ATAS/681/2026
GE Cour de justice
Wiedererwägung eines Entscheids über Taggeldleistungen
11. August
Sachverhalt
Die versicherte Person, seit dem 26. September 2025 vollständig arbeitsunfähig, bezog Taggelder aus einer kollektiven Krankenversicherung. Nachdem der Versicherer diese Leistungen per 15. März 2026 eingestellt hatte, wiedererwog er im Laufe des Verfahrens seinen Entscheid und anerkannte den Anspruch auf Taggelder vom 16. März bis 30. Juni 2026; die versicherte Person erklärte die Beschwerde als gegenstandslos.
Erwägungen
• Gestützt auf Art. 53 Abs. 3 LPGA kann der Versicherer einen angefochtenen Entscheid bis zur Zustellung seiner Vernehmlassung an die Rechtsmittelinstanz wiedererwägen, einschliesslich im Rahmen des von dieser angeordneten Schriftenwechsels.
• Da die Wiedererwägung dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Streitgegenstands vollumfänglich entsprochen hat, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und die Sache ist abzuschreiben.
Entscheid
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und die Sache wird abgeschrieben.