KC25.024751
VD Tribunal cantonal
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Definitivöffnung 80 ff. SchKG
27. August
Sachverhalt
Die Friedensrichterin hat die definitive Rechtsöffnung des von B.________ in einer Betreibung des Staates Waadt erhobenen Rechtsvorschlags bis zum Betrag von Fr. 6'682.80 nebst Zins sowie verschiedener Nebenbeträge ausgesprochen. Bevor sie die Begründung erhielt, reichte B.________ eine Eingabe mit dem Titel «opposition au prononcé de mainlevée» ein und reichte nach Zustellung des begründeten Entscheids keine weitere Eingabe ein.
Erwägungen
• Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO muss die Beschwerde die angefochtenen Passagen des Entscheids, die massgeblichen Aktenstücke genau bezeichnen und darlegen, inwiefern die Begründung fehlerhaft ist; ihre Begründung muss sachbezogen sein.
• Die vor Kenntnis der Begründung eingereichte Eingabe kritisierte keine Begründung der erstinstanzlichen Richterin, und innerhalb der Frist bis zum 15. Mai 2026 wurde keine begründete Eingabe eingereicht; Art. 132 und 56 ZPO erlauben es nicht, diesen Mangel an Begründung zu beheben.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, ohne Gerichtskosten.