7B_985/2026
Bundesgericht
Untersuchungshaft (Verweigerung der Haftentlassung)
11. September
Sachverhalt
A.________ wird beschuldigt, im Jahr 2024 und 2025 zwei Frauen sexuelle Handlungen aufgezwungen sowie einen Schlagring besessen zu haben. Nach einer Entlassung unter Ersatzmassnahmen wurde er erneut in Untersuchungshaft versetzt; die kantonalen Behörden bejahten dringenden Tatverdacht sowie Kollusions-, Flucht- und qualifizierte Rückfallgefahr.
Erwägungen
• Die Aussagen der beiden Strafantragstellerinnen stellen trotz gewisser peripherer Widersprüche und des teilweise suggestiven Charakters der Einvernahme einer von ihnen ausreichende Indizien dar.
• Die Kollusionsgefahr kann nicht allein auf die theoretische Möglichkeit gestützt werden, weiterhin Beweise zu beeinflussen. Die kantonale Begründung erlaubt es auch nicht, die Flucht- und die qualifizierte Rückfallgefahr zu überprüfen, da konkrete Feststellungen zu den massgebenden Kriterien und zur Unmittelbarkeit einer neuen Straftat fehlen.
• Die ungenügende Begründung führt zur Aufhebung und Rückweisung, ohne sofortige Entlassung, da Haftgründe nicht von vornherein ausgeschlossen sind.
Entscheid
Beschwerde teilweise gutgeheissen: Entscheid aufgehoben und Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen; die sofortige Entlassung wird verweigert.