor, sie habe gewusst, dass C.________ (Anklageziffer IV. A) und I.________ (Anklageziffer IV. B) ihren Lebensunterhalt im Tatzeitpunkt ausschliesslich aus qualifiziertem Marihuanahandel verdienten. Um gegenüber den Behörden ein legales Einkommen deklarieren zu können und um zu verhindern, dass die wahre Quelle ihres Einkommens aufgeklärt werden könne, hätten C.________ und I.________ die G.________ bzw. die H.________ GmbH gegründet. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Funktion als Treuhänderin, im Namen ihrer Firma L.________, gegen Entgelt eine fiktive Buchhaltung für die G.________ und die H.________ GmbH für das Jahr 2006 erstellt. In der Erfolgsrechnung der G.________ für das Jahr 2006 habe sie unter dem Konto "3000 Handelsertrag" einen Betrag von Fr. 163'004.25 sowie unter dem Konto "3400 Dienstleistungsertrag" einen Betrag von Fr. 361'391.20 und in der Erfolgsrechnung der H.________ GmbH für das Jahr 2006 unter dem Konto "3000 Dienstleistungen" einen Betrag von Fr. 175'972.-- sowie unter dem Konto "3100 Kommissionsverkäufe Textilien" einen Betrag von Fr. 39'402.95 aufgeführt, obschon sie gewusst habe, dass C.________ und I.________ ihren Lebensunterhalt in dieser Zeit ausschliesslich mit dem qualifizierten Marihuanahandel verdient hätten. Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen habe sie am 28. Dezember 2007 bzw.
7. Januar 2008 ausgedruckt. Im Dezember 2007 habe sie zudem die Steuererklärungen 2006 für C.________ und I.________ ausgefüllt. Um den Handels- und Dienstleistungsertrag in den Erfolgsrechnungen der G.________ und der H.________ GmbH für das Jahr 2006 zu plausibilisieren, habe sie zwischen anfangs Juli 2007 und dem 28. Dezember 2007 fiktive Rechnungen der G.________ an die E.________ GmbH im Gesamtbetrag von Fr. 101'626.-- und fiktive Rechnungen der H.________ GmbH an die E.________ GmbH im Gesamtbetrag von Fr. 172'248.-- erstellt. Sie habe C.________ und I.________ jeweils über den Inhalt der fiktiven Rechnungen orientiert, damit diese, sollten ihnen von Behörden Fragen gestellt werden, gewusst hätten, welche angeblichen Arbeiten sie gerade ausgeführt hätten, mit welchen sie den Behörden gegenüber ein legales Einkommen mit Handwerkerarbeiten hätte vorgeben können. Sie habe gewusst, dass das Erstellen der fiktiven Rechnungen und das Verbuchen dieser Rechnungen zweckmässig gewesen sei, die wahre Quelle der Einnahmen von C.________ und I.________ zu vertuschen, und dass es mit dem genannten Vorgehen für die Behörden unmöglich resp. erheblich erschwert werde, den Ursprung der Einkommen von C.________ und I.________ aufzuklären.
5.4. Damit wusste die Beschwerdeführerin, was ihr vorgeworfen wird. Die von ihr im Namen der G.________ und der H.________ GmbH erstellten fiktiven Rechnungen an die E.________ GmbH werden in der Anklage unter Angabe von Datum und Rechnungsbetrag im Einzelnen aufgeführt. Ebenso wenig kann der Vorinstanz eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips vorgeworfen werden. Unbegründet ist insbesondere der Einwand der Beschwerdeführerin, eine Verwendung der fiktiven Rechnungen sei nicht angeklagt, da die Anklage vielmehr festhält, die fiktiven Rechnungen hätten als Buchhaltungsbelege gedient. Von der Anklage erfasst wird zudem der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe für die G.________ und die H.________ GmbH für das Jahr 2006 inhaltlich unwahre Jahresrechnungen erstellt. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass die von der Beschwerdeführerin erstellte Bilanz auch eine Aktivseite hatte. Aus der Anklage ergibt sich insoweit, dass es darum ging, Vermögenswerte von C.________ und I.________ aus dem Marihuanahandel als legale Einnahmen der G.________ und der H.________ GmbH darstellen zu lassen, was nur dahingehend verstanden werden kann, dass die entsprechenden Erträge bzw. daraus resultierenden Vermögenswerte bei der G.________ und der H.________ GmbH als Aktiven ausgewiesen wurden. Fehl geht weiter die Rüge, der Geldwäschereivorwurf werde von der Anklage nicht abgedeckt, nachdem die Anklage der Beschwerdeführerin unter Ziffer IV. explizit Urkundenfälschung und Geldwäscherei vorwirft. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist hinsichtlich der zu Anklageziffer IV. A und B ergangenen vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen qualifizierter Geldwäscherei und mehrfacher Urkundenfälschung daher nicht ersichtlich. Ob das in der Anklage umschriebene Verhalten als Geldwäscherei zu qualifizieren ist, tangiert nicht das Anklageprinzip, sondern die dem Gericht obliegende rechtliche Würdigung.
5.5. Unbegründet ist überdies der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr die fünf der Verurteilung zugrunde liegenden Rechnungen nie vorgehalten, womit sie gegen das Fairnessgebot, den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das rechtliche Gehör verstossen habe (vgl. Beschwerde Ziff. 112a S. 50 f.). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Vorinstanz habe für die Verurteilung andere als die in der Anklage erwähnten Rechnungen herangezogen. Nicht ersichtlich ist daher, weshalb die Vorinstanz sie explizit dazu hätte auffordern müssen, zu den fünf Rechnungen Stellung zu beziehen (vgl. dazu oben E. 5.2.2).
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie rügt eine Verletzung des Willkürverbots, der Unschuldsvermutung, des Fairnessgebots und des rechtlichen Gehörs. Sie kritisiert im Wesentlichen, die fiktiven Rechnungen an die E.________ GmbH seien in den Jahresrechnungen 2006 der G.________ und der H.________ GmbH nicht verbucht worden. Sie habe für das Jahr 2006 gar nichts verbucht, sondern Ende 2007/Anfang 2008 nur den Jahresabschluss 2006 erstellt, dies auf der Basis der ihr übergebenen Daten bzw. Buchhaltungsunterlagen des früheren Treuhänders bzw. der vom früheren Treuhänder verbuchten Vorgänge. Die Vorinstanz unterstelle ihr zu Unrecht, sie habe die ganze Buchhaltung für das Jahr 2006 gemacht. Gegen die Verwendung der fiktiven Rechnungen spreche auch der Grund für die Ausstellung (Initiative und Anfrage von D.________), dass sie andere fiktive Rechnungen an diesen auch nicht verwendet habe sowie die betragsmässige, zweckmässige und zeitliche Inkongruenz mit den Jahresrechnungen 2006. Weiter habe sie vom Hanfhandel von C.________ und I.________ keine Kenntnis gehabt, davon auch nichts wissen sollen und mit Geldwäscherei nichts zu tun haben wollen. Die Vorinstanz lasse die entlastenden Aussagen von C.________ zu Unrecht unberücksichtigt und gehe willkürlich von einer pauschalen Nichtverwertung aus. Sie stelle stattdessen willkürlich auf selektiv ausgewählte Aussagen von I.________ sowie eine isolierte Aussage aus dem Telefongespräch vom 22. März 2010 mit S.________ ab, welche sie aus dem Kontext reisse. Sie habe anlässlich des Telefongesprächs vom 22. März 2010 auch gesagt, sie habe keine Lust, sich die Finger für jemand anderen zu verbrennen, und sie habe, als sie gemerkt habe, was er macht, nichts mehr gemacht (ausser mit ihm Kaffee getrunken) und die Verbindung sofort "geknüpft" (im Sinne von gekappt oder geköpft), was damit übereinstimme, dass sie die Buchhaltung 2007 nicht mehr erstellt habe. I.________ habe keinerlei Zeitangabe gemacht, weshalb die von ihm erwähnte Information auch erst im Jahr 2010 nach der Verhaftung von C.________ erfolgt sein könnte. Sie habe ihre Arbeit im Laufe des Jahres 2008 sofort eingestellt, als sie gemerkt habe, mit wem sie es zu tun habe.
6.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (; vgl. auch
und ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50
E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von hinausgehende Bedeutung zu
(BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
6.3. Die Vorinstanz erwägt, bei der Hausdurchsuchung am früheren Wohnort der Beschwerdeführerin seien Rechnungskopien aufgefunden worden, die drei Rechnungen für die G.________ mit Angabe eines Rechnungsdatums im Jahr 2006 über zusammengerechnet Fr. 58'526.--, zwei Rechnungen für die H.________ GmbH mit Rechnungsdatum im Jahr 2006 über insgesamt Fr. 114'832.-- und vier Rechnungen für die H.________ GmbH mit Rechnungsdatum im Jahr 2007 über Fr. 119'112.-- belegen würden. In diesem Betrag sei anklagegemäss erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Namen der beiden genannten Gesellschaften fiktive Rechnungen zulasten der E.________ GmbH angefertigt habe (angefochtenes Urteil E. 4.1.1 S. 50). Die Beschwerdeführerin habe selbst erläutert, dass mittels Ausstellen der fiktiven Rechnungen bei der E.________ GmbH die Steuerprogression habe gebrochen werden können. Im Gegenzug habe dies aber zur Folge gehabt, dass bei denjenigen Personen und Gesellschaften, die als Rechnungssteller aufgetreten seien, die fingierten Rechnungsbeträge als Einnahmen hätten eingebucht werden müssen, woraus für jeden von ihnen eine grössere Steuerlast, u.a. auch ein höherer Mehrwertsteuerbetrag, resultiert habe. Die Beschwerdeführerin habe deswegen von D.________ eine Provision von 10 % auf den fingierten Rechnungsbeträgen verlangt, damit man daraus die Steuererhöhungen bei den betroffenen Rechnungsstellern ausgleichen könne. In Übereinstimmung damit habe sie anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2010 ausdrücklich bestätigt, dass die Rechnungen auch im Fall der H.________ GmbH sowie der G.________ "ganz sicher" in deren Buchhaltung erfasst worden seien. Zwar habe sie in diesem Kontext lediglich das Jahr 2007 erwähnt, wohingegen sie verneint habe, im Jahr 2006 die Buchhaltung für die beiden Gesellschaften erstellt zu haben. Es sei jedoch naheliegend, dass diese Datumsangabe aus Versehen oder aus einem Missverständnis heraus erfolgt sei. Aus den von der Steuerbehörde edierten Steuerunterlagen gehe unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin die Jahresrechnungen 2006 erstellte habe, seien doch für das betreffende Jahr die Geschäftszahlen der G.________ wie auch der H.________ GmbH auf dem Firmenpapier des Einzelunternehmens der Beschwerdeführerin aufgezeichnet worden. Gemäss dem polizeilichen Schlussbericht seien demgegenüber für das Jahr 2007 zumindest bei den Steuerbehörden weder im Namen der G.________ noch seitens der H.________ GmbH eine Bilanz oder eine Erfolgsrechnung eingereicht worden. Angesichts des Ausdruckdatums der Jahresrechnungen 2006 (28. Dezember 2007 bzw. 7. Januar 2008) sei sehr gut nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin beim fast drei Jahre später stattfindenden Befragungstermin die Jahreszahl 2007 anstatt 2006 genannt habe. In einer nachfolgenden Einvernahme habe sie schliesslich nochmals von sich aus richtiggestellt, dass sie die Buchhaltung der beiden Gesellschaften für das Jahr 2006 und nicht für 2007 erstellt habe. Auch ohne Einsicht in die Einzelbelege aus den Geschäftsbüchern der G.________ bzw. der H.________ GmbH, die nicht mehr vorhanden zu sein schienen, sei gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst folglich hinreichend erwiesen, dass die fiktiven Rechnungen zulasten der E.________ GmbH mit Angabe eines Rechnungsdatums im Jahr 2006 - soweit die Rechnungsstellung anhand der Akten belegt sei - Eingang in die (im Dezember 2007 bzw. Januar 2008 fertiggestellte) Firmenbuchhaltung für das Jahr 2006 gefunden hätten. Daraus ergebe sich, dass bei der G.________ fingierte Rechnungsbeträge von Fr. 58'526.-- und bei der H.________ GmbH solche von Fr. 114'832.-- buchhalterisch erfasst worden seien (angefochtenes Urteil E. 4.1.2 S. 50 ff.).
Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin um die Tätigkeit von C.________ und I.________ im Hanfhandel wusste, stellt die Vorinstanz wie bereits erwähnt auf die Aussagen von I.________ und ein abgehörtes Telefongespräch ab (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1.2 und 5.1.3 S. 55 ff.; oben E. 4.2).
6.4. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar und damit geradezu willkürlich sein könnte. Dass die fiktiven Rechnungen an die E.________ GmbH Eingang in die Buchhaltung der G.________ und der H.________ GmbH fanden, entspricht gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen den Aussagen der Beschwerdeführerin, welche aus diesem Grund von D.________ eine Provision von 10 % auf den fingierten Rechnungsbeträgen verlangte (angefochtenes Urteil S. 51), aber auch denjenigen von I.________. Dieser sagte gemäss der Vorinstanz u.a. aus, er habe die in der Anklage aufgeführten fiktiven Rechnungen an die E.________ GmbH nie zu Gesicht bekommen; die Beschwerdeführerin habe ihn aber ermahnt, bei entsprechenden Anfragen vorzugeben, die H.________ GmbH führe Renovationsarbeiten auf bestimmten Baustellen aus (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1.2 S. 55). Zwar entspricht es dem üblichen Vorgehen, dass Verbuchungen in der Geschäftsbuchhaltung anhand entsprechender Belege erfolgen. Wurden wie vorliegend in den Erfolgsrechnungen jedoch fiktive Erträge verbucht, erscheint es durchaus möglich, dass die gefälschten Belege dazu erst nachträglich erstellt wurden. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die "zweckmässige Inkongruenz" übergeht zudem, dass in den Erfolgsrechnungen der G.________ und der H.________ GmbH nicht nur fiktive Handelserträge, sondern auch fiktive Dienstleistungserträge verbucht wurden. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass der Inhalt der fiktiven, an die E.________ GmbH adressierten Handwerkerrechnungen mit dem im Tatzeitpunkt im Handelsregister ausgewiesenen Gesellschaftszweck der beiden Gesellschaften nur bedingt vereinbar ist. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Rechnungen im Falle einer Kontrolle mangels anderweitiger, echter Belege zur Plausibilisierung der in der Erfolgsrechnung verbuchten Erträge hätten herangezogen werden sollen. Des Weiteren ändert der Umstand, dass in der Buchhaltung allenfalls keine betragsmässig kongruenten Verbuchungen stattfanden, nichts daran, dass die von der Beschwerdeführerin erstellten fiktiven Rechnungen keine Rechnungsfunktion hatten, sondern ausschliesslich zwecks Verfälschung der Buchhaltung erstellt wurden, und die Jahresrechnungen 2006 der G.________ und der H.________ GmbH wegen der darin enthaltenen falschen Angaben inhaltlich unwahr waren.
Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe bereits im Tatzeitpunkt gewusst, dass C.________ und I.________ im Marihuanahandel tätig waren und es sich bei der G.________ und der H.________ GmbH lediglich um Scheinfirmen zur Vortäuschung eines legalen Einkommens handelte. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich zwar nicht, wann genau I.________ der Beschwerdeführerin kommunizierte, dass er im Drogenhandel tätig sei. Die von der Vorinstanz zitierten Aussagen können insgesamt jedoch nur dahingehend verstanden werden, dass er dies gegenüber der Beschwerdeführerin nie verheimlichte und die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung 2006 der H.________ GmbH wusste, dass über diese Gesellschaft keine legale Geschäftstätigkeit abgewickelt wurde. Er gab gemäss der Vorinstanz zudem an, die Beschwerdeführerin habe "von Anfang an" gewusst, dass es sich bei C.________s Einkünften um Drogengeld gehandelt habe und dass die G.________ gleichermassen wie die H.________ GmbH ebenfalls lediglich ein Vehikel gewesen sei, um eine legale Einkommensquelle vorzutäuschen (angefochtenes Urteil S. 56). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit sowie mit den von der Vorinstanz zitierten Aktenstellen nicht hinreichend auseinander. Unbegründet ist zudem der Vorwurf, die Vorinstanz lasse die entlastenden Aussagen von C.________ zu Unrecht unberücksichtigt. Die Vorinstanz würdigt im Gegenteil auch dessen Aussagen. Dass C.________ gemäss eigenen Angaben auch legale Geschäftsfelder bewirtschaftete und er sich gemäss dem angefochtenen Entscheid bei seiner letzten Befragung vom 19. April 2024 nicht festlegen konnte oder wolle, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin um seine drogenhändlerischen Aktivität wusste, während er sie diesbezüglich zuvor noch massiv belastete (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1.1 S. 53 f.), lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich erscheinen. Die Beschwerdeführerin verkennt insofern, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" das Gericht nicht verpflichtet, bei widersprüchlichen Aussagen eines Zeugen oder einer Auskunftsperson die für die beschuldigte Person günstigste Version herauszufiltern (vgl. dazu etwa Urteile 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026
E. 1.5.1; 6B_566/2021 vom 16. November 2022 E. 4.2 und 5.4; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 1.5).
6.5. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die rechtliche Würdigung als Geldwäscherei. Sie argumentiert, es sei kein Geld geflossen bzw. es sei kein Drogengeld auf die Konten der G.________ und der H.________ GmbH einbezahlt worden. Rechnungen und buchhalterischer Ertrag oder Gewinn seien keine Vermögenswerte, nicht einziehbar und könnten daher nicht im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB gewaschen werden. Alleine mit einer Jahresrechnung oder fiktiven Rechnungen könne keine Geldwäscherei betrieben werden, ohne dass der Gegenwert von Aktivposten irgendwie bewegt werde. Das Vortäuschen einer legalen Einnahmequelle sei daher keine Geldwäscherei. Die Verschleierung des Verbrechens, d.h. der Herkunft des Einkommens aus dem Drogenhandel, sei allenfalls Personenbegünstigung, nicht aber Geldwäsche. Die nachträgliche Erstellung von Rechnungen oder einer Erfolgsrechnung und einer Steuererklärung für ein früheres Jahr seien weiter nicht geeignet, die Einziehung eines unbekannten, nicht schätzbaren und nicht mehr vorhandenen Drogeneinkommens von damals zu vereiteln, schon gar nicht, wenn die Unterlagen niemandem zugänglich gemacht würden. Da C.________ und I.________ die fiktiven Rechnungen nie gesehen hätten, hätten sie diese nicht verwenden können, schon gar nicht zur Geldwäsche. Weiter liege auch keine Gewerbsmässigkeit vor, da in den von D.________ geleisteten Provisionszahlungen kein Entgelt für die Geldwäscherei erblickt werden könne.
7.2.
7.2.1. Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB u.a., wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.
7.2.2. Die Geldwäscherei ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 136 IV 188 E. 6.1; 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20 E. 3a; Urteil 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.3.1). Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; je mit Hinweisen).
7.2.3. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2.2). Die strafbare Handlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung der Vermögenswerte. Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern (Urteile 6B_763/2024 vom 25. März 2026 E. 3.1; 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
7.2.4. Ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 144 IV 172 E. 7.2.2; je mit Hinweisen). Als Vereitelungshandlungen kommen etwa das Verstecken, das Anlegen sowie das Wechseln von Bargeld in Betracht, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder der blosse Besitz bzw. das Aufbewahren von Geld. Auch bei einer blossen Verlängerung der Papierspur ("paper trail"), etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; Urteil 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen).
7.2.5. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Dem Geldwäscher muss mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 122 IV 211 E. 2e; 119 IV 242 E. 2b; je mit Hinweisen). Dabei genügt es, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahe legen, dass das Geld einer verbrecherischen Vortat entstammt. Ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hielt, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nahm. Nimmt der Geldwäscher mit einiger Wahrscheinlichkeit an, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen handelt, vermeidet er jedoch möglichst jede Nachforschung, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, handelt er eventualvorsätzlich (zum Ganzen: Urteil 6B_763/2024 vom 25. März 2026 E. 3.2 mit Hinweisen).
7.2.6. Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Dabei gilt ein Gewinn ab Fr. 10'000.-- als gross und ein Umsatz ab Fr. 100'000.-- als erheblich im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 149 IV 248 E. 6.3). Der Täter handelt nach der Rechtsprechung gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden können, dass er zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen ist (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; Urteil 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 3.2.2.2 mit weiteren Hinweisen).
7.3. Gemäss dem angefochtenen Entscheid betrieben C.________ und I.________ ab dem Jahr 2005 gemeinsam bis zur jeweiligen Verhaftung im November 2009 bzw. Juni 2010 im grossen Stil Marihuanahandel. I.________ wurde deswegen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Im Fall von C.________ wurde das Strafverfahren bezüglich der Tathandlungen, die in der Schweiz begangen wurden, letztlich zwar eingestellt, dies jedoch einzig deshalb, weil die daraus resultierende Zusatzstrafe aus Sicht der Staatsanwaltschaft im Vergleich zur zehnjährigen Freiheitsstrafe, die ihm durch das österreichische Strafgericht auferlegt worden war, nicht mehr ins Gewicht gefallen wäre (angefochtenes Urteil E. 5.2.1 S. 57). Die Vorinstanz erwägt, die G.________ sowie die H.________ GmbH seien offenkundig lediglich Scheinfirmen gewesen, die dazu gedient hätten, die illegalen Aktivitäten ihrer Inhaber C.________ und I.________ zu vertuschen. C.________ habe mit seinem Marihuanahandel im zu beurteilenden Zeitraum einen Umsatz von Fr. 5'000.-- bis Fr. 10'000.-- täglich erzielt. Im Vergleich dazu sei sein Einkommen aus nicht kriminellen Geschäftsfeldern - so er überhaupt welches generiert habe - betragsmässig weit in den Hintergrund gerückt. Im Übrigen sei in keiner Weise ersichtlich, inwiefern hinsichtlich allfälliger legaler Einkünfte überhaupt Anlass für C.________ bestanden hätte, den Ertrag seines Unternehmens mittels fiktiver Positionen zu erhöhen und so die Firmenbuchhaltung zu verfälschen. Vielmehr liege es auf der Hand, dass durch die Einbuchung der fingierten Rechnungsbeträge bei der G.________ der Zweck verfolgt worden sei, auf diese Weise bei Einnahmen aus kriminellen Geschäften deren Provenienz zu verschleiern, wohingegen ein solches Vorgehen bei legalen Transaktionen völlig sinnwidrig gewesen wäre (angefochtenes Urteil E. 5.2.2 S. 57 f.). C.________ und I.________ hätten bereits im Jahr 2006 beträchtliche Summen an Drogengeldern angehäuft, die allesamt der Einziehung im Sinne von unterlägen. Den Ertragszahlen 2006, soweit sie von der Beschwerdeführerin mittels der fiktiven Rechnungsstellung an die E.________ GmbH manipuliert worden seien, sei betragsmässig mit Sicherheit ein Äquivalent gegenübergestanden, das aus krimineller Tätigkeit hergerührt habe und dessen Herkunft mittels Verbuchung der fiktiven Rechnungen habe vertuscht werden können (angefochtenes Urteil E. 5.2.3 S. 58).
7.4.
7.4.1. Die Vorinstanz bejaht zu Recht den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Sie geht davon aus, der Erlös aus dem Drogenhandel von C.________ und I.________ sei bei der G.________ und der H.________ GmbH als Ertrag bzw. Vermögen ausgewiesen worden. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, soweit sie geltend macht, es sei kein Geld geflossen, da sie damit von den willkürfreien und für das Bundesgericht folglich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweicht. Die gefälschten Jahresabschlüsse 2006 und die fiktiven Rechnungen, mit welchen eine legale Tätigkeit vorgetäuscht wurde, waren zudem geeignet, die Ermittlung der Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel zu verhindern. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Geldwäscherei gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nicht nur in der Verheimlichung der Vermögenswerte selbst, sondern auch der Vereitelung der Ermittlung deren deliktischen Herkunft liegen kann (vgl. für einen vergleichbaren Fall etwa Urteil 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 3.1.4). Das Vortäuschen einer legalen Tätigkeit im Rahmen einer Scheingesellschaft zwecks Verheimlichung der illegalen Herkunft stellt einen geradezu typischen Fall von Geldwäscherei dar. Nicht zu hören ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Unterlagen seien niemandem zugänglich gemacht worden, da die inhaltlich unwahren Jahresabschlüsse 2006 vielmehr den Steuererklärungen für das Jahr 2006 zugrunde lagen. Die fiktiven Rechnungen dienten weiter als Belege für den Fall einer Kontrolle, wobei das Konstrukt der Beschwerdeführerin umso überzeugender wirken konnte, als die fiktiven Rechnungen in der Buchhaltung der E.________ GmbH als Rechnungsempfängerin tatsächlich verbucht und vermeintlich beglichen wurden. Eine abstrakte Gefährdung der Aufdeckung der kriminellen Geldflüsse ist vorliegend gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ohne Weiteres zu bejahen (angefochtenes Urteil E. 5.2.4 f. S. 58 f.). Daran ändert nichts, dass der Inhalt der fiktiven Rechnungen mit dem Gesellschaftszweck der G.________ und die H.________ GmbH im Tatzeitpunkt nicht oder nur schwer vereinbar war, da sich der Gesellschaftszweck mittels einer Statutenänderung ändern lässt.
7.4.2. Die Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdeführerin habe nicht nur Kenntnis von der Tätigkeit von C.________ und I.________ im Hanfgeschäft gehabt, sondern sie sei sich auch bewusst gewesen, dass deren finanzielle Mittel mindestens zu einem erheblichen Teil aus dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel hergerührt hätten, als sie in ihrer Funktion als Treuhänderin und Buchhalterin für die G.________ und die H.________ GmbH die Jahresrechnung 2006 und die fiktiven Rechnungen zulasten der E.________ GmbH angefertigt habe. Die Beschwerdeführerin habe damit rechnen müssen, dass C.________ und I.________ im Umfang der fingierten Rechnungsbeträge in die Lage versetzt würden, unter Hinweis auf die fiktive Fakturierung und die verfälschten Ertragszahlen in der Erfolgsrechnung der beiden Gesellschaften die verbrecherische Herkunft ihrer Einkünfte zu verschleiern. Auch wenn es ihr wohl in erster Linie darum gegangen sei, zugunsten der E.________ GmbH eine Steuerersparnis zu erzielen, habe sie mit ihrem Vorgehen zugleich in Kauf genommen, dass dadurch die potenzielle Einziehung von Drogengeldern erschwert werden könnte (angefochtenes Urteil E. 5.4.1 S. 60). Gestützt auf diese willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. dazu bereits oben E. 6.4) ist auch der subjektive Tatbestand ohne Weiteres zu bejahen.
7.5.
7.5.1. Die Gewerbsmässigkeit begründet die Vorinstanz damit, die Beschwerdeführerin habe die Geldwäschereihandlung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Treuhänderin begangen. Für ihre Dienstleistungen habe sie nicht nur ein Honorar von der G.________ sowie von der H.________ GmbH erhalten, deren Höhe sich freilich nicht hinreichend beziffern lasse. Vielmehr sei sie für das Ausstellen der fiktiven Rechnungen zulasten der E.________ GmbH separat von D.________ entschädigt worden. Gemäss ihren Aussagen anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2010 seien im Fall der G.________ noch keine Provisionen geflossen, für die H.________ GmbH hätten sich die einkassierten Auszahlungen demgegenüber auf Fr. 25'192.60 sowie Fr. 13'102.30 belaufen, von denen sie 1/3 für sich habe behalten dürfen und 2/3 an C.________ habe abliefern müssen. Der persönlicher Anteil an den inkriminierten Geschäften habe somit nicht weniger als Fr. 12'764.-- betragen, was die Schwelle von Fr. 10'000.-- zum erheblichen Gewinn übersteige (angefochtenes Urteil E. 5.5 S. 61).

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 6B_332/2025Qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache Urkundenfälschung usw.; Willkür; Strafzumessung; Ersatzforderung etc.
Offizielle Quelle