7B_758/2025
Bundesgericht
Gewerbsmässiger Betrug; mehrfache Veruntreuung; Strafzumessung; rechtliches Gehör
27. August
Sachverhalt
A.________ wurde wegen zahlreicher Vermögens- und Konkursdelikte zu fünf Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte unter anderem eine geleaste Autowaschanlage, die im Eigentum der Leasinggeberin stand, als Bestandteil eines Grundstückverkaufs an eine Dritte übertragen.
Erwägungen
• Aktenverweise in einer Anklageschrift sind in einem aussergewöhnlich umfangreichen und komplexen Wirtschaftsstrafverfahren zulässig, wenn sie der effektiven Verteidigung dienen, den Sachverhalt nicht beweisen sollen und die Gerichte eine eigenständige Beweiswürdigung vornehmen.
• Die geleaste, demontierbare Autowaschanlage war eine fremde, anvertraute bewegliche Sache; ihre Veräusserung manifestierte die Aneignung und begründete bei Kenntnis des Leasingeigentums Veruntreuung. Wegen des besonderen geschäftlichen Vertrauensverhältnisses lag keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vor.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.