8C_56/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung)
27. Juli
Sachverhalt
Der Versicherte meldete sich nach einer rechtskräftigen Rentenablehnung vom 17. Dezember 2024 am 25. Februar 2025 wegen seines Rückenleidens erneut an. Die IV-Stelle trat mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Veränderung nicht ein; das kantonale Gericht bestätigte dies.
Erwägungen
• Im Neuanmeldungsverfahren muss die versicherte Person seit der letzten rechtskräftigen materiellen Leistungsprüfung eine anspruchserhebliche Veränderung glaubhaft machen; eine erneute materielle Beurteilung des früher verneinten Anspruchs ist ausgeschlossen.
• Da sämtliche Beschwerden bereits bekannt waren und weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in angepasster Tätigkeit bestand, war eine relevante Gesundheitsverschlechterung seit dem 17. Dezember 2024 nicht glaubhaft gemacht; der Untersuchungsgrundsatz ersetzt diese Beweisführungslast nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.