5A_237/2026

Bundesgericht

Erbrecht

Lastenbereinigung und Erbschaftsklage

5. August

Sachverhalt Der Willensvollstrecker zahlte 2001 aus dem Erbteil des E.________ Fr. 770'000.– zur Ablösung dessen Hypothek und liess sich den Schuldbrief übertragen, verweigerte aber dessen Herausgabe. Nach dem Tod des E.________ schlugen seine Söhne A.________ und B.________ die Erbschaft aus; als Alleinerbin verlangte C.________ die Löschung der von ihnen im Lastenverzeichnis geltend gemachten grundpfandgesicherten Forderungen und die Herausgabe des Schuldbriefs. Erwägungen • Die Beschwerdeführer erwarben den Schuldbrief als Nacherben durch Universalsukzession und nicht rechtsgeschäftlich; deshalb sind sie keine gutgläubigen Dritterwerber im Sinn von Art. 862 Abs. 1 ZGB und können sich nicht auf den öffentlichen Glauben des Pfandtitels berufen. • Die Zahlung von Fr. 770'000.– aus dem Erbteil des E.________ tilgte dessen Darlehensschuld und begründete seinen obligatorischen Anspruch auf Rückübertragung des Schuldbriefs; dieser Anspruch fiel in seinen Nachlass und ging auf die Alleinerbin C.________ über, die dessen Herausgabe verlangen kann. Die erstmals vor Bundesgericht erhobene Einrede der Verwirkung war mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs unzulässig. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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