WBE.2026.155

AG Verwaltungsgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Formgültigkeit des Einspruchsrückzugs per E-Mail

3. August

Sachverhalt A._____ zog ihre Einsprache gegen einen Strafbefehl über Fr. 1'000.– per E-Mail unmittelbar vor der Verhandlung zurück. Das Spezialverwaltungsgericht schrieb das Verfahren ab und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Erwägungen • Der per gewöhnlicher E-Mail erklärte Rückzug war mangels eigenhändiger Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur formungültig; die Vorinstanz hätte eine Nachfrist zur Behebung des Mangels ansetzen müssen (§ 43 Abs. 3 VRPG). • Wegen der weitreichenden, rechtskraftbegründenden Wirkung darf ein solcher Formmangel nicht unter Berufung auf Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch übergangen werden; die Sache ist materiell zu beurteilen. Entscheid Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, der Abschreibungsentscheid aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung und materiellen Beurteilung an das Spezialverwaltungsgericht zurückgewiesen; auf die Anträge betreffend Aufhebung des Strafbefehls und Freispruch wurde nicht eingetreten.
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