8C_56/2026

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung)

27. Juli

Sachverhalt Der Versicherte meldete sich nach einer rechtskräftigen Rentenablehnung vom 17. Dezember 2024 am 25. Februar 2025 wegen seines Rückenleidens erneut an. Die IV-Stelle trat mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Veränderung nicht ein; das kantonale Gericht bestätigte dies. Erwägungen • Im Neuanmeldungsverfahren muss die versicherte Person seit der letzten rechtskräftigen materiellen Leistungsprüfung eine anspruchserhebliche Veränderung glaubhaft machen; eine erneute materielle Beurteilung des früher verneinten Anspruchs ist ausgeschlossen. • Da sämtliche Beschwerden bereits bekannt waren und weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in angepasster Tätigkeit bestand, war eine relevante Gesundheitsverschlechterung seit dem 17. Dezember 2024 nicht glaubhaft gemacht; der Untersuchungsgrundsatz ersetzt diese Beweisführungslast nicht. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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