9C_468/2025

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit)

4. August

Sachverhalt Die als Küchenangestellte/Köchin tätige Versicherte leidet an einer seltenen angeborenen Fehlbildung beider Hände. Die IV-Stelle verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 27 % den Rentenanspruch; das kantonale Gericht bestätigte dies, wies die Sache aber zur Prüfung beruflicher Massnahmen zurück. Erwägungen • Der Rentenanspruch durfte nicht vor den beruflichen Massnahmen beurteilt werden, weil der Invaliditätsgrad nach Wegfall der medizinischen Grundlage nicht zuverlässig feststeht; das estimed-Gutachten ist nicht beweiskräftig. • Bei der seltenen beidseitigen Handfehlbildung hätte sich das Gutachten insbesondere mit der abweichenden Einschätzung eines handchirurgischen Vertrauensarztes auseinandersetzen müssen; deren vollständiges Fehlen begründet erhebliche Zweifel an seiner Schlüssigkeit. • Die IV-Stelle hat ein handchirurgisches Administrativgutachten zum funktionellen Leistungsvermögen und zur Arbeitsfähigkeit einzuholen und danach die Verwertbarkeit sowie Eingliederungsmöglichkeiten zu beurteilen. Entscheid Teilweise Gutheissung; Aufhebung des kantonalen Entscheids und der Verfügung betreffend die Invalidenrente sowie Rückweisung an die IV-Stelle.
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