8C_237/2026

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Eintretensvoraussetzung)

20. August

Sachverhalt Der Versicherte beantragte 2016 Invalidenleistungen. Trotz psychiatrisch und bidisziplinär festgestellter vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab spätestens 2018 wurde sein Gesuch abgewiesen, weil er zwischen 2016 und 2021 weder über ein Aufenthalts- noch über ein Arbeitsrecht in der Schweiz verfügte und deshalb ein Valideneinkommen von null angenommen wurde. Erwägungen • Die Rüge zur Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG genügt den Begründungsanforderungen nicht: Der Versicherte legt weder die hypothetische Erwerbstätigkeit trotz fehlender Bewilligung noch eine andere konkrete Berechnung des Invaliditätsgrades dar. • Auch die pauschal angerufenen verfassungs- und konventionsrechtlichen Bestimmungen sind mangels präziser Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht hinreichend begründet; auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Entscheid Die Beschwerde und das Revisionsgesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind unzulässig; der Versicherte trägt die Gerichtskosten von 800 Franken.
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