WBE.2026.155
AG Verwaltungsgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Formgültigkeit des Einspruchsrückzugs per E-Mail
3. August
Sachverhalt
A._____ zog ihre Einsprache gegen einen Strafbefehl über Fr. 1'000.– per E-Mail unmittelbar vor der Verhandlung zurück. Das Spezialverwaltungsgericht schrieb das Verfahren ab und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest.
Erwägungen
• Der per gewöhnlicher E-Mail erklärte Rückzug war mangels eigenhändiger Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur formungültig; die Vorinstanz hätte eine Nachfrist zur Behebung des Mangels ansetzen müssen (§ 43 Abs. 3 VRPG).
• Wegen der weitreichenden, rechtskraftbegründenden Wirkung darf ein solcher Formmangel nicht unter Berufung auf Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch übergangen werden; die Sache ist materiell zu beurteilen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, der Abschreibungsentscheid aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung und materiellen Beurteilung an das Spezialverwaltungsgericht zurückgewiesen; auf die Anträge betreffend Aufhebung des Strafbefehls und Freispruch wurde nicht eingetreten.