9C_468/2025
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit)
4. August
Sachverhalt
Die als Küchenangestellte/Köchin tätige Versicherte leidet an einer seltenen angeborenen Fehlbildung beider Hände. Die IV-Stelle verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 27 % den Rentenanspruch; das kantonale Gericht bestätigte dies, wies die Sache aber zur Prüfung beruflicher Massnahmen zurück.
Erwägungen
• Der Rentenanspruch durfte nicht vor den beruflichen Massnahmen beurteilt werden, weil der Invaliditätsgrad nach Wegfall der medizinischen Grundlage nicht zuverlässig feststeht; das estimed-Gutachten ist nicht beweiskräftig.
• Bei der seltenen beidseitigen Handfehlbildung hätte sich das Gutachten insbesondere mit der abweichenden Einschätzung eines handchirurgischen Vertrauensarztes auseinandersetzen müssen; deren vollständiges Fehlen begründet erhebliche Zweifel an seiner Schlüssigkeit.
• Die IV-Stelle hat ein handchirurgisches Administrativgutachten zum funktionellen Leistungsvermögen und zur Arbeitsfähigkeit einzuholen und danach die Verwertbarkeit sowie Eingliederungsmöglichkeiten zu beurteilen.
Entscheid
Teilweise Gutheissung; Aufhebung des kantonalen Entscheids und der Verfügung betreffend die Invalidenrente sowie Rückweisung an die IV-Stelle.