KC25.024751

VD Tribunal cantonal

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Definitivöffnung 80 ff. SchKG

27. August

Sachverhalt Die Friedensrichterin hat die definitive Rechtsöffnung des von B.________ in einer Betreibung des Staates Waadt erhobenen Rechtsvorschlags bis zum Betrag von Fr. 6'682.80 nebst Zins sowie verschiedener Nebenbeträge ausgesprochen. Bevor sie die Begründung erhielt, reichte B.________ eine Eingabe mit dem Titel «opposition au prononcé de mainlevée» ein und reichte nach Zustellung des begründeten Entscheids keine weitere Eingabe ein. Erwägungen • Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO muss die Beschwerde die angefochtenen Passagen des Entscheids, die massgeblichen Aktenstücke genau bezeichnen und darlegen, inwiefern die Begründung fehlerhaft ist; ihre Begründung muss sachbezogen sein. • Die vor Kenntnis der Begründung eingereichte Eingabe kritisierte keine Begründung der erstinstanzlichen Richterin, und innerhalb der Frist bis zum 15. Mai 2026 wurde keine begründete Eingabe eingereicht; Art. 132 und 56 ZPO erlauben es nicht, diesen Mangel an Begründung zu beheben. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, ohne Gerichtskosten.
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