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13Y_3/2026

Bundesgericht

Verwaltungsverfahren

Akteneinsichtsgesuch

Veröffentlicht am 5. Oktober

Entschieden am 14. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
13Y_3/2026
Urteil vom 14. September 2026
Rekurskommission
Besetzung
Bundesrichter Hartmann, Präsident,
Bundesrichterinnen Scherrer Reber, De Rossa,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalsekretariat des Schweizerischen Bundesgerichts,
Schweizerisches Bundesgericht,
1000 Lausanne 14,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gesuch um Akteneinsicht (Beziehung zwischen einem Bundesrichter und einer Bundesrichterin),
Beschwerde gegen die Verfügung des Generalsekretärs des Bundesgerichts vom 5. August 2026.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ ist Reporter bei B.________, einem Medienunternehmen, das von der B.________ AG mit Sitz in U.________ betrieben wird. Mit E-Mail vom 20. Juli 2026 ersuchte A.________ das Bundesgericht gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3) um Zustellung einer geschwärzten Fassung des in der Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2026 erwähnten Expertenberichts zur Beziehung zwischen Bundesrichter Yves Donzallaz und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf.
A.b. Mit Verfügung vom 5. August 2026 wies der Generalsekretär des Bundesgerichts das Gesuch ab.
B.
Mit Eingabe vom 11. August 2026 (Datum der Postaufgabe) wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an die Rekurskommission des Bundesgerichts. Er beantragt, das Bundesgericht anzuweisen, ihm eine geschwärzte Version des Expertenberichts zuzustellen; zu schwärzen seien jene Passagen, die unmittelbar und eng mit den hängigen Revisionsverfahren verbunden sind oder schutzwürdige private Interessen betreffen.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 55 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) beurteilt die Rekurskommission des Bundesgerichts Streitigkeiten nach und betreffend das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung. Ein Schlichtungsverfahren findet nicht statt () und der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig (Art. 64 Abs. 6 Satz 2 BGerR). Gemäss ergeht die Stellungnahme des Generalsekretärs zu schriftlichen Gesuchen in Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). verweist auch für das Beschwerdeverfahren auf die Vorschriften des VwVG. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (). Sie ist mit der Postaufgabe der Beschwerde am 11. August 2026 gewahrt ().
2.
2.1. Das Öffentlichkeitsgesetz verschafft jeder Person, die amtliche Dokumente einsehen möchte, in seinem persönlichen und sachlichen Geltungsbereich einen subjektiven, individuellen Anspruch auf Einsichtnahme, der gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann (; BGE 133 II 209 E. 2.1 mit Hinweisen). Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist (). Für das Bundesgericht gilt das Öffentlichkeitsgesetz im Hinblick auf seine Organisationsautonomie und die Gewaltentrennung (; ) "sinngemäss", soweit es "administrative Aufgaben" oder "Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht" erfüllt ().
2.2. Gemäss BGE 133 II 209, einem Grundsatzentscheid aus dem Jahr 2007, ist für die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips am Bundesgericht ausschlaggebend, welche Aktivitäten - neben der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht - unter den unbestimmten Rechtsbegriff der "administrativen Aufgaben" im Sinne von fallen: Nach der Botschaft des Bundesrats sind damit amtliche Dokumente gemeint, welche die Verwaltung des Gerichts betreffen, z.B. interne Weisungen, Evaluationen bezüglich administrativer Belange oder Dokumente betreffend Informatikprojekte (Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz; BGÖ] vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 ff., dort S. 1985). Die Urteile und die diesen zugrundeliegenden Verfahrensakten, das heisst Unterlagen im Zusammenhang mit der rechtsprechenden Funktion als Kernaufgabe des Gerichts, werden vom Öffentlichkeitsgesetz hingegen nicht erfasst (vgl. ; BBl 2003 1985); diesbezüglich erfolgt die Information des Publikums im Rahmen von (BGE 133 II 209 E. 2.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist somit das materielle Kriterium, ob für das Bundesgericht eine administrative Tätigkeit ausgeübt worden ist, die auch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgeschlossenen Kernkompetenz - der Rechtsprechung - steht (BGE a.a.O. E. 3.3.2).
Die bloss "sinngemässe" Geltung des Öffentlichkeitsgesetzes erlaubt es dem Bundesgericht in erster Linie, von dessen Verfahrensbestimmungen abzuweichen, gestattet es ihm jedoch nicht, im Rahmen der ihm eingeräumten Organisations- und Verwaltungsautonomie seine Verwaltungsaktivitäten dem Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips gänzlich zu entziehen (BGE a.a.O. E. 3.3.2). Das Öffentlichkeitsprinzip dient der Transparenz der (Justiz-) Verwaltung und soll das Vertrauen des Bürgers in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; es bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (). Soweit konkrete überwiegende öffentliche oder private Interessen einem unbeschränkten Zugang zu amtlichen Dokumenten entgegenstehen, sieht das Öffentlichkeitsgesetz selbst geeignete Beschränkungsmöglichkeiten vor (s. dazu und BGE 133 II 209 E. 2.3.3 mit Hinweis), so dass es sich nicht rechtfertigt, den Begriff der "administrativen Aufgaben" im Rahmen von allzu eng zu verstehen (BGE a.a.O. E. 2.3.1 mit Hinweisen).
3.
3.1. In der angefochtenen Verfügung stellt der Generalsekretär des Bundesgerichts klar, dass der Expertenbericht, um dessen Zustellung der Beschwerdeführer ersucht, Fragen im Zusammenhang mit der Unvereinbarkeit gemäss behandelt, die funktional eng mit der Rechtsprechung verbunden seien, insbesondere die korrekte Zusammensetzung des Bundesgerichts und seiner Abteilungen sowie weitere vertrauliche personelle Fragestellungen. Diese Fragen würden daher über reine Verwaltungsangelegenheiten hinausgehen. Gestützt auf diese Erwägungen kommt der Generalsekretär zum Schluss, dass gestützt auf das BGÖ kein Anspruch auf Einsichtnahme in den Expertenbericht bestehe. Der Bericht sei zudem als vertraulich klassifiziert worden. Aus diesen Gründen sei das Gesuch abzuweisen.
3.2. Der Beschwerdeführer erklärt, nach BGE 133 II 209 sei zu unterscheiden, ob ein Dokument die Rechtsprechung im engeren Sinn oder die Verwaltungstätigkeit des Gerichts betrifft. Der Bericht sei von der Verwaltungskommission zur unabhängigen Sachverhaltsklärung in Auftrag gegeben worden. Untersucht worden seien das Zusammenleben sowie Art und Dauer der Beziehung (der genannten Gerichtsmitglieder). Die juristische Einordnung sei ausdrücklich nicht Teil des Auftrags gewesen. Der Bericht sei damit "zunächst als Dokument der Justizverwaltung" entstanden. Dass er später auch in Revisionsverfahren verwendet werde, entziehe ihn "nicht automatisch vollständig dem Öffentlichkeitsprinzip". Gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 genüge ein blosser Zusammenhang mit einem hängigen Verfahren nicht; erforderlich seien ein direkter und enger Bezug sowie eine zentrale Bedeutung für das Verfahren. Dem Generalsekretär wirft der Beschwerdeführer vor, diese Abgrenzung nicht vorzunehmen, sondern den gesamten Bericht pauschal als Teil der Rechtsprechung zu behandeln. Auch die Bezeichnung als "vertraulich" ersetze für sich allein keinen gesetzlichen Ausschlussgrund. Soweit konkrete Revisionsfragen oder private Angaben betroffen seien, würden Schwärzungen genügen. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Es gehe darum, wie das höchste Gericht einen möglichen Interessenkonflikt in den eigenen Reihen abgeklärt habe. Betroffen seien das Vertrauen in das Bundesgericht sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Die internen Gepflogenheiten würden diese Werte ausdrücklich ins Zentrum stellen.
3.3. Die Argumente, mit denen sich der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung zur Wehr setzt, vermögen nicht zu überzeugen.
3.3.1. Dass die eingesetzten Experten nicht mit der juristischen Einordnung des Sachverhalts beauftragt wurden, lässt den von ihnen verfassten Bericht nicht e contrario als Ergebnis einer administrativen Aufgabe im Sinne von erscheinen. Aus der rechtsstaatlich verfassten Staatsordnung ergibt sich, dass die Aufgabe von Sachverständigen darauf beschränkt bleibt, Tatsachen festzustellen. Recht zu sprechen ist eine hoheitliche Aufgabe, die der im konkreten Fall zuständigen (Gerichts-) Behörde vorbehalten ist und nicht als Experten beigezogenen Privatpersonen überlassen werden darf. Träfe die Sichtweise des Beschwerdeführers zu, so wären beliebige Sachverständigenberichte in Zivil-, Straf- und anderen justizförmigen Verfahren (s. ), etwa ein Gutachten über die erzieherischen Fähigkeiten eines Elternteils in einem Scheidungsprozess oder eine Expertise über die geistige Gesundheit einer angeschuldigten Person in einem Strafverfahren, schon deshalb dem Öffentlichkeitsgesetz unterworfen, weil sie sich nicht zur juristischen Einordnung des gutachterlich festgestellten Sachverhalts äussern. Aus den dargelegten Gründen kann der Beschwerdeführer allein aus der Tatsache, dass die Verfasser des Expertenberichts nicht mit der juristischen Einordnung des von ihnen untersuchten Sachverhalts beauftragt waren, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.3.2. Am soeben Gesagten ändert auch das in der Beschwerde erwähnte bundesgerichtliche Urteil 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 nichts. Dieses Urteil erinnert mit Bezug auf die in aufgeführten Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes daran, dass die Anwendung dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen werden kann, wenn die fraglichen Dokumente im Rahmen eines hängigen, in der zitierten Vorschrift erwähnten Verfahrens Beweismittel darstellen, die mit dem angefochtenen Entscheid weder in direktem Zusammenhang stehen noch eng mit dem Streitgegenstand verbunden sind. Der Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes soll nicht dadurch umgangen werden können, dass angeforderte Dokumente in einem beliebigen Verfahren beigebracht werden, mit dem sie nur in einem losen Zusammenhang stehen (zit. Urteil 1C_101/2023 E. 3.1.2 mit Hinweis auf BGE 147 I 47 E. 3.4). Hier hat die Rekurskommission des Bundesgerichts bereits im Rahmen der Beurteilung einer früheren Beschwerde desselben Beschwerdeführers klargestellt, dass der fragliche Expertenbericht gemäss der Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2026 den Geschäftsprüfungskommissionen der Eidgenössischen Räte sowie der Gerichtskommission der Bundesversammlung übermittelt wurde und eine Grundlage für die Beurteilung der Revisionsgesuche bildet, die beim Bundesgericht im Zusammenhang mit der Beziehung der beiden Gerichtsmitglieder eingereicht wurden (Urteil 13Y_2/2026 vom 3. September 2026 E. 3.3.4). Konkrete Gründe, weshalb der Bericht mit diesen Verfahren nur lose zusammenhängen soll, werden in der Beschwerde nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer einen solchen Grund darin zu erkennen glaubt, dass sich der Expertenbericht nicht auf die juristische Einordnung des darin festgestellten Sachverhalts erstreckt, wurde bereits erläutert, weshalb mit diesem Argument nichts gewonnen ist (s. vorne E. 3.3.1). Der Vorwurf, dass sich die angefochtene Verfügung über die Vorgaben der Rechtsprechung hinwegsetze, ist somit unbegründet.
3.3.3. Stehen die Fragen rund um die Einsetzung einer Expertenkommission und die diesbezüglichen internen Prozesse, wie die Rekurskommission in Erwägung 3.3.4 des zitierten Urteils 13Y_2/2026 ausdrücklich festhält, im Zusammenhang mit der Rechtsprechung, so kann für den Expertenbericht selbst nichts anderes gelten: Das Öffentlichkeitsgesetz findet auch mit Bezug auf dieses amtliche Dokument keine Anwendung. In der Folge braucht die Rekurskommission nicht auf die Frage einzugehen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die besagte Medienmitteilung den Expertenbericht als "vertraulich" bezeichnet, noch muss sie sich zur Forderung des Beschwerdeführers äussern, im Bericht diejenigen Stellen zu schwärzen, die konkrete Revisionsfragen oder private Angaben betreffen. Fällt der besagte Bericht von Ende Juni 2026 nicht in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes für das Bundesgericht (; s. vorne E. 2), so erübrigen sich auch Erörterungen zum weiteren Einwand, dass an der Offenlegung des Expertenberichts ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe, weil das Vertrauen in das Bundesgericht sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz betroffen seien (vgl. zit. Urteil 13Y_2/2026 E. 3.3.8). Schliesslich ist daran zu erinnern, dass eine Herausgabe dieses Berichts auch deshalb nicht in Frage kommt, weil die betreffenden Entscheide noch nicht getroffen worden sind ().
4.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Als unterliegende Partei hätte der Beschwerdeführer an sich für die Verfahrenskosten aufzukommen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Ausnahmsweise verzichtet die Rekurskommission im konkreten Fall aber auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ().
Demnach erkennt die Rekurskommission:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2026
Im Namen der Rekurskommission
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hartmann
Der Gerichtsschreiber: Monn

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